Gesetzliche Grundlage
Verstirbt eine Person, so sind die Angehörigen verpflichtet, die Kosten der Bestattung zu tragen. Dies bedeutet unter Umständen eine hohe finanzielle Belastung für Angehörige, auch wenn sie keine Sozialleistungen (zum Beispiel Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II) beziehen.
Daher ist gesetzlich geregelt, dass der Sozialhilfeträger die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernimmt, soweit diese den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden können (Paragraf 74 SGB XII).
Übernahme der Kosten für Grabkissen bei Sozialbestattungen
Für die Kostenübernahme der Anfertigung, Lieferung und Niederlegung von Grabkissen aus Stein für Sozialbestattungen gemäß. § 74 SGB XII wurde ein neues Vertragsverfahren eröffnet.
Unternehmen, die bereit sind, Grabkissen für Sozialbestattungen zu liefern, können dem Vertrag beitreten. Diese werden dann in einer Liste geführt, die anfragenden Angehörigen von den Sozialämtern zur Verfügung gestellt wird.
Betriebe, die in dieser Liste genannt werden möchten und Grabkissen für Sozialbestattungen liefern wollen, können die erforderlichen Vertragsunterlagen unten auf dieser Seite abrufen
Bitte senden Sie die Vertragsvorlage (in zweifacher Ausfertigung) sowie die Eigenerklärung über die Eignung bei Interesse an einer weiteren bzw. künftigen Lieferung von Grabkissen unterzeichnet an:
Sozialbehörde
Referat SI 23
Hamburger Straße 47, 22083 Hamburg
Rahmenvertrag für Bestattungsunternehmen
Die Sozialbehörde hat zum 15. August 2024 einen Rahmenvertrag geschlossen, der die Grundlage für die Erstattung der Kosten der Bestattungsunternehmen bildet.
Bestattungsunternehmen, die bereit sind, Sozialbestattungen durchzuführen, werden in einer Liste geführt, die anfragenden Angehörigen von den Sozialämtern zur Verfügung gestellt wird.
Bestattungsunternehmen, die in dieser Liste genannt werden möchten, können sich jederzeit an folgende Adresse wenden:
Sozialbehörde
Referat SI 23
Hamburger Straße 47, 22083 Hamburg.
Beratung für Angehörige
Für Angehörige stehen die zuständigen Bezirksämter für eine Beratung zur Verfügung.