Die aufgrund des Art. 70 Abs. 2 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 Buchst. D) der Verordnung (EU) 2016/429 und § 13 Abs. 1 der Geflügelpestverordnung erlassene tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Geflügelpest wird hiermit hinsichtlich der Nr. 2 (Verbot der Durchführung von Ausstellungen, Märkten und Veranstaltungen ähnlicher Art) gemäß § 49 Absatz 1 HmbVwVfg mit Ablauf des 14. September 2023 aufgehoben.
Die Allgemeinverfügung können Sie der Datei im Downloadbereich entnehmen.