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BSB

Anzeigepflicht für Schulen

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Schulen werden verpflichtet, strafbare Handlungen von Schülerinnen und Schülern über den neuen Meldebogen Gewaltvorfälle anzuzeigen und die Polizei einzuschalten.

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Rückblick:

Der folgende Text beschreibt den Stand der Richtlinie im August 2015

Richtlinie zur Bearbeitung und Meldung von Gewaltvorfällen in Schulen
Diese Richtlinie gilt für den Umgang mit folgenden Straftaten: Raub, Erpressung, gefährliche Körperverletzung, Straftaten gegen das Leben. 

Für Sexualdelikte oder Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung gilt sie nur, wenn diese gegenwärtig sind und daher durch sofortiges Handeln unterbunden werden müssen. In allen anderen Fällen findet für diese Taten die „Richtlinie für den Umgang mit dem Verdacht auf Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“ Anwendung.

Bei allen übrigen Straftaten, Vorfällen, Vorkommnissen und besonderen Ereignissen in Schulen gilt § 49 Absatz 8 HmbSG bzw. die Verwaltungsvorschrift zur Meldung Besonderer Vorkommnisse (Verwaltungshandbuch für Schulen, Schulrecht Hamburg, 5.6.1.).

Auch in diesen Fällen können die Schulen geeignete Beratungs- und Unterstützungsleistungen der Schulaufsicht, der ReBBZ/BZBS sowie der Beratungsstelle Gewaltprävention in Anspruch nehmen.


I. Sofortmaßnahmen

- Bei Gewalttaten (Definition Gewaltkriminalität: gemäß der Polizeilichen Kriminalstatistik) sind seitens der Schule die folgenden Maßnahmen einzuleiten:

- Unterbindung der Auseinandersetzung einschließlich sofortiger Grenzsetzung und Deeskalation (Distanz zwischen den Konfliktpartnern),

- Unterstützung und Versorgung bei Verletzung, ggf. ärztliche Behandlung,

Information der Schulleitung, der Klassenleitung und ggf. der Beratungslehrkraft oder des Beratungsdienstes,

- Abwägung und Entscheidung der Verantwortlichen über die aktuelle Gefährdungslage und den weiteren Handlungs- und Unterstützungsbedarf,

- sofortige Einschaltung der Polizei („110“) bei Gefahr im Verzug,

- Benachrichtigung der Sorgeberechtigten der betroffenen Schülerinnen und Schüler (Geschädigte, Tatverdächtige),

- ggf. Entscheidung über eine Suspendierung gemäß § 49 Absatz 9 HmbSG seitens der Schulleitung.

II. Weitere Aufgaben der Schule

1.  Die Schule ist dafür verantwortlich, dass die notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr getroffen und Hilfen zur Konfliktbewältigung geleistet werden.

2.  Sind strafrechtlich relevante Tatbestände objektiv erfüllt, informiert die Schule unverzüglich die Polizei (in besonderen Einzelfällen sexualisierter Gewalt siehe „Richtlinie zum Umgang der Schulen mit dem Verdacht auf Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung der Schülerinnen und Schüler“).

3.  Die Schulleitung sorgt für 

·         eine fachgerechte Informationssammlung zum Vorfall bzw. Ereignis,

·         prüft und wägt mit anderen Verantwortlichen die aktuelle Gefährdungslage,

·         entscheidet über den weiteren Handlungs- und Unterstützungsbedarf und

·         zeichnet den Meldebogen vor der Verschickung persönlich ab.



Anschließend leitet die Schulleitung den Bogen unverzüglich per Fax (per E-fax oder Fax) weiter an: 

·         die zuständige regionale Schulaufsicht,

·         das zuständige ReBBZ/BZBS,

·         das zuständige Kriminalkommissariat,

·         an die Beratungsstelle Gewaltprävention.

 

Das Original des Meldebogens wird im Schülerbogen abgelegt.

 

4.  Etwaige Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen werden im Schülerbogen dokumentiert.

5.  Die Schule informiert das ReBBZ/BZBS regelmäßig über den Stand der eingeleiteten schulischen Maßnahmen.

6. Die Aktualisierung der korrekten Fax-Nummern im Meldebogen obliegt der Schule.

 

 

III. Zuständigkeiten der ReBBZ/BZBS

1. Das ReBBZ/BZBS setzt sich – bei Bedarf der Schule – bis Dienstschluss des folgenden Werktages nach Eingang der Meldung mit der Schulleitung in Verbindung bzw. findet sich nach telefonischer Rücksprache vor Ort ein.

2. Das ReBBZ/BZBS unterstützt die Schule bei der Erstellung eines Maßnahmenplans und in der Einzelhilfe.

3. Das ReBBZ/BZBS informiert die Schule regelmäßig über den Stand der eingeleiteten Maßnahmen und dokumentiert diese in der eigenen Aktenführung.

4. Schulen und ReBBZ/BZBS stehen bei Schulwechsel (Umschulungen, Umzug) verhaltensauffälliger bzw. gewalttätiger Kinder und Jugendlicher in der Verantwortung, verbindliche fachliche Übergaben zu gewährleisten und zu dokumentieren (Übergabegespräche, befristete Begleitung, Benennung von bisherigen Ansprechpartnern usw.). Datenschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

  

IV. Zuständigkeiten der Beratungsstelle Gewaltprävention

1. Die Beratungsstelle Gewaltprävention setzt sich – bei Bedarf der Schule – sofort nach Eingang der Meldung mit der Schulleitung in Verbindung bzw. findet sich nach telefonischer Rücksprache bei Bedarf vor Ort ein.

2. Gemeinsam mit der Schulleitung wird erörtert, ob und welche Maßnahmen sofort nötig sind und wer diese einleitet. Die Krisenintervention ist befristet, die Einleitung von sich anschließenden Maßnahmen und Angeboten zur Einzelhilfe obliegt dem ReBBZ/BZBS. In der Regel sind die ReBBZ bereits in die sofortige Unterstützung der Schulen eingebunden.

3. Nach Abschluss einer Krisenintervention wird ein schriftlicher Bericht (Übergabebericht) an das ReBBZ/BZBS, die Schule und die Schulaufsicht geleitet.

4. Die Beratungsstelle Gewaltprävention dokumentiert alle Kriseninterventionen in der eigenen Aktenführung.

5. Bei schulischen Großschadensereignissen wird das behördliche Hamburger Schulkrisenteam eingeschaltet und übernimmt die Koordination.


V. Auflistung der Straftaten

Straftat gegen das Leben (§§ 211 bis 222 Strafgesetzbuch): Mord, Totschlag, fahrlässige Tötung.

Sexualdelikte oder Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184c Strafgesetzbuch): sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen (schulischer Kontext), sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Erregung öffentlichen Ärgernisses, Verbreitung pornographischer Schriften. Beispielsweise Entkleidung des Opfers und Berühren von Geschlechtsteilen, Vollzug des Geschlechtsverkehrs unter Gewaltandrohung.

Raub oder Erpressung (§§ 249 bis 256 Strafgesetzbuch): Wegnahme von Dingen unter Ausübung und/oder Androhung von Gewalt (Raub), Androhung oder Ausübung von Gewalt mit dem Ziel, sich zu bereichern (Erpressung).

Beispielsweise „Gib mir dein Handy/Taschengeld, sonst schlag ich dich zusammen!"

Gefährliche Körperverletzung (§§ 224 ff. Strafgesetzbuch): Einsatz von Giften, Waffen oder gefährlichem Werkzeug, hinterlistiger Überfall, gemeinschaftlich, lebensgefährdend oder schwere Körperverletzung: Schädigung der Sinnesorgane und/oder der Fortpflanzungsfähigkeit, Verlust und/oder Funktionsverlust von Gliedmaßen, Entstellung, Lähmung, Behinderung. Beispielsweise ein Schlag mit einem Schlüssel in der Hand oder mit einem Stift, zwei oder mehrere Schüler schlagen gemeinschaftlich auf einen Mitschüler ein.

 


2015 wurden die meldepflichtigen strafbaren Handlungen von Schülerinnen und Schüler neu definiert. Dieser überarbeiteten Form gemäß werden normale Körperverletzungsdelikte nicht mehr über den Meldebogen für Gewaltvorfälle, sondern auf anderen Wegen gemeldet.

Im Folgenden die Mitteilung an alle Schulen Hamburgs aus dem September 2015

 

Behörde für Schule und Berufsbildung
Postfach 76 10 48, D - 22060 Hamburg

An alle
Schulleitungen der allgemeinbildenden und
berufsbildenden staatlichen Schulen


Neues Gewaltmeldeformular
Sehr geehrte Schulleitungen,
mit diesem Schreiben erreicht Sie die neue Version des Gewaltmeldeformulars, welche ab sofort die Version des Schuljahres 2015/2016 ersetzt und künftig benutzt werden soll. Sie können es auch als Datei im Word-Format unter Meldebogen ,Meldeformular, Gewaltvorfälle, Hamburger Schulen - hamburg.de herunterladen, um sich die Arbeit zu erleichtern.


Warum wurde das Gewaltmeldeformular verändert?
Die Auswertung des Gewaltmeldeverfahrens für das vergangene Schuljahr zeigte, dass nicht alle gemeldeten Gewaltvorfälle auch zeitgleich bei der Polizei angezeigt wurden.
Bei jedem im Sinne der Richtlinie zu meldenden Gewaltvorfall handelt es sich jedoch um den Verdacht auf eine Straftat. Dies muss der Polizei angezeigt werden; Sie haben als Schulleitung dabei keinen Ermessensspielraum. Das veränderte Gewaltmeldeformular ist daher zur Vermeidung von Missverständnissen eindeutiger gestaltet.


Wie kann ich bei sonstigen Gewaltproblemen Unterstützung bekommen?
Wenn Sie Beratungs- und Unterstützungsbedarf bei Ihrer Schulaufsicht, dem ReBBZ oder der Beratungsstelle Gewaltprävention bezüglich eines Vorfalles, z. B. einer einfachen Körperverletzung, anmelden wollen, sollten Sie diesen Vorfall und Ihre ersten Maßnahmen formlos schildern. Bei Interesse wenden Sie sich bitte an die Beratungsstelle Gewaltprävention.
Überdies kann bei sonstigen Gewaltproblemen eine Anzeige bei der Polizei, z. B. bei einfacher Körperverletzung, im Rahmen des Ermessens der Schulleitung erfolgen. Generell sollte ausschließlich die Schulleitung oder ein Mitglied der Schulleitung Anzeige bei der Polizei erstatten, wenn sich ein Tatvorwurf im schulischen Kontext ereignet hat. Durch die Unterschrift der Schulleitung, also durch ausdrücklichen Hinweis auf die Funktion der Schulleitung, ist klargestellt, dass die Person nicht in privater Funktion, sondern als Leitung der jeweiligen Schule und damit auch in Vertretung der Gebietskörperschaft FHH - in dienstlicher Funktion auftritt.


Die Schulleitung kann die Anzeige beispielsweise durch Übergabe der o. g. formlosen Dokumentation an Ihren Cop4You erstatten.


Bei weiteren Fragen können Sie sich selbstverständlich an Ihre Schulaufsicht, das zuständige ReBBZ bzw. das BZBS oder an die Beratungsstelle Gewaltprävention wenden.

Mit freundlichen Grüßen

Thorsten Altenburg-Hack
Amtsleiter

Rainer Schulz
Staatsrat

 

Download Meldeformular

  

Kurz und knapp:

die Neuerungen ab 2015 zum neuen Gewaltmeldeformular

Die vorliegende überarbeitete „Richtlinie zum Umgang und zur Bearbeitung und Meldung von Gewaltvorfällen in Schulen“ gilt ausschließlich für den Umgang mit folgenden Straftaten: Raub, Erpressung, gefährliche Körperverletzung und Straftaten gegen das Leben.

Für Gewaltvorfälle, die nicht zur Kategorie der Gewaltkriminalität gehören, also beispielsweise einfache Körperverletzungen, gilt die Richtlinie nicht. Solche Vorfälle dokumentieren Sie formlos und schulintern im Schülerbogen. Die Entscheidung, solche Vorfälle bei Bedarf der Polizei anzuzeigen, liegt nach wie vor bei der Schulleitung.

In allen Fällen können die Schulen weiterhin geeignete Beratungs- und Unterstützungsleistungen der Schulaufsicht, der ReBBZ/BZBS sowie der Beratungsstelle Gewaltprävention in Anspruch nehmen.

Die Aufgaben und Angebotsformate der Beratungsstelle Gewaltprävention sind von der Neufassung der Richtlinie nicht berührt; sie stehen den Schulen wie gehabt zur Verfügung. Der einzige Unterschied zu vorher: Bei den beratungsrelevanten Sachverhalten ist nicht mehr in jedem Fall eine Gewaltmeldung nötig.

Für Sexualdelikte oder Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung gilt die Richtlinie nur, wenn diese gegenwärtig sind und daher durch sofortiges Handeln unterbunden werden müssen. In allen anderen Fällen findet für diese Taten die „Richtlinie für den Umgang mit dem Verdacht auf Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“ Anwendung.

Der zur bisherigen Richtlinie gehörende „Meldebogen bei schulischen Gewaltvorfällen“ wird durch das neue „Meldeformular für Gewaltvorfälle an Hamburger Schulen“ ersetzt. Es soll ausschließlich dieses neue Formular benutzt werden, da das bisherige nicht zur Neufassung der Richtlinie passt. Das korrekte Meldeformular ist im Intranet als Word-Datei herunterzuladen.

Bei allen übrigen Straftaten, Vorfällen, Vorkommnissen und besonderen Ereignissen in Schulen gilt § 49 Absatz 8 HmbSG, bzw. die „Verwaltungsvorschrift zur Meldung Besonderer Vorkommnisse“ (Verwaltungshandbuch für Schulen, Schulrecht Hamburg, 5.6.1.).

Sollte es zu einer schulinternen Krise kommen, wenden Sie sich unter Verwendung der Telefonnummer 040 42863-5555 an das Bereitschaftsteam der Beratungsstelle Gewaltprävention. Sie bekommen sofort Unterstützung und Beratung.