Neues Gesetz entlastet Angehörige
Das "Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe" (kurz: Angehörigen-Entlastungsgesetz) führt zu Entlastungen von Eltern und Kindern bei der Sozialhilfe und bei der Eingliederungshilfe.
Im Folgenden finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen:
Welche Entlastung gibt es bei der Sozialhilfe?
Wer Sozialhilfe bekommt, musste bisher befürchten, dass das Sozialamt Angehörige zu Unterhaltszahlungen verpflichtet.
Wenn etwa Eltern pflegebedürftig werden und nicht genug Geld für die Pflege vorhanden ist, übernimmt das Sozialamt häufig die Kosten (sogenannte "Hilfe zur Pflege"). Bisher holte sich das Sozialamt das Geld in vielen Fällen von den Kindern zurück.
Seit 1. Januar 2020 können nur noch Eltern oder Kinder mit einem Einkommen von mehr als 100.000 Euro brutto im Jahr für die Kosten herangezogen werden. Vorhandenes Vermögen wird nicht berücksichtigt.
Die Entlastung betrifft nur Eltern und Kinder. Ehepartner stehen aufgrund der besonderen familiären Bindung auch weiterhin in der Sozialhilfe füreinander ein.
Welche Entlastung gibt es bei der Eingliederungshilfe?
Eltern von erwachsenen Menschen mit Behinderung müssen künftig keinen Beitrag mehr zu den Eingliederungshilfe-Leistungen ihrer Kinder aufbringen.
Kinder, deren Eltern eine Behinderung haben und deswegen Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, werden seit dem 1. Januar 2020 überhaupt nicht mehr zu den Kosten herangezogen. Sie wurden - unabhängig vom Angehörigen-Entlastungsgesetz - bereits durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) entlastet.
Erhalten erwachsene Kinder mit Behinderung Leistungen der Existenzsicherung nach SGB XII, so gilt für deren Eltern ebenfalls die Einkommensgrenze in Höhe von 100.000 Euro. Nur wenn diese überschritten wird, erfolgt wie bisher eine Heranziehung zu Unterhaltszahlungen anhand von Pauschalen.
Ich habe bislang einen vom Sozialamt festgelegten Unterhaltsbetrag an die Stadt Hamburg überwiesen. Was muss ich jetzt tun?
Wenn Sie bisher vom Sozialamt zu Unterhaltsleistungen für Angehörige herangezogen wurden und den Unterhaltsbeitrag an die Stadt Hamburg zahlen, müssen Sie nichts tun.
Die Ämter gehen grundsätzlich davon aus, dass Sie keine Unterhaltszahlungen mehr an das Sozialamt leisten müssen. Auch wenn Sie keine separate Nachricht erhalten haben, müssen Sie diese Zahlungen daher für die Zeit ab 1. Januar 2020 nicht mehr vornehmen.
Wichtig: Geleistete Zahlungen für den Zeitraum bis Ende 2019 werden nicht zurückerstattet, da die neue Regelung erst seit 1. Januar 2020 gilt.
Ich habe bislang einen vom Sozialamt festgelegten Betrag an das Pflegeheim überwiesen. Was muss ich jetzt tun?
Angehörige, die auf Veranlassung des Sozialamtes bisher Zahlungen direkt an das Pflegeheim geleistet haben, sollten sich umgehend an das zuständige Amt wenden.
Damit die Zahlungen an das Pflegeheim künftig komplett durch das Sozialamt übernommen werden können, muss der Pflegebedürftige (oder sein Bevollmächtigter) dem Sozialamt mitteilen, dass die Zahlungen des Angehörigen nicht mehr erfolgen.
Ich habe bislang freiwillig die Kosten an das Pflegeheim überwiesen. Was kann ich jetzt tun?
Einige Angehörige haben bisher freiwillig einen Teil der Heimkosten direkt an das Pflegeheim gezahlt (in Ergänzung zum eigenen Einkommen des Pflegebedürftigen und zu den Leistungen der Pflegeversicherung), um zum Beispiel ihrer Familie den Gang zum Sozialamt und sich selbst die Offenlegung der finanziellen Verhältnisse zu ersparen.
Wenn Ihr jährliches Einkommen bis zu 100.000 Euro beträgt, könnten diese Kosten zukünftig durch das Sozialamt getragen werden. Dazu muss der Pflegebedürftige (oder sein Bevollmächtigter) jedoch zunächst einen Antrag auf "Hilfe zur Pflege" beim Sozialamt stellen.
Wichtig: Es wird gesetzlich vermutet, dass das Einkommen der Kinder oder Eltern die 100.000-Euro-Grenze nicht überschreitet. Das Einkommen der Angehörigen wird daher in den meisten Fällen nicht geprüft, aber wie bisher das Einkommen und die Vermögensverhältnisse des Pflegebedürftigen und dessen Partner, um die Bedürftigkeit festzustellen.
Wo finde ich mehr Informationen?
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beantwortet häufig gestellte Fragen zum Angehörigen-Entlastungsgesetz.
Wo kann ich mich beraten lassen?
- Bei Fragen zu Pflegekosten wenden Sie sich bitte an die Hamburger Pflegestützpunkte.
- Bei Fragen zur Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung wenden Sie sich bitte an die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB).