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Opferfonds - Ausgleich von Geschädigten

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Ausgleich mit Geschädigten

Ziel der Maßnahme

Verfügen Täter über kein (ausreichendes) Einkommen, um einen materiellen Ausgleich mit Geschädigten herbeiführen zu können, besteht für sie die Möglichkeit, Darlehen aus dem Opferfonds einer Schlichtungsstelle in Anspruch zu nehmen.

Mit der zweimaligen Aufstockung des Opferfonds auf inzwischen 110.000,- Euro sollte ermöglicht werden, mehr mittellose Täter als bisher zu Ausgleichsbemühungen zu verpflichten und mehr Geschädigten eine materielle Wiedergutmachung zukommen zu lassen. Dieses Ziel wurde erreicht, die Mittel des Opferfonds wurden bisher in allen Jahren in vollem Umfang in Anspruch genommen (vgl. Drucksachen 19/8174 und 20/3009).

Sachstand der Umsetzung

Im Zuge der Weiterentwicklung der Maßnahme konnte inzwischen ebenfalls sichergestellt werden, dass mit Probanden der Jugendbewährungshilfe zusätzlich zum Täter-Opfer-Aus[1]gleich (TOA) auch Schadenswiedergutmachungen (SWG) unter Inanspruchnahme des Opferfonds durchgeführt werden können.

Die vorher bei TOA und SWG unterschiedliche Höchstgrenze der Entschädigung im Einzelfall wurde auf einheitlich 800,- Euro festgelegt. Ein besonderes Augenmerk wird auf die Bedürfnisse der Geschädigten nach persönlicher Betreuung gelegt, indem den Geschädigten regelhaft sowohl persönliche Informations- und Auswertungsgespräche angeboten werden und geklärt wird, ob weitergehende Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind. Bewertung und Ausblick In Anbetracht der erfolgreichen Umsetzung der Maßnahme wurde zwischenzeitlich beschlossen, diese nun als Regelaufgabe fortzuführen.