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Vorsorgemöglichkeit

FAQ zur Vorsorgevollmacht

Hier erhalten Sie Infos zur Erstellung einer Vorsorgevollmacht. Mit dieser legen Sie fest, welche Vertrauensperson stellvertretend für Sie Entscheidungen treffen darf. Sie vermeiden damit, dass das Gericht eine rechtliche Betreuung beschließt.

FAQ zur Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht erklären Sie, dass eine Person Ihres Vertrauens stellvertretend für Sie Entscheidungen treffen darf. Denn auch enge Bezugspersonen wie Menschen aus dem Freundeskreis oder die eigenen Kinder dürfen nach aktuellem Recht nicht automatisch in Ihrem Namen handeln. Ausschließlich Menschen in einer Ehe und in eingetragenen Lebenspartnerschaften haben über das Ehegattenvertretungsrecht unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, für eine kurze Zeit im Bereich der Gesundheitssorge zu handeln. 
Die Vorsorgevollmacht ist nur für den Bedarfsfall gedacht. In der Regel soll die von Ihnen bevollmächtigte Vertrauensperson Ihre Angelegenheiten nur dann regeln, wenn Sie selbst aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr dazu in der Lage sind. Dies kann beispielsweise bei einer beginnenden Demenz der Fall sein, aber auch schon in jüngeren Jahren nach einem Unfall oder einem plötzlich aufgetretenen Schlaganfall. Solange Sie in der Lage sind, entscheiden Sie allein. 
Damit Ihre bevollmächtigte Vertrauensperson in Ihrem Sinne Entscheidungen treffen kann ist es wichtig, grundsätzliche Punkte im Vorfeld zu besprechen. Auch muss sie dazu bereit und in der Lage sein, diese Aufgabe und die Verantwortung für Sie zu übernehmen.

Damit Ihre persönlichen und rechtlichen Angelegenheiten auch ohne Vorsorgevollmacht im Bedarfsfall wahrgenommen werden können, wird vom Gericht eine rechtliche Betreuung eingerichtet. Hier wird geprüft, ob jemand aus dem verwandtschaftlichen Umfeld oder dem Freundeskreis die Betreuung übernehmen kann – wenn nicht, wird eine fremde Person diese Aufgabe ehrenamtlich oder beruflich übernehmen.

Den Umfang einer Vollmacht legen Sie selbst fest. Wenn Sie wünschen, dass im Ernstfall alle erforderlichen Angelegenheiten geregelt werden können, ist eine umfassende Vollmacht sinnvoll. Dazu gehören die Vertretung in Rechtsgeschäften (z.B. das Organisieren von Hilfen und der Abschluss oder die Kündigung dazugehöriger Verträge), die Vertretung bei Sozialleistungsträgern als auch die Vertretung in persönlichen Angelegenheiten (die Gesundheitssorge und die Bestimmung über den Aufenthalt). 
Bitte beachten Sie, dass die Geldinstitute Vorsorgevollmachten meistens nicht akzeptieren, selbst wenn sie umfassend sind. Üblicherweise wird die Verwendung der hausinternen Formulare erwartet. Am besten erfragen Sie bei Ihrem Geldinstitut, welche Form gewünscht ist. So ist im Ernstfall gesichert, dass die von Ihnen bevollmächtigte Person auch alle Bankgeschäfte regeln kann.
Mit einer umfassenden Vollmacht können auch Situationen geregelt werden, in denen zu Ihrem Schutz eine Unterbringung mit Freiheitsentziehung, medizinische Zwangsmaßnahmen oder sonstige freiheitsentziehende Maßnahmen erforderlich werden. Da diese Maßnahmen einen schwerwiegenden Eingriff in Ihre Grundrechte darstellen würden, muss die Vollmacht diese Situationen ausdrücklich beschreiben. Zusätzlich ist das Einholen einer gerichtlichen Genehmigung durch die bevollmächtigte Person notwendig. Dies dient Ihrem Schutz.

Die von Ihnen bevollmächtigte Vertrauensperson muss Ihre Wünsche und Vorstellungen in allen Entscheidungen berücksichtigen. Hierzu sollten Ihre Wünsche bekannt sein. 
Ihre Vorsorgevollmacht ist die Grundlage für die von Ihnen bevollmächtigte Person, stellvertretend in Ihrem Sinne zu handeln. Sie gilt im Außenverhältnis und wird in der Regel allgemein und universell formuliert, damit es möglichst keine Zweifel an der Gültigkeit geben kann.
Im Innenverhältnis formulieren Sie Ihre Wünsche. Sie treffen eine Vereinbarung darüber, wann und wie von der Vollmacht Gebrauch gemacht werden soll. So werden spätere Missverständnisse oder Zweifel an Ihren Wünschen ausgeräumt. Folgende beispielhafte Fragen könnten Sie beantworten, sowie weitere persönliche Vorstellungen und Wünsche festhalten: Wann soll von der Vollmacht Gebrauch gemacht werden? In welcher Situation soll welche bevollmächtigte Person handeln und welche Fragen sollten gemeinsam besprochen werden? Welche Gewohnheiten und Wünsche haben Sie bezogen auf Ihre spätere Lebensgestaltung? Was soll in gesundheitlichen Fragen berücksichtigt werden?
Es gibt keine Formvorschriften für eine solche Vereinbarung im Innenverhältnis. Wenn Sie sich entscheiden, diese schriftlich festzuhalten, können beide Seiten dieses Dokument unterzeichnen. Dies bietet eine weitere Klarheit und mehr Sicherheit für beide Seiten.

Da Sie mit der Erteilung einer umfassenden Vorsorgevollmacht Ihre persönlichen Rechte in die Hände eines anderen Menschen legen, sollte dieser eine enge Vertrauensperson sein. Wenn Sie selbst aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind, Ihre Wünsche zu formulieren oder in die Tat umzusetzen, wird Ihre Vertrauensperson mit der Vollmacht stellvertretend für Sie handeln – und wird selbst dabei in der Regel nicht kontrolliert.
Es können mehrere Bevollmächtigte eingesetzt werden. So könnten beispielsweise der Ehepartner oder die Ehepartnerin sich gegenseitig eine Vollmacht erteilen und dazu noch die gemeinsamen Kinder. Sollten beide Seiten selbst erkranken und sich nicht mehr vertreten können, würden die Kinder diese Aufgabe übernehmen. Hier ist es besonders wichtig, dass alle bevollmächtigten Personen Ihre Wünsche kennen und sie klar formuliert sind. Im Ernstfall sollten sie nicht in Streit darüber geraten, was Ihre Vorstellungen und Wünsche sind und Entscheidungen gemeinsam tragen können.

Um zu verhindern, dass das Gericht eine rechtliche Betreuung einrichtet, können Sie weitere Vertrauenspersonen bevollmächtigen, die dann stellvertretend handeln dürfen. Diese nennt man Ersatzbevollmächtigte.
Wenn keine weitere Vorsorgevollmacht vorliegt oder keine Person tätig werden kann, wird das Gericht im Bedarfsfall eine rechtliche Betreuung einrichten. Denkbar ist, in einer Betreuungsverfügung Wünsche und Vorstellungen für die Person zu formulieren, die vom Gericht bestellt werden wird.

Sollten Sie keine Person im Ihrem Umfeld kennen, der Sie ein hohes Maß an Vertrauen entgegenbringen oder Sie diese für nicht geeignet halten, Ihre Angelegenheiten im Notfall zu regeln, sollten Sie eine Vorsorgevollmacht nicht leichtfertig erteilen. Die Missbrauchsgefahr ist hoch und es gibt wenige Kontrollmöglichkeiten.
Stattdessen können Sie über die Erstellung einer Betreuungsverfügung und Patientenverfügung nachdenken. Auf diesem Wege haben Sie die Möglichkeit, Ihre Wünsche und Vorstellungen für das spätere Leben im Alter oder bei Krankheit zu beschreiben. Der Person, die Ihre rechtliche Betreuung übernimmt wird dann Ihre Betreuungsverfügung und/oder Patientenverfügung zur Verfügung stehen, so dass Ihre Wünsche und Vorstellungen umgesetzt werden können.

Damit die Vorsorgevollmacht rechtsgültig ist, müssen Sie zum Zeitpunkt der Erstellung volljährig und im Vollbesitz Ihrer geistigen Kräfte sein. Wer geschäftsunfähig ist, kann keine wirksame Vollmacht erteilen. Es sollten also keine Zweifel an Ihrer Geschäftsfähigkeit bestehen.
Sobald Sie Ihre Vollmacht mit Datum und Unterschrift versehen haben, kann damit stellvertretend für Sie gehandelt werden. Wichtig ist, dass die bevollmächtigte Person über die Vollmacht informiert ist und Ihnen zugesagt hat, diese Aufgaben im Ernstfall auch zu übernehmen.

Die Grundidee einer Vorsorgevollmacht ist ihre sofortige Einsetzbarkeit. Beispielsweise müssen nach einem Verkehrsunfall zeitnah Entscheidungen getroffen werden.
Deshalb ist die Vorsorgevollmacht sofort gültig, wenn sie im Original vorgelegt wird.
Die Vollmacht kann mit dem Tod enden oder über den Tod hinaus gültig sein. Dies legen Sie individuell fest.
Sie endet spätestens dann, wenn Sie die Vorsorgevollmacht selbst widerrufen oder nach Ihrem Tod die erbende Seite die Vollmacht widerruft und zurückfordert. 
Auch die von Ihnen bevollmächtigte Vertrauensperson kann ihre Tätigkeit beenden. Dazu muss sie die Vollmacht an Sie zurückgeben – solange Sie geschäftsfähig sind. Sollte dies nicht mehr möglich sein, muss das Betreuungsgericht eingeschaltet werden. Dies kann eine rechtliche Betreuung einrichten, so dass Ihre Angelegenheiten von einer anderen Person geregelt werden und die bevollmächtigte Person ihre Tätigkeit beenden kann.

In der Regel ist eine Beglaubigung nicht erforderlich. In Einzelfällen kann sie die Akzeptanz der Vorsorgevollmacht im Rechtsverkehr aber erhöhen.
Um beispielsweise Grundbucheinträge nach Verkauf eines Hauses in Vertretung veranlassen zu können, ist die öffentliche Beglaubigung aber erforderlich.
Wenn ein erhebliches Vermögen vorhanden ist, viele Bereiche geregelt oder mehrere Personen bevollmächtigt werden sollen, ist eine individuelle rechtliche Beratung mit Beurkundung der Vollmacht in einem Notariat empfehlenswert.
Für die öffentliche Beglaubigung Ihrer Unterschrift können Sie einen Termin in der Beratungsstelle für rechtliche Betreuung und Vorsorgevollmacht der Betreuungsstelle Hamburg vereinbaren oder Sie wenden sich ebenfalls an ein Notariat. In der Betreuungsstelle Hamburg erfolgt die öffentliche Beglaubigung für Sie kostenlos. Im Notariat erkundigen Sie sich gegebenenfalls vorab nach den entstehenden Gebühren.

Ohne das Vorliegen des Originals der Vorsorgevollmacht ist keine Vertretung durch die von Ihnen bevollmächtigte Person möglich.
Denkbar ist, das Original zu Hause an einem sicheren und bekannten Ort (z.B. in einem Ordner, in dem Sie wichtige Dokumente sammeln) aufzubewahren. Ihre bevollmächtigte Vertrauensperson muss natürlich im Notfall den Zugriff auf das Original haben.
Oder Sie könnten das Original sofort an die Vertrauensperson übergeben, die dann selbst einen sicheren Ort auswählt. So kann sie im Notfall unverzüglich handeln.
Im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer können Sie registrieren lassen, dass Sie eine Vorsorgevollmacht erstellt haben. So wird deutlich, wer die bevollmächtigte Person ist und wo die Vorsorgevollmacht im Original aufbewahrt wird.
Sollten Sie sich entscheiden, eine Vorsorgevollmacht notariell beurkunden zu lassen, verbleibt das Original im Notariat und an die bevollmächtigte Person wird eine beglaubigte Abschrift herausgegeben, die zum Handeln berechtigt.

Sind Sie verheiratet oder leben in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und können Ihre Angelegenheiten aus gesundheitlichen Gründen nicht selbst erledigen, darf die gesunde Seite Sie vertreten. Dies könnte beispielsweise erforderlich werden, wenn Sie nach einem Unfall oder einem plötzlich eingetretenen Schlaganfall nicht ansprechbar oder sehr verwirrt wären. Dieses automatische Vertretungsrecht, das dann ohne Vorsorgevollmacht einsetzt, gilt für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten. Die ärztliche Seite ist in dieser Zeit von der Schweigepflicht entbunden und muss stellvertretende Entscheidungen beachten. 
Die vertretende Seite darf in Untersuchungen, Heilbehandlungen und ärztliche Eingriffe einwilligen, Verträge im Rahmen der Krankenhausbehandlung und der Rehabilitation abschließen und Sozial- und Versicherungsleistungen durchsetzen. Auch dürfen Entscheidungen zu erforderlichen freiheitsentziehenden Maßnahmen, wenn sie nicht länger als 6 Wochen währen, getroffen werden. Hierzu ist die vorherige Genehmigung beim Betreuungsgericht einzuholen.
Das automatische Vertretungsrecht gilt nicht für andere Bereiche oder für die Vermögenssorge. Besteht kein Gemeinschaftskonto oder liegt keine Bankvollmacht vor, kann die vertretende Seite in diesem Bereich nicht für Sie handeln. 
Wenn Ehepartner:innen getrennt leben oder zu vertretene Ehepartner:innen bekannt gegeben haben, dass sie die Vertretung ablehnen, gilt das Ehegattenvertretungsrecht nicht. Auch gilt es nicht, wenn eine Vorsorgevollmacht für eine andere Person vorliegt oder eine Betreuung eingerichtet ist. Mit diesem Ausschluss soll verhindert werden, dass eine Person, der Sie kein Vertrauen entgegenbringen, Ihre Angelegenheiten automatisch regeln darf.

In der Beratungsstelle für rechtliche Betreuung und Vorsorgevollmacht können Sie sich nach Terminabsprache kostenfrei beraten lassen. Die Hamburger Notariate und Rechtsanwaltskanzleien beraten und unterstützen bei der individuellen Ausfertigung Ihrer Vorsorgevollmacht entgeltlich.

Beratungsstelle für rechtliche Betreuung und Vorsorgevollmacht

Es sind diverse Formulare erhältlich. In Hamburg ist das Formular aus der Broschüre „Ich sorge vor“ bekannt und weit verbreitet. Auch das Formular des Bundesministeriums für Justiz wird häufig verwendet. Aktuell sind viele Vollmachten im Umlauf, da ein Teil der Personen, die in der Vergangenheit eine Vollmacht erteilt haben, mittlerweile auf Unterstützung und Vertretung angewiesen sind.

Bundesministerium der Justiz: Vordrucke in verschiedenen Sprachen
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Vorsorgevollmacht: Vordruck für eine Person 
Bundesministerium der Justiz: Vordruck "Vorsorgevollmacht"

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz: Broschüre „Ich sorge vor“

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz: Broschüre „Wegweiser Betreuungsrecht“

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz: Broschüre „Ratgeber für Bevollmächtigte“

Bundesverband für körper- und mehrfach behinderte Menschen (bvkm e.v.): Handreichung „Ich sorge für mich“ - In leichter Sprache

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz: Broschüre „Wegweiser Betreuungsrecht“

Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer: Informationen und Hinterlegung

Bundesanzeiger Verlag: „Onlinelexikon Betreuungsrecht“

Bundesministerium der Justiz: Das Betreuungsrecht in leichter
Sprache