Tierschutzgesetz

Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz (TierSchG)

Das Tierschutzgesetz gibt im § 11 vor, dass bestimmte Tätigkeiten mit Tieren nur von Personen durchgeführt werden dürfen, die eine behördliche Erlaubnis der örtlich zuständigen Dienststelle (hier Veterinärwesen) vorweisen können.

Spielender Hund
Foto: Colourbox.de / MariaIt

Solche Tätigkeiten mit Tieren sind:

  • das Halten von Wirbeltieren für andere in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie auf Dauer angelegt sind und überwiegend der Aufnahme und Pflege von Fund- und Abgabetieren für Dritte dienen (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 TierSchG)
  • das Halten von Wirbeltieren in zoologischen Gärten oder anderen Einrichtungen, in der Tiere gehalten oder zur Schau gestellt werden (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 TierSchG)
  • Das Verbringen oder Einführen von Wirbeltieren, die nicht Nutztiere sind, in das Inland zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung (§11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG)
  • Das Vermitteln gegen Entgelt oder sonstiger Gegenleistung von Wirbeltieren, die nicht Nutztiere sind und zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG)
  • das Ausbilden von Hunden zu Schutzzwecken für Dritte oder die Unterhaltung von Einrichtungen zu diesem Zweck (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 TierSchG)
  • das Abhalten von Tierbörsen für Wirbeltiere zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte (§ 11 Abs. 1 Nr. 7 TierSchG)
  • das gewerbsmäßige Züchten oder Halten von Wirbeltieren, außer landwirtschaftlichen Nutztieren und Gehegewild (§ 11 Abs. 1 Nr. 8a TierSchG)
  • das gewerbsmäßige Handeln mit Wirbeltieren (§11 Abs. 1 Nr. 8b TierSchG)
  • das gewerbsmäßige Unterhalten eines Reit- oder Fahrbetriebes (§11 Abs. 1 Nr. 8c TierSchG)
  • das gewerbsmäßige Zurschaustellen von Tieren oder das Zurverfügungstellen von Tieren zu solchen Zwecken, darunter fällt auch das Mitführen von Tieren zum Zweck des „Spenden“ Sammelns (§ 11 Abs. 1 Nr. 8d TierSchG)
  • die gewerbsmäßige Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge (§11 Abs. 1 Nr. 8e TierSchG)
  • das gewerbsmäßige Ausbilden von Hunden für Dritte (§ 11 Abs. 1 Nr. 8f TierSchG)
  • das gewerbsmäßige Anleiten der Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter (§11 Abs. 1 Nr. 8f TierSchG).

Eine Gewerbsmäßigkeit im Sinne des Tierschutzgesetzes liegt insbesondere dann vor, wenn die genannten Tätigkeiten selbstständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt werden. Voraussetzungen für z. B. ein gewerbsmäßiges Züchten sind in der Regel erfüllt, wenn eine Haltungseinheit folgenden Umfang oder folgende Absatzmengen erreicht:

  • Hunde: 3 oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen oder 3 oder mehr Würfe pro Jahr
  • Katzen: 5 oder mehr fortpflanzungsfähige Katzen oder 5 oder mehr Würfe pro Jahr

Auch für andere Tätigkeiten gibt es Grenzen.

Voraussetzung für die Erlaubniserteilung

  • der Nachweis der fachlichen Sachkunde bei der für die Tätigkeit verantwortlichen Person und dem Stellvertreter (u. a. eine fachliche Berufsausbildung oder anerkannte Sachkundekurse mit nachfolgender bestandener Prüfung)
  • Zuverlässigkeit, z. B. durch Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde gemäß §§ 30 ff. Bundeszentralregistergesetz (BZRG) und eines Auszugs aus dem Gewerbezentralregister
  • die behördlich festgestellte (Inaugenscheinnahme) Eignung der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und ihrer Einrichtung in Verbindung mit der gleichzeitig artgerechten Haltung der angegebenen Tierarten und jeweiligen Stückzahlen
  • ein Lageplan der Gebäude und Flächen mit der Darstellung der Nutzung

Mit der Ausübung der Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die Erlaubnis bezieht sich nur auf die Gattung und Höchstzahl der Tiere, mit denen die Tätigkeit ausgeübt werden soll sowie auf die im Antrag angegebenen Räume und Einrichtungen. Eine aufgrund unrichtiger Angaben erteilte Erlaubnis ist unwirksam und kann jederzeit zurückgenommen werden.

Wenn Sie im Bezirk Bergedorf wohnen oder hier eine Tätigkeit (s. o.) mit Tieren ausüben möchten, melden Sie Sich bitte im Fachamt für Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt, Abteilung Veterinärwesen, Alte Holstenstraße 65-67, 21029 Hamburg, Tel.: (040) 428 91-4221 o. -4220 od. per Mail (veterinaerwesen@bergedorf.hamburg.de) um eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG zu beantragen.

Alle weiteren örtlich jeweils zuständigen Dienststellen (Veterinärabteilungen der Bezirksämter) in Hamburg finden Sie bitte hier.

Zum Weiterlesen

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