Die aufgrund des Art. 70 Abs. 2 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 Buchst. d) der Verordnung (EU) 2016/429 und § 13 Abs. 1 der Geflügelpestverordnung erlassene tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Geflügelpest wird hiermit hinsichtlich der Nr. 1 (Aufstallung) gemäß § 49 Absatz 1 HmbVwVfG mit Ablauf des 30. April 2023 aufgehoben.
Hamburg, den 27.04.2023
Das Bezirksamt Altona