1. Am 19. April 2025 (Karsamstag) wird das Entzünden und Abbrennen von Osterfeuern nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zugelassen:
a) Die Osterfeuer dürfen ausschließlich innerhalb der in der Anlage schraffiert dargestellten Flächen (Flurstück 3623 der Gemarkung Dockenhuden sowie Flurstücke 2140 und 2435 der Gemarkung Blankenese) entzündet und abgebrannt werden. Die Anlage ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung. Auf dem Flurstück der Gemarkung Dockenhuden darf nicht mehr als ein Osterfeuer, auf den Flurstücken der Gemarkung Blankenese dürfen nicht mehr als drei Osterfeuer errichtet und entzündet werden.
b) Das Entzünden der Osterfeuer ist ausschließlich am 19. April 2025 sowie erst nach ausdrücklicher behördlicher Freigabe an Ort und Stelle zulässig.
c) Die einzelnen Osterfeuer dürfen jeweils einen Durchmesser von 8 m sowie eine Höhe von 5 m nicht überschreiten. Zur Stabilisierung der Osterfeuer muss jeweils ein Mittelmast verwendet werden, der eine Höhe von 10 m nicht überschreiten darf. Der Mittelmast muss aus schlankem, schnell brennbarem Holz bestehen.
d) Für das Entzünden und Abbrennen der Osterfeuer ist die Verwendung von Brandbeschleunigern und kontaminiertem Brennmaterial untersagt.
e) Die Ablage von zulässigem Brennmaterial an den vier Osterfeuern nach dem 19. April 2025, 09:00 Uhr, ist untersagt.
f) Das Abspielen von Musik mittels portabler Musikboxen ist untersagt.
2. Die nachträgliche Änderung oder Ergänzung der unter Ziffer 1. be-nannten Regelungen sowie ein Widerruf der Zulassung werden nach Maßgabe der am 19. April 2025 vorherrschenden Wind- oder Witterungsverhältnisse sowie in Abhängigkeit von der Besucher-zahl ausdrücklich vorbehalten.
3. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1. und 2. wird angeordnet.
4. Diese Allgemeinverfügung gilt am 15. April 2025 als bekannt gegeben.
5. Die Allgemeinverfügung wird mit Ablauf des 20. April 2025 aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bezirksamt Altona, Platz der Republik 1, 22765 Hamburg, zu erheben.
Hinweise:
Aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat ein Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass im Falle eines Widerspruchs die Vollziehbarkeit der Allgemeinverfügung bestehen bleibt. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beim Verwaltungsgericht Hamburg, Lübeckertordamm 4, 20095 Hamburg, gestellt werden (§ 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).
Begründung
I.
Die Tradition der Blankeneser Osterfeuer ist in Altona seit Jahrhunderten fest verankert. Sie wird insbesondere von den Bürger*innen in den ehemaligen Dörfern Dockenhuden und Blankenese gepflegt. Dazu werden am Karsamstag unter Aufsicht von sogenannten Feuerbauer*innen aus der Bevölkerung an vier vorbezeichneten Feuerstellen am Elbstrand – Viereck (Westen), Knüll (Mitte) und Osten in der Gemarkung Blankenese sowie Mühlenberg in der Gemarkung Dockenhuden – um einen Mittelmast herum die Osterfeuer aufgeschichtet und entzündet.
Die Feuerstellen der Blankeneser Osterfeuer befinden sich im Geltungsbereich der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Altona-Südwest, Ottensen, Othmarschen, Klein Flottbek, Nienstedten, Dockenhuden, Blankenese und Rissen vom 18. Dezember 1962 (HmbGVBl. S. 203, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.12.2023, HmbGVBl. S. 438; im Folgenden: LSchVO).
Eine behördliche Anmeldung der Osterfeuer als Veranstaltung erfolgte in der Vergangenheit nicht; die Durchführung der Osterfeuer wurde von den zuständigen Behörden auf der Grundlage mündlicher Absprachen mit den Feuerbauer*innen sowie mit der Feuerwehr, der Polizei und weiteren städtischen Beteiligten geduldet. Auf dieser Grundlage sowie angesichts der aktuellen Entwicklungen in den letzten Jahren und einer erneuten Bewertung der Sicherheitslage hat das Bezirksamt Altona für die Durchführung der Blankeneser Osterfeuer im Jahre 2025 in einer mit den Feuerbauer*innen geschlossenen Vereinbarung die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die Durchführung der Osterfeuer festgelegt. Bereits in den zurückliegenden Jahren hat das Bezirksamt Altona eine Allgemeinverfügung erlassen, mit der diese Rahmenbedingungen für allgemein verbindlich erklärt wurden.
Nach den Feststellungen des zuständigen Polizeikommissariats wurden die Osterfeuer im Jahr 2017 – trotz zuvor erfolgter, witterungsbedingter Absage – von ca. 500 Schaulustigen besucht, im Jahr 2018 – trotz nasskalter Wetterlage mit einsetzendem Schneefall – von ca. 2.000 Schaulustigen beim Anzünden der Feuer und von ca. 5.000 Schaulustigen über den ganzen Tag verteilt, sowie im Jahr 2019 von ca. 7.000 Schaulustigen beim Anzünden der Feuer und über den ganzen Tag verteilt von ca. 12.000 Schaulustigen. In den Folgejahren 2020 und 2021 wurden die Osterfeuer pandemiebedingt abgesagt. Im Jahr 2022 hat die Polizei Hamburg in der Spitze eine Besuchermenge von ca. 10.000 Personen, im Jahr 2023 in der Spitze ca. 12.000 Personen und im Jahr 2024 in der Spitze ca. 20.000 Personen festgestellt.
Bei den Osterfeuern stehen die Schaulustigen dichtgedrängt auf einem schmalen Streifen des Elbstrands um die Osterfeuer herum sowie auf dem Strandweg, der die öffentliche Zuwegung zum Elbstrand bildet und den Elbstrand vom Blankeneser Hanggebiet mit engen Gassen und den dort belegenen, teilweise mit Reet gedeckten, Wohnhäusern abgrenzt. Bei den Schaulustigen handelt es sich nach den Feststellungen der Ordnungsbehörden überwiegend um Familien mit Kindern sowie um Einzelpersonen und Gruppen von, teilweise alkoholisierten, Jugendlichen.
Während die Osterfeuer in der Vergangenheit überwiegend von einer überschaubaren Anzahl von Personen aus der Anwohnerschaft besucht wurden, haben sich die Osterfeuer in den letzten Jahren zu einem „Event“ entwickelt, das regelmäßig tausende Schaulustige aus dem gesamten Stadtgebiet und darüber hinaus anzieht. Diese Entwicklung hat zu vermehrten Beschwerden von Anwohner*innen geführt, die sich und ihre Häuser durch Funkenflug und Rauchentwicklung der Osterfeuer sowie durch die Vermüllung ihrer Vorgärten und Vandalismus im Zusammenhang mit teilweise ausuferndem Alkoholkonsum belästigt oder gefährdet fühlten. Zudem wurde im Jahr 2023 durch die Polizei Hamburg festgestellt, dass durch Besucher*innen der Osterfeuer zum Teil große bis sehr große (Trolley-/Rucksacklautsprecher) portable Musikboxen zu den Feuern mitgenommen wurden. Um diese, zum Teil sehr lauten, Musikanlagen sammelten sich große Menschengruppen und feierten ausgelassen. In diesem Zusammenhang sprach die Polizei insgesamt 52 Personen an, die sodann die Geräte außer Betrieb nahmen.
Auch die Abmessungen der Osterfeuer nahmen im Laufe der Jahre ständig zu. Nach den Feststellungen der zuständigen Feuerwache betrugen die geschätzten Maße der Osterfeuer nach den Feststellungen der zuständigen Feuerwehrwache in der Höhe bis zu 15 m und im Durchmesser bis zu 12 m, während die Mittelmasthöhe bei bis zu ca. 18 m lag. Auch im Hinblick auf das verwendete Brennmaterial konnte festgestellt werden, dass zum einen die Menge erheblich angewachsen ist und zum anderen die verwendeten Stoffe nicht mehr nur Grünabfälle umfassten. Während ursprünglich – der Tradition entsprechend – von ortsansässigen Jugendlichen die von Weihnachten zurückgehaltenen Tannenbäume und der frische Frühlingsschnitt aus den Gärten eingesammelt und im Wettstreit zwischen den einzelnen Feuerbauer*innen aufgeschichtet wurden, sind in der Vergangenheit wiederholt auch alte Autoreifen und Plastikmüll am Ort der Osterfeuer abgelagert oder Paletten, Baumstämme oder Altholz aus der weiteren Umgebung herbeigeschafft und verfeuert worden.
Die Osterfeuer stellen daher grundsätzlich ein Brandrisiko für (insbesondere) reetgedeckte Häuser am Blankeneser Elbhang sowie für alle Schaulustigen dar. Sie sind im Laufe der Jahre regelmäßig Anlass für Einsätze der Feuerwehr zur Brandbekämpfung geworden. So kam es nach den Feststellungen der Feuerwehr im Jahr 2016 bereits kurz nach dem Entzünden eines Osterfeuers zu einem massiven Funkenflug und durch diesen zu einer Gefährdung der Besucher*innen und nahegelegener Reetdachhäuser. Die erforderlichen (Nach-)Löscharbeiten zur Vermeidung von Brandgefahren dauerten bis in die Nachtstunden. Im Jahr 2017 musste die Feuerwehr nicht nur am Karsamstag, sondern auch am Ostersonntag insgesamt sechs Mal zur Brandbekämpfung ausrücken, weil die Glutnester der Osterfeuer immer wieder aufflammten. Auch in den Jahren 2018 bis 2024 war die Feuerwehr zur Brandbekämpfung vor Ort im Einsatz.
Zudem wurden regelmäßig neben den vier „großen“ Osterfeuern, die von den Feuerbauer*innen aus der Blankeneser Anwohnerschaft gemeinschaftlich organisiert und betreut worden sind, in den vergangenen Jahren wiederholt von bisher unbekannten Personen mehrere „kleine“ Osterfeuer entzündet.
II.
Gemäß § 2 Buchstaben b) und d) LSchVO ist es im Landschaftsschutzgebiet verboten, die Ruhe der Natur oder den Naturgenuss durch Lärmen oder auf andere Weise zu stören sowie im Freien Feuer anzumachen. § 1 Absatz 1 LSchVO bestimmt den Geltungsbereich der Verordnung auch für Teile der Gemarkungen Blankenese und Dockenhuden. Die Landschaftsschutzverordnung dient dem großflächigen Schutz von Kulturlandschaften mit ihren regionaltypischen Besonderheiten, Landschaftsbildern und Funktionen für den Naturhaushalt (Boden, Wasser, Klima, Pflanzen- und Tierwelt) und schließt Belange des Natur- und Umweltschutzes, der Nutzung natürlicher Ressourcen und der Erholungsvorsorge mit ein.
Nach § 6 LSchVO kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Vorschriften des § 2 LSchVO in besonderen Fällen zulassen. Dabei sind die widerstreitenden Interessen im Einzelfall zu ermitteln und zu bewerten. Das bedeutet hier, dass die Ausgestaltung der mit den Osterfeuern vermachten Brauchtumspflege einerseits und die Belange des Landschaftsschutzes sowie den Interessen und Rechtsgütern der Anlieger*innen andererseits zu betrachten und daraufhin zu überprüfen sind, ob die Osterfeuer ausnahmsweise in einen angemessenen Ausgleich mit den Belangen des Landschaftsschutzes gebracht werden können.
Das ist hier aus folgenden Gründen der Fall:
Einerseits handelt es sich bei den beabsichtigten Osterfeuern um eine Tradition der Blankeneser Bürger*innen, die seit Jahrhunderten fest verankert ist und die nur einmal jährlich stattfinden. Andererseits besteht bei einem im Landschaftsschutzgebiet entfachten Feuer die Gefahr, dass es durch Windböen und Funkenflug zur Entstehung neuer Brandherde kommt. Dadurch kann die umliegende Natur und Landschaft erheblich geschädigt oder gänzlich zerstört werden. Die von den Feuern ausgehende Gefahr kann aufgrund der örtlichen Belegenheit und der im Rahmen der Brauchtumspflege zu erwartenden Menschenansammlung gleichfalls für weitere Rechtsgüter wie z. B. die körperliche Unversehrtheit von Menschen oder das Eigentum bestehen. Ebenso kann eine übermäßige Rauchentwicklung mittels der im Rauch enthaltenen Schadstoffe einen schädigenden Einfluss auf die Umwelt ausüben. Daher ist bei einer Ausnahme von dem Verbot, Feuer anzumachen, insbesondere auf die Größe der Feuerquelle sowie auf deren Abstand zu umliegenden Gebäuden und den Anwesenden zu achten.
Vor diesem Hintergrund kann die Durchführung der Osterfeuer im Landschaftsschutzgebiet ausnahmsweise zugelassen werden, dies allerdings nur nach Maßgabe der tenorierten Bestimmungen, die nachfolgend begründet werden.
1.
Für den 19. April 2025 wird das Entzünden und Abbrennen von Osterfeuern in Teilen der Gemarkungen Blankenese und Dockenhuden (siehe Anlage zur Allgemeinverfügung) ausnahmsweise zugelassen (Ziffer 1. a)).
Die eingeschränkte Zulassung der Osterfeuer dient dazu, die Belastung für das Landschaftsschutzgebiet und weitere Rechtsgüter (wie etwa die körperliche Unversehrtheit der Anwesenden oder das Eigentum Dritter) auf ein noch hinnehmbares Maß zu beschränken. Dem Entstehen von weiteren, nicht regulierten und nicht kontrollierbaren Feuerstellen im Landschaftsschutzgebiet wird so entgegengewirkt. Durch die Entzündung von Feuern in einem Landschaftsschutzgebiet kommt es zu Beeinträchtigungen, die ggf. bis zu einer gänzlichen Zerstörung von Teilen des Landschaftsschutzgebiets durch einen Brand führen können. Ohne eine Begrenzung der ausnahmsweise zugelassenen Osterfeuer bestünden die Gefahren des Fortbestehens von Brandherden und das Risiko eines Übergreifens der Feuer und einer fortgesetzten Rauchentwicklung. Dies kann auch unerkannt geschehen, z. B. durch sich unter Asche befindliche nicht erloschene Glut, die ein erneutes Auflodern der Flammen auslösen kann. Auch eine Belastung von Pflanzen und Tieren innerhalb des Landschaftsschutzgebietes durch Rauch mittels der darin enthaltenen Schadstoffe ist möglich.
Ferner steigt mit der Anzahl genehmigter Osterfeuer das Risiko, dass ein oder mehrere Feuer aufgrund sinkender Kontrollierbarkeit auf die Umgebung übergreifen. Ein Übergreifen ist auf direktem Wege durch die Flammen selbst oder indirekt durch Funkenflug möglich. Letztlich ist nicht auszuschließen, dass eine hohe Anzahl von Osterfeuern auch eine größere Ansammlung von Personen zur Folge hat, was die Durchsetzung von ggf. erforderlichen Gefahrenabwehrmaßnahmen deutlich erschwert. Die Anzahl von vier Osterfeuern stellt, gemessen an der örtlichen Verteilung entlang des Elbstrandes, eine übersichtliche und im Falle von eintretenden Gefahrenlagen zu bewältigende Menge an Feuern dar.
Demgegenüber stellt das Abbrennen von Osterfeuern am Elbstrand ein Brauchtum der dort ansässigen Bewohner*innen in langjähriger Tradition dar. Die Anzahl und die Standorte der zugelassenen Osterfeuer entsprechen den Traditionen der Blankeneser Bürger*innen. Insbesondere handelt es sich bei den zugelassenen Standorten um historisch etablierte Standorte der Blankeneser Osterfeuer. Somit wird der Blankeneser Brauchtumspflege ein ausreichender Raum gewährt. Gerade die überschaubare Anzahl der Osterfeuer an ausgewählten Orten beschränkt die hiervon ausgehenden Gefahren und Emissionen für die Umgebung, auch und insbesondere vor dem Hintergrund diesbezüglich bestehender, langjähriger Erfahrungen mit der Durchführung dieser vier „Traditionsfeuer“, auf ein noch hinnehmbares Maß. Diese sind gut zu kontrollieren. Etwaigen Gefahren kann im erforderlichen Maße entgegengewirkt werden.
2.
Das Entzünden und Abbrennen der Feuer nur durch ausdrückliche vorherige behördliche Freigabe an Ort und Stelle – insbesondere nach Abstimmung mit den Ordnungsbehörden – trägt zu einem kontrollierten Abbrennen der Osterfeuer bei und vermindert das Risiko der Entstehung unvorhergesehener Gefahren (Ziffer 1. b)). Dies beruht auf den Erfahrungen in den zurückliegenden Jahren. Insbesondere im Jahr 2017 konnten die Blankeneser Osterfeuer aufgrund der sehr starken Windverhältnisse nicht geduldet werden, um eine Gefährdung der potentiellen Besucher*innen zu vermeiden.
3.
Die Begrenzung der Größe der einzelnen Osterfeuer dient dazu, die Brandgefahr durch Funkenflug und die Hitzeentwicklung auf ein noch hinnehmbares Maß (vgl. zuvor unter II.) zu reduzieren (Ziffer 1. c)). Je kleiner das Feuer, desto beherrschbarer ist es in Unterhaltung und Überwachung, insbesondere für Personen, die mit der Brandvorsorge und -kontrolle bzw. Bekämpfung betraut sind. Zudem wird dadurch gewährleistet, dass die Gefahr einer Verletzung der körperlichen Unversehrtheit der Anwesenden weiter reduziert wird.
4.
Durch die Auflage des zu verwendenden Brennmaterials wird gewährleistet, dass Umweltbelastungen durch das Eintreten schädlicher Stoffe in den Boden sowie Gesundheitsschäden von Personen und Schäden im Landschaftsschutzgebiet durch die Freisetzung giftiger Gase verhindert werden (Ziffer 1. d)). Die Vorgaben zum Material des Mittelmastes sowie das Verbot der Verwendung von Brandbeschleunigern dienen der Gefahrenminderung durch die Vermeidung einer hohen Flammenbildung.
Holzabfällen können Fremdstoffe in Form von Imprägnierungen, Lackierungen oder durch eine Verbindung mit Kunststoffen beinhalten. Sofern diese Stoffe nicht natürlicher Herkunft sind, besteht unter Wärmeeinfluss oder beim Verbrennen die Möglichkeit der Bildung giftiger Gase oder des Diffundierens von Schadstoffen in das Erdreich. Deshalb sind als Brennmaterial ausschließlich unbehandeltes, also naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Holz, das bei seiner Verwendung nicht mehr als unerheblich mit holzfremden Stoffen verunreinigt wurde, sowie Garten- und Parkabfälle zu verwenden. Bei den Blankeneser Osterfeuern werden nach den Erfahrungen der zurückliegenden Osterfeuer auch verschiedenste Holzabfälle verbrannt. Durch die Regelung in der Allgemeinverfügung wird jede Möglichkeit des Verbrennens schädlicher Stoffe ausgeschlossen.
Das Verbot von Brandbeschleunigern verhindert eine unkontrollierte Brandentwicklung. Ebenso gewährleistet ein schlanker und schnell brennbarer Mittelmast ein Zusammenfallen des Brandherdes nach innen und verhindert somit ebenfalls die Entwicklung hoher Flammen und einen höheren Funkenflug.
5.
Durch die zeitliche Beschränkung der Erlaubnis zur Ablage von Brennmaterial wird gewährleistet, dass die Feuer nicht fortlaufend neu befüllt und angefacht werden und somit auch in zeitlicher Hinsicht gewährleistet wird, die Auswirkungen auf das Landschaftsschutzgebiet auf ein hinnehmbares Maß zu beschränken. Insbesondere wird durch die zeitlich begrenzte Erlaubnis zur Ablage von Brennmaterial sichergestellt, dass das Risiko von unerkannten, sich unter Asche befindlichen und nicht erloschenen Glutnestern reduziert und ein erneutes Auflodern der Flamme verhindert wird. Nach den Einsatzberichten der Feuerwehr Hamburg kam es dadurch in den vergangenen Jahren zur erneuten Ablage von Brennmaterialien, obwohl die Osterfeuer schon erloschen waren. Dadurch wurden erneute Einsätze der Feuerwehr Hamburg erforderlich, um ein unkontrolliertes Abbrennen zu verhindern. Dieser Gefahr soll dadurch entgegengewirkt werden, dass die Osterfeuer durch die Feuerwehr Hamburg und das Bezirksamt Altona zu einem möglichst frühen Zeitpunkt am Morgen des Karsamstags begutachtet werden, um feststellen zu können, ob an den Feuern kontaminiertes Material abgelegt wurde und um dieses Material ggfs. an Ort und Stelle, rechtzeitig vor der Freigabe für das Entzünden der Osterfeuer, durch ein Entsorgungsunternehmen entfernen zu können. Dafür ist wegen der teilweise weit voneinander entfernt liegenden Osterfeuer ein ausreichender zeitlicher Vorlauf erforderlich. Der Zweck der behördlichen Kontrollen würde vereitelt, wenn nach der erfolgten Begutachtung durch Feuerwehr und Bezirksamt weiteres Brennmaterial abgelegt werden könnte.
6.
Durch die Untersagung des Abspielens von Musik mittels portabler Musikboxen wird gewährleistet, dass im Bereich der Osterfeuer keine Ansammlungen von Menschen entstehen, die zusammen mit dem Abspielen lauter Musik gegen die Zweckbestimmung des Landschaftsschutzgebiets verstößt.
Die Polizei Hamburg hat im Jahr 2023 festgestellt, dass durch Besucher*innen große bis sehr große Musikboxen (Trolley-/Rucksacklautsprecher) mitgebracht und unter großer Lautstärke in Betrieb genommen wurden. In der näheren Umgebung der Musikboxen sammelten sich große Menschengruppen und feierten ausgelassen. Zudem konnte die Polizei Hamburg beobachten, dass es innerhalb der ausgelassen feiernden Menschengruppe teilweise zu verbalen und körperlichen Auseinandersetzungen kam, die nur durch ein engagiertes Einschreiten der Polizei unterbunden werden konnten. Dieses Verhalten beeinträchtigt den Charakter des Landschaftsschutzgebiets, der von Ruhe und Naturgenuss geprägt ist. Durch das Verbot des Musikabspielens mittels portabler Musikboxen werden störende Lärmemissionen unmittelbar unterbunden und mittelbar die Ursache weiteren störenden Verhaltens beseitigt.
7.
Schließlich lässt die Allgemeinverfügung eine tagesaktuelle Anpassung dieser Allgemeinverfügung (Ziffer 2.) nach Maßgabe der am 19. April 2025 vorherrschenden Wind- und Witterungsverhältnisse sowie in Abhängigkeit von der Besucherzahl zu. Im Übrigen können die Verwaltungsbehörden im Einzelfall die zum Schutz der Allgemeinheit erforderlichen Maßnahmen treffen, um bevorstehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren oder zu beseitigen (§ 3 Absatz 1 SOG).
Feuer hat ein beträchtliches Gefährdungspotential, das insbesondere bei starken Winden und dem damit einhergehenden Funkenflug weit über den eigentlichen Brandherd hinausgehen kann. Über den Funkenflug besteht die Gefahr der Verursachung weiterer Brandherde, beispielsweise auf Hausdächern, und damit einer potentiell nur schwer zu kontrollierenden Gefahrenlage. Ebenso können starke Windböen das Feuer übermäßig anfachen und zu Verwehungen von Flammen führen, die umstehende Personen erfassen können. Zudem besteht die Gefahr, dass sich brennende oder glühende Gegenstände von der Feuerquelle lösen und dadurch auf die Umstehenden geweht werden. Daraus kann für die Anwesenden die Gefahr entstehen, da sie aufgrund eines dichten Zusammenstehens nur eingeschränkte Ausweichmöglichkeiten haben.
Die Regelung gibt der zuständigen Behörde die Möglichkeit, unter Einbeziehung der sachverständigen Bewertung durch die Ordnungsbehörden auf veränderte (Wetter-) Bedingungen einschließlich eines gefahrgeneigten Besucherzustroms zu reagieren, die in Verbindung mit der Durchführung der Osterfeuer eine erhöhte Gefährdung von schützenswerten Rechtsgütern im Allgemeinen und des Landschaftsschutzgebiets im Besonderen bedeuten könnten. Sie dient weiterhin dazu, größere und nicht (mehr) kontrollierbare Menschenansammlungen von den Feuern fernzuhalten. Dies kann als ultima ratio bedeuten, die ausnahmsweise Zulassung gänzlich zu widerrufen, wenn die Durchführung der Osterfeuer ein nicht mehr hinnehmbares Maß einer Gefährdung von Rechtsgütern bedeuten würde.
III.
Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1. und 2. dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im öffentlichen Interesse angeordnet.
Denn ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung könnte die Durchführung der Blankeneser Osterfeuer am 19. April 2025 bei Einlegung eines Widerspruchs durch dessen aufschiebende Wirkung bis zum Eintritt der Bestandskraft einer Entscheidung über den Widerspruch bzw. bis zum Eintritt der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung gehemmt werden. Dies würde – da die Blankeneser Osterfeuer zeitlich an das diesjährige Osterfest gebunden sind und nicht zu einem anderen Zeitpunkt im Jahr stattfinden können – bedeuten, dass die Osterfeuer in diesem Jahr überhaupt nicht durchgeführt werden können. Der mit einem Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung vermachte „Aufschub“ der Osterfeuer wäre daher gleichbedeutend mit deren „Ausfall“.
An dem Erhalt und der jährlichen Pflege der Tradition der Blankeneser Osterfeuer besteht aber ein öffentliches Interesse. Dieses manifestiert sich nicht nur in der hohen Besucherzahl in den vergangenen Jahren und der damit einhergehenden Beliebtheit bei vielen Menschen, sondern auch in der lokalen, identitäts- und gemeinschaftsstiftenden Bedeutung der Osterfeuer für viele Blankeneser*innen innerhalb der Metropole Hamburg.
Dieses öffentliche Interesse überwiegt auch die grundsätzlich nachvollziehbaren Interessen privater Dritter, hier etwa der Anlieger*innen, von den mit den Osterfeuern teilweise einhergehenden Belastungen und Belästigungen verschont zu bleiben. Denn bei den Osterfeuern handelt es sich nicht um eine andauernde Beeinträchtigung der Anlieger*innen, sondern um jährlich einmalig stattfindende Ereignisse für die Dauer von längstens drei Tagen (inklusive Errichtung und Beseitigung). Hinzu kommt, dass das Bezirksamt Altona mit dieser Allgemeinverfügung die Rahmenbedingungen für die Durchführung der Osterfeuer unter Berücksichtigung der aktuellen Risikolage erstmals, im Vergleich zu früheren Anlässen restriktiver und für die Allgemeinheit verbindlich regelt. Die vor diesem Hintergrund verbleibenden, etwaigen Beeinträchtigungen der Anlieger*innen erscheinen daher bei einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen hinnehmbar, jedenfalls nicht höherrangig gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Durchführung der Osterfeuer.
Das gilt auch für die Belange des Landschaftsschutzes. Die Durchführung der Blankeneser Osterfeuer ist an vier abgegrenzten Stellen mit klar vorgegebenen Höchstmaßen vorgesehen. Ebenso finden die Osterfeuer nur einmal jährlich statt. Die Feuerstellen befinden sich auf vorwiegend sandigem Untergrund und in sicherem Abstand zu potentiellen entzündlichen natürlichen Brandherden (wie etwa Büsche oder anderer Strandaufwuchs). Zudem hat der Verordnungsgeber die Möglichkeit geringfügiger Eingriffe in das Landschaftsschutzgebiet durch die Zulassung von Ausnahmen gemäß § 6 LSchVO ausdrücklich vorgesehen. Schließlich konnten in der Vergangenheit nach den Blankeneser Osterfeuern keine gravierenden, insbesondere keine irreparablen, Beeinträchtigungen bzw. Beschädigungen des Landschaftsschutzgebiets festgestellt werden.
Die Beeinträchtigung der Belange des Landschaftsschutzes erscheint daher im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensausübung und Abwägung der widerstreitenden Interessen im Ausnahmewege hinnehmbar.
IV.
Hinweise
- Der gewerbsmäßige Verkauf von alkoholischen Getränken außerhalb von konzessionierten Betrieben (einschließlich der genehmigten Außengastronomie von Gaststätten) und Einzelhandelsbetrieben ist als Sondernutzung erlaubnispflichtig nach dem Hamburgischen Wegegesetz. Das Bezirksamt beabsichtigt für den zeitlichen Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung nicht, entsprechende Sondernutzungserlaubnisse zu erteilen. Der gewerbsmäßige Verkauf von alkoholischen Getränken ohne entsprechende Sondernutzungserlaubnis außerhalb von konzessionierten Betrieben wird daher als Ordnungswidrigkeit verfolgt.
- Die Durchführung der Blankeneser Osterfeuer in einem Landschaftsschutzgebiet erfordert von allen Besucher*innen ein dementsprechend verantwortungsvolles und rücksichtsvolles Verhalten gegenüber der Natur, den Anlieger*innen und Besucher*innen sowie den Ordnungsbehörden.
Dr. von Berg