Der Räumung solch verstetigter Schlafplätze im öffentlichen Raum geht in der Regel eine Beschwerde voraus, die das zuständige Bezirksamt erreicht. Die Räumung selbst fußt dann auf einer Reihe gesetzlicher Vorgaben:
- Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG), hier die Paragraphen § 3 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 1a:
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-SOGHApG2 - Hamburgisches Wegegesetz, hier die Paragraphen §19 und §23:
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-WegeGHApG5 - Kreislaufwirtschaftsgesetz, hier die Paragraphen §28(1) u. §61(1) Nr.2:
https://www.gesetze-im-internet.de/krwg/__69.html - Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, hier Paragraph §22:
https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/ - Verwaltungsvollstreckungsgesetz, hier die Paragraphen §11, §13 u. §15:
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-VwVGHA2013pP15
Die Räumung von verstetigten Schlafplätzen wird vom Bezirksamt Altona pflichtmäßig mindestens 24 Stunden vor Beginn der Räumung angekündigt. In der Regel erfolgt eine Information jedoch drei Tage vor der Räumung. Dazu findet zunächst eine Ortsbegehung von Mitarbeiter*innen des Bezirksamtes statt. Dies erfolgt meist morgens, um die betroffenen Personen antreffen zu können. Sollten die Mitarbeiter*innen keine Person antreffen, hinterlassen sie Angebotsflyer der Hamburger Wohnungslosenhilfe in unterschiedlichen Sprachen (deutsch, russisch, polnisch, türkisch, rumänisch etc.).
Auf der einen Seite des Merkblatts wird beschrieben, dass und warum der verstetigte Schlafplatz geräumt werden muss. Ferner wird darüber informiert, dass den obdachlosen Personen die Möglichkeit gegeben wird, alles Wichtige mitzunehmen - Zurückgelassenes würde entsorgt werden. Auf der anderen Seite des Informationspapiers wird darüber hinaus über unterschiedliche Hilfsangebote und Anlaufstellen informiert.
Die Kolleg*innen, die vor Ort das Gespräch mit den obdachlosen Personen suchen, sind Sachbearbeiter*innen des Sozialen Dienstleistungszentrums. Gelegentlich sind auch Mitarbeiter*innen aus der Abteilung für Wohnungsnotfälle vor Ort, um über Angebote zu informieren und eventuelle Ansprüche auf öffentlich rechtliche Unterbringung zu prüfen. Mitunter werden darüber hinaus Straßensozialarbeiter*innen freier Träger hinzugezogen.