Wer ist leistungsberechtigt?
Personen, deren Mieten nach den Sozialgesetzbüchern II und XII sowie nach dem Asylbewerberleistungsgesetz übernommen werden.
Wie werden die Angemessenheitsgrenzen berechnet?
Grundlagen sind der Mietenspiegel sowie eine Auswertung der Betriebskosten für rund 101.000 Haushalte. Den aktuellen Beträgen liegt der Mietenspiegel von 2023 zugrunde.
Welche Kosten werden umfasst?
Die Angemessenheitsgrenzen gelten für die Kaltmiete und die Betriebskosten. Auch die Wasserkosten sind in den Betriebskosten enthalten. Die angemessenen Heizkosten werden gesondert übernommen.
- Übersicht: Angemessenheitsgrenzen für Bruttokaltmieten (ohne Heizkosten) (PDF)
In besonderen Lebenslagen und/oder in einigen Stadtteilen können zu den Angemessenheitsgrenzen Zuschläge hinzugerechnet werden. Nähere Informationen bekommen Sie bei Ihrer zuständigen Dienststelle oder unter www.hamburg.de/infoline (Fachanweisungen zu § 22 SGB II sowie §§ 35, 35a und 42a SGB XII).
Leistungsberechtigte und Ausgaben
Derzeit übernimmt die Hamburger Sozialbehörde für rund 255.000 Empfängerinnen und Empfänger von Bürgergeld oder Sozialhilfe sowie für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz die Kosten für Miete und Heizung. Das entspricht rund 161.800 Haushalten.
Die Aufwendungen hierfür beliefen sich im Jahr 2023 auf rund 1.085 Millionen Euro.
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