Neben der Projektförderung gibt es im Zuwendungsrecht die Möglichkeit der institutionellen Förderung. Dies bedeutet, dass Zuwendungen zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben der oder des Zuwendungsempfangenden bewilligt werden können. Gegenstand der Förderung ist also nicht ein einzelnes abgegrenztes Vorhaben, sondern der/die Zuwendungsempfangende („die Institution“) als solche(r).
Dabei sind die gesamten Ausgaben des/der Zuwendungsempfangenden Grundlage für die Höhe der Zuwendung. Sonstige zu erwartende Einnahmen der Einrichtung wie bspw. aus Dienstleistungen, Vermögen, Mitgliedsbeiträgen, Zuwendungen Dritter sind als zuwendungsmindernde Deckungsmittel zu berücksichtigen.
Zur Deckung eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben eines/einer Zuwendungsempfangenden kann eine institutionelle Förderung bewilligt werden, um nur bestimmte sich bspw. aus der Satzung ergebende Aufgaben mitzufinanzieren.
Die Aufgabenstellung einer institutionell geförderten Einrichtung ist auf eine gewisse Dauer angelegt. Die Aufgaben sind häufig „staatsnah“, so dass die Freie und Hansestadt Hamburg diese im Zweifel im Rahmen ihrer durch die Verfassung vorgegebenen Kompetenzen selbst übernehmen müsste.
Eine Ausweitung der derzeit bestehenden institutionellen Förderungen ist im Bezirk Altona bzw. der Freien und Hansestadt Hamburg auf absehbare Zeit nicht vorgesehen.
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