Zur Feststellung der Gesundheitsstörungen kann in Einzelfällen eine ärztliche Untersuchung erforderlich werden. Dazu werden vom Versorgungsamt auch externe Gutachter eingeschaltet.
Der Grad der Behinderung (GdB) wird nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen nach Zehnergraden abgestuft von 20 bis 100 festgestellt. Dabei werden einzelne Beeinträchtigungen nur berücksichtigt, wenn sie für sich...
Der Feststellungsbescheid enthält den festgestellten Grad der Behinderung (GdB) und kann als Grundlage zur Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises dienen.
Menschen mit Behinderung, deren Grad der Behinderung mindestens 50 beträgt, erhalten einen Schwerbehindertenausweis. Dieser enthält verschiedene Eintragungen.
Das Versorgungsamt stellt auf Antrag Bescheinigungen über die dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit oder über das Vorliegen einer „Typischen Berufskrankheit“ aus.
Gegen Bescheide des Versorgungsamtes können Sie innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erheben. Zudem kann jederzeit Akteneinsicht verlangt werden.
Erst ab einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 besteht die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch. Wenn der GdB aber mindestens 30 beträgt, kann die Gleichstellung beantragt werden.
Eine Änderung des Feststellungs~TRENN~bescheides oder des Schwer~TRENN~behin~TRENN~der~TRENN~ten~TRENN~aus~TRENN~wei~TRENN~ses ist sowohl auf Antrag des behinderten Menschen als auch von Amts wegen möglich.