Energiewende in Altona

Wärmepumpen in Gebieten mit Städtebaulicher Erhaltungsverordnung

Milieuschutz oder Energiewende – was hat Vorrang? Mit dieser Frage hat sich das Bezirksamt Altona jüngst intensiv auseinandergesetzt. Anlass war ein Fall in der sogenannten Steenkampsiedlung in Bahrenfeld. Hier wollten die Eigentümer*innen eines Reihenhauses eine Wärmepumpe für die eigene, klimagerechte Wärmeversorgung errichten. Da für das Wohngebiet jedoch eine Städtebauliche Erhaltungsverordnung gilt und eine solche Anlage sich negativ auf das Erscheinungsbild der Siedlung auswirken könnte, bestand ein Interessenkonflikt. Diesen hat das Bezirksamt Altona nun grundsätzlich gelöst.

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IMAGO / Robert Poorten

Mit einer Grundsatzentscheidung hat Altonas Bezirksamtsleiterin nun entschieden, dass Wärmepumpen im Bezirk Altona auch in einem Gebiet mit Städtebaulicher Erhaltungsverordnung gebaut werden können.

Dr. Stefanie von Berg, Bezirksamtsleiterin Altona: „Wir haben bei uns in Altona den konkreten Einzelfall zum Anlass genommen, den beschriebenen Interessenkonflikt zwischen Milieuschutz und Energiewende grundsätzlich anzugehen. Denn uns im Bezirk Altona ist bewusst, dass sowohl der Bund als auch die Freie und Hansestadt Hamburg den Austausch fossiler Heizsysteme gegen umweltfreundliche Alternativen fordern – und mit Gesetzen bekräftigen. Der Klimaschutz ist von übergeordneter öffentlicher Bedeutung, entsprechend möchten auch wir als Verwaltung hier fördern und nicht verhindern. Aus diesem Grund haben wir für Altona nun festgelegt, dass Wärmepumpen zur modernen, klimagerechten Infrastruktur eines Hauses gehören – und nicht Teil der städtebaulichen Gestaltung sind.“

Neben dem Denkmalschutz ist die Städtebauliche Erhaltungsverordnung ein wichtiges Instrument, um das charakteristische Stadtbild des Bezirks Altona in seiner Qualität zu erhalten und mitzugestalten.
Mit der Städtebaulichen Erhaltungsverordnung nach § 172 BauGB steht dem Bezirk ein rechtswirksames Instrument zur Verfügung, um Stadtteile und Quartiere mit besonderer bauhistorischer und stadtstruktureller Bedeutung vor beeinträchtigenden Neu- und Umbauten oder auch Umnutzungen von Gebäuden zu schützen.

Für alle Erhaltungsgebiete gilt, dass der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen gemäß § 172 Abs.1 Satz Nr. 1 Nr.1 Baugesetzbuch (BauGB) einer gesonderten Genehmigung bedarf – auch, wenn das geltende Planrecht diese Vorhaben eigentlich zulassen würde.

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