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Landschaftsplanung

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BA Bergedorf - S. Stitz

Aufgaben und Inhalte

Die Abteilung Landschaftsplanung vertritt die landschaftsplanerischen Belange des Bezirksamtes. Schwerpunkte dieser Arbeit sind der Schutz und die Entwicklung/Aufwertung von

  • Natur und Landschaft sowie des
  • Freiraums insbesondere für die Freizeit, Erholung und Spiel

im öffentlichen sowie privaten Raum. Vorrangig geschieht dies in Wettbewerben, Rahmen-, Funktions-, Freiraum- und Bebauungsplanungen sowie Grundstücksfragen und im Zuge von Bauvoranfragen bzw. Baugenehmigungsverfahren und gesamtstädtischen Landschaftsplanungen.

Die Landschaftsplanung ist entsprechend ein sehr wichtiger Garant dafür, dass auch in Zukunft Natur sowohl in der freien Landschaft als auch in der Stadt erlebbar bleibt. Die Biodiversität und die grundsätzliche Funktionsfähigkeit des Natur- und Landschaftshaushaltes sowie ihren Schutzgütern (z. B. Tieren und Pflanzen) soll geschützt, gestärkt und entwickelt werden.

Die Landschaftsplanung trägt in Bergedorf weiterhin mit Sorge dafür, dass Stadt- und Landgebiet für den Menschen lebenswert bleiben bzw. wo erforderlich, attraktiver werden. Die angemessene Ausstattung mit möglichst qualitativen öffentlichen Parks, Spielplätzen, räumlichen Hobbysport- und Freizeitangeboten steht auf ihrer Agenda. Weiterhin sollen auch private Grün- und Freiräume ein attraktives Funktions- und Mengenangebot bieten sowie gestalterisch ansprechend entwickelt werden.

Die wichtigste gesetzliche Grundlage für die Landschaftsplanung ist das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Hier sind sowohl die Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege (§ 1 BNatSchG) aufgeführt, wie auch die Aufgaben der Landschaftsplanung (§ 9 BNatSchG). Ergänzende landesspezifische Anforderungen sind im Hamburgischen Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HmbBNatSchAG) aufgeführt.

Die Landschaftsplanung ist im Zusammenspiel mit anderen räumlichen Planungsdisziplinen, insbesondere der Stadtplanung, in das Verwaltungssystem integriert. Sie leistet hier ihren Beitrag zu einer nachhaltigen gesamtstädtischen und bezirklichen Entwicklung. Sie ist dafür zuständig, die gesetzlich formulierten Ziele mit Leben zu füllen und so aufzubereiten, dass sie nachvollziehbar zur Grundlage von politischen Entscheidungen werden kann. Dazu entwickelt die Landschaftsplanung Konzepte und Maßnahmen, um trotz stetig fortschreitender Intensivierung der Bodennutzung und dem immer noch steigenden Flächenverbrauch für Siedlungen und Straßen die Natur als Lebensgrundlage für Menschen und Tiere zu schützen, zu entwickeln und wo erforderlich wiederherzustellen. Mit diesem grundsätzlichen Anliegen ist die Landschaftsplanung eine Vorsorgeplanung im besten Sinne.

Das Landschaftsprogramm – Vorsorgeplan für die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege

Das Landschaftsprogramm ist das zentrale Instrument der Landschaftsplanung. Es trat bereits 1997 in Kraft und hat bis heute seine Bedeutung. Es stellt die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg dar. Darüber hinaus kann es durch „konkretisierende Darstellungen“ gebietsbezogene Aussagen zu örtlichen Erfordernissen und Maßnahmen treffen, wenn dies zur Ergänzung und Erläuterung landschaftsplanerischer Planungsaussagen erforderlich ist.

Die gesetzlichen Vorgaben für die Landschaftsplanung werden im Landschaftsprogramm gesamtstädtisch übergeordnet in eine Planung umgesetzt.

Umsetzung der Belange von Naturschutz und Landschaftsplanung in der Bauleitplanung

Auf die im Bundesnaturschutzgesetz vorgesehenen Landschaftsrahmen-, Landschafts- und Grünordnungspläne wird in Hamburg verzichtet. An ihre Stelle tritt das Landschaftsprogramm oder soweit es die Umstände erfordern eine „Konkretisierung“ des Landschaftsprogramm für bestimmte Teilbereiche Hamburgs. Das können z. B. teilräumliche Konzepte oder auch quartiersbezogene Ausgleichsplanungen sein.

Das Landschaftsprogramm ist behördenverbindlich und muss in anderen behördlichen Planungsverfahren berücksichtigt werden. Eine bürgerverbindliche eigenständige Naturschutzplanung gibt es seit dem Verzicht auf Landschaftspläne und Grünordnungspläne in Hamburg nicht. Es besteht aber die Möglichkeit, dass Festsetzungen von naturschutzfachlichen und landschaftsplanerischen Inhalten erfolgen im Rahmen der Aufstellung von Bebauungsplänen (sogenannte Huckepackfestsetzungen), die damit auch bürgerverbindlich werden.

Planbild Landschaftsplanung
Bezirksamt Bergedorf

Beispiel Huckepack-Plan Kirchwerder 19

Dabei handelt es sich um Festsetzung, die dazu beitragen, die Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege zu verwirklichen. Hierzu zählen z. B. die Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzflächen, Spielflächen, Parkanlagen und grünplanerische Festsetzung für Gebäude z. B. Dachbegrünung. Die Bezirksämter sind vom Senat ermächtigt, in Bebauungsplänen landschaftsplanerische Festsetzungen zu treffen.

Die Landschaftsplanung in Bergedorf denkt, wo es die Sensibilität von Natur und Landschaft zulässt, Natur und Mensch zusammen und will diese erlebbar machen. Im Gegenzug wird ein rücksichtsvoller Umgang seitens der Bürger:innen mit Natur und Landschaft erwartet.

Landschaft erleben

Haben Sie Lust das Landgebiet Bergedorfs zu entdecken? Dann empfehlen wir Ihnen eine Radtour durch die Vier- und Marschlande, dem Garten Hamburgs. Auf EntdeckerROUTEN in der Metropolregion Hamburg / Vier und Marschlande haben wir Ihnen Vorschläge für das Erkunden dieser besonderen Kulturlandschaft bereitgestellt:

www.entdeckerrouten.org/gebiete/gebiet-vier-und-marschlande

Download

Landschaftsprogramm einschließlich Artenschutzprogramm

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Hamburgisches Bundesnaturschutzgesetzes

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Kontakt

Bezirksamt Bergedorf