Betreuungsstelle Hamburg
Die Betreuungsstelle Hamburg ist zuständig für die Themenbereiche Betreuungsrecht, Vorsorgevollmachten und Patientenverfügung. Anstelle einer Betreuung kann mit einer Vorsorgevollmacht eine Person des Vertrauens rechtlich bevollmächtigt werden, im Notfall stellvertretend Angelegenheiten zu regeln. Die bevollmächtigte Person darf dann im Rahmen der Vollmacht Entscheidungen treffen. In bestimmten Fällen ist eine öffentliche Beglaubigung oder notarielle Beurkundung erforderlich. Hierzu und auch zur Patientenverfügung berät die Beratungsstelle.
Betreuungsorganisationsgesetz
Seit dem Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) im Jahr 2009, läuft der rechtswissenschaftliche und politische Diskurs in Hinblick auf die Verbesserung des „Betreuungsrechts“ (§ 1814 ff BGB). Ein Resultat ist das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom Mai 2021. Hiermit wurden die Vorschriften im BGB neu beziffert und geordnet. Mit dem seit dem 01.01.2023 in Kraft getretenen Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) sind nun alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Betreuungsrechts in einem Gesetz zusammengefasst.
Im BtOG sind dabei erstmals die Registrierung bei der Stammbehörde und der Nachweis einer ausreichenden Sachkunde als Voraussetzung der Tätigkeit beruflicher Betreuer:innen geregelt. Weiterhin neu ist auch die gegenseitige Vertretung von Ehepersonen in Angelegenheiten der Gesundheitssorge (§ 1358 BGB, Ehegattenvertretungsrecht).
Grundsatz der Erforderlichkeit
Besonders erwähnenswert sind in Hinblick auf die betroffenen Menschen die stärkere Berücksichtigung des Grundsatzes der Erforderlichkeit bei der praktischen Umsetzung des Betreuungsrechts. Dies findet bereits im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung (Betreuungsgerichtshilfe) durch die gezielte Vermittlung sogenannter „Anderer Hilfen“ statt.
Fünf Abschnitte im neuen BtOG
Im ersten Abschnitt sind u. a. die Aufgaben der Betreuungsstelle gemäß des bisherigen Behördenbetreuungsgesetzes (BtBG) genannt, aber neuerdings auch die Definition der Stammbehörde im Rahmen des Registrierungsverfahrens. Die sogenannte „erweiterte Unterstützung“ und ist ebenfalls hier zu finden.
Im zweiten Abschnitt sind die Anerkennungsvoraussetzungen sowie weitere Bestimmungen bezüglich der Ausstattung, Aufgaben und Zuständigkeiten für Betreuungsvereine aufgeführt. Die Internetpräsenz der Hamburger Betreuungsvereine finden Sie hier.
Der dritte Abschnitt ist mit „Rechtliche Betreuer“ betitelt. Neben der Begriffsbestimmung („ehrenamtlicher Betreuer“ und „beruflicher Betreuer“) finden sich hier u. a. die Aufgaben und Pflichten in einer Betreuung, die nicht im BGB festgehalten sind.
In den letzten beiden Abschnitten sind die Regelungen der Schweigepflichtsentbindung für Berufsgeheimnisträger sowie die Übergangsvorschriften für sogenannte Bestandsbetreuer:innen aufgeführt.