Gemeint sind
- Abweichungen vom Erfordernis des Einfügens in die nähere Umgebung (§ 34 (3a) BauGB),
- Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans im Einzelfall oder mehreren vergleichbaren Fällen (§ 31 (3) BauGB) und
- Abweichungen von den Vorschriften des Baugesetzbuches oder den aufgrund dessen erlassenen Vorschriften (§ 246e BauGB).
Genehmigungen in den vorgenannten Fällen sind gemäß § 36a BauGB nur mit Zustimmung der Gemeinde zulässig. Vor der Entscheidung über die Zustimmung kann die Gemeinde der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Da die Beteiligung der Öffentlichkeit von Gesetzes wegen fakultativ ist, wird nur im Einzelfall auch nur ein eingeschränkter Kreis der betroffenen adressiert. Damit sind Form und Umfang der Beteiligungen nicht mit jenen in förmlichen Bebauungsplanverfahren vergleichbar.
Die Öffentlichkeitsbeteiligung dient dazu, bei unsicherer Datenlage entscheidungsrelevante Informationen zu gewinnen, nachbarliche Konflikte frühzeitig zu identifizieren und diese ggf. durch Nebenbestimmungen oder vertragliche Regelungen zu lösen; ihr Einsatz ist daher einzelfallabhängig und unter Berücksichtigung des Beschleunigungsziels des Gesetzes abzuwägen.
Nachstehend sind jene Bauvorhaben aufgeführt, zu denen derzeit eine Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 36a (2) BauGB stattfindet. Unter dem jeweiligen Link finden Sie weitergehende Informationen zum betreffenden Bauvorhaben.
Hier kommen Sie zu den Unterlagen: