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Gesetzliche Notvertretung

FAQ Ehegattenvertretungsgesetz

Hier haben wir für Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zum Ehegattenvertretungsgesetz zusammengestellt.

FAQ Ehegattenvertretungsgesetz

Es ist ein sogenanntes Notvertretungsrecht zwischen Ehegatt*innen im Bereich der Gesundheitssorge (§ 1358 BGB), um eilige Betreuungsverfahren bei ärztlicher Akutversorgung zu vermeiden. Der bzw. die handelnde Ehegatt*in kann stellvertretend in anstehende ärztliche Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligen (oder sie untersagen) und die ärztlichen Aufklärungen entgegennehmen. Dabei ist die ärztliche Seite von ihrer Schweigepflicht entbunden. Damit verbundene Vertragsabschlüsse sind auch möglich. Es ist auf höchstens sechs Monate befristet.

Die Errichtung einer Vollmacht war vorher und bleibt die selbstbestimmtere Form einer rechtlichen Vertretung. Diese Möglichkeit der Vorsorge bleibt weiterhin erhalten und steht vor dem Ehegattenvertretungsrecht.

Bisher wurde in großen Teilen der Bevölkerung davon ausgegangen, dass ein allgemeines „Angehörigenvertretungsrecht“ besteht, was so nicht richtig war. Die nun eingeführte Veränderung deckt nur einen begrenzten Teil ab. Dadurch sind aber akut zu treffende Entscheidungen im Bereich der Gesundheitssorge möglich und verhindern in Einzelfällen die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung. Eine rechtliche Betreuung kann auch weiterhin durch die Erstellung einer umfangreichen Vollmacht vermieden werden.

Eine Voraussetzung ist das Bestehen einer wirksamen Ehe (oder eingetragenen Lebenspartnerschaft). Ein Trennungswille darf dabei nicht bekannt sein. Weiterhin ist der oder die vertretene Ehegatt*in aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit rechtlich nicht handlungsfähig. Daneben dürfen der ärztlichen Seite sowie dem/der vertretenden Ehegatt*in eine Ablehnung der Vertretung oder die Existenz einer Vollmacht nicht bekannt sein. Eine vom Gericht beschlossene, rechtliche Betreuung mit dem Aufgabenbereich „Gesundheitssorge“ würde eine Vertretung über diesen Weg ausschließen.

Eine konkrete Ablehnung kann im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eingetragen werden. Diese kann aber auch in eine Betreuungs- oder Patientenverfügung mit aufgeführt werden. Auch ohne einen formulierten Widerspruch ist bei beeinträchtigten Bewusstseinszuständen grundsätzlich wichtig – der natürliche Wille der Betroffenen muss beachtet werden.

Die Vertretung kann Aufklärungen von ärztlicher Seite entgegennehmen. Dafür dürfen auch Krankenakten eingesehen und hieraus Informationen an nachfolgende Behandelnde weitergegeben werden.
Weitere Punkte sind die Möglichkeit des Abschlusses von Behandlungsverträgen, Verträgen bezüglich der Rehabilitation und Pflege. Hiermit verbunden ist auch die Durchsetzung von Ansprüchen und Leistungen, auf die die vertretene Person ein Recht hat. Wichtig ist – bei einer vorhandenen Einwilligungsfähigkeit ist keine Vertreterentscheidung möglich.

Die Einwilligungen oder Ablehnungen werden von der vertretenden Person ausgesprochen. Doch hier sind klare Handlungsanweisungen aus dem Betreuungsgesetz vorgeschaltet. Die dort genannten Pflichten gelten auch in diesem Bereich. Besonders hervorzuheben sind die Vorausentscheidungen aus der Patientenverfügung, die ärztliche Maßnahmen oder Eingriffe bei Vorliegen erklärter Zustände ausschließen können.

Weiterhin sind Entscheidungen in Bezug auf besonders gefahrvolle Eingriffe und Behandlungen zu erwähnen. Hier sind vorab gerichtliche Genehmigungen einzuholen. Dies gilt insbesondere auch bei anstehenden oder bereits durchgeführten unterbringungsähnlichen Maßnahmen.

Im Gesetz ist ein klarer „Schutzgedanke“ erkennbar, den auch die Betreuenden sowie die Bevollmächtigten zu beachten haben. Hierbei sind insbesondere die Umsetzung der Wünsche und des Willens der betroffenen Person hervorzuheben. Sollten diese nicht deutlich beschrieben oder erklärt worden sein, ist der mutmaßliche Wille aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln.

Die Einwilligungsfähigkeit muss mit der anstehenden, ärztlichen Maßnahme in Verbindung gebracht werden. Wer diesbezüglich über eine natürliche Einsichts-, Urteils- und Steuerungsfähigkeit verfügt, wird als einwilligungsfähig angesehen.

Die ärztliche Seite bestätigt damit das Vorliegen der Voraussetzung, dass aufgrund von Bewusstlosigkeit bzw. einer Erkrankung die eigene Fähigkeit, seine Gesundheitsangelegenheiten selbst zu besorgen, nicht mehr vorliegt. Auch der Beginn dieses Zustandes wird dokumentiert. Daneben wird einem Dokument durch den bzw. die gesunde*n Ehegatt*in bestätigt, dass keine Ausschlussgründe zur Notvertretung vorliegen. Zusätzlich wird in dieser Erklärung aufgenommen, dass bisher keine Ausübung des Vertretungsrechts stattgefunden hat.

Beim Wegfall der Voraussetzungen ist eine Vertretung nicht mehr möglich. Auch nach Ablauf von sechs Monaten ist eine weitere Vertretung über diesen Weg ausgeschlossen.
Sollte zwischenzeitlich die Erstellung einer Vorsorgevollmacht möglich werden, ist dies die selbstbestimmtere Form einer rechtlichen Vertretung.
Ist andererseits die Notwendigkeit einer rechtlichen Betreuung erkennbar, so sollte dies schnellstmöglich auf den Weg gebracht werden.