1. Planungsanstoß
Der Planungsanstoß kann durch politische Gremien, Behörden, Bedarfsträger:innen oder Investoren:innen erfolgen.
2. Frühzeitige Behördenbeteiligung
In der frühzeitigen Behördenbeteiligung werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die von der Planung in ihrem Aufgabenbereich berührt werden, aufgefordert, sich zu den vorgesehenen Zielen der Bauleitplanung zu äußern. Außerdem wird, soweit erforderlich, der Umfang und der Detaillierungsgrad der Umweltprüfung festgelegt.
3. Aufstellungsbeschluss
Der Aufstellungsbeschluss stellt die förmliche Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung oder Änderung von Bauleitplänen dar. Soll ein neuer Bebauungsplan aufgestellt werden, so ist hierzu ein Beschluss der Bezirksamtsleiterin bzw. des Bezirksamtsleiters des jeweiligen Bezirksamtes oder - bei Plänen von gesamtstädtischer Bedeutung - ein Beschluss des Senats erforderlich, der ortsüblich bekannt gemacht wird. Dies erfolgt in Hamburg im Amtlichen Anzeiger, dem offiziellen Organ für amtliche Bekanntmachungen.
4. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Die im Baugesetzbuch vorgeschriebene Öffentlichkeitsbeteiligung ist in der Regel zweistufig. Sofern eine frühzeitige Beteiligung erfolgt, werden die Bürgerinnen und Bürger auf Basis von ersten Konzepten oder eines Vorentwurfes informiert und aufgerufen ihre Anregungen zur Planung einzubringen.
In dieser Phase erfolgt, soweit erforderlich, auch schon eine Darstellung der vermuteten Umweltauswirkungen der Planung sowie des geplanten Untersuchungsumfangs im Rahmen der Umweltprüfung.
Die Beteiligung erfolgt in Öffentlichen Plandiskussionen oder „Frühzeitigen Öffentlichen Auslegungen“.
Die gewonnenen Anregungen dienen als Material der politischen Gremien und der Verwaltung zur Meinungsbildung.
Nach der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wird das städtebauliche und landschaftsplanerische Konzept erarbeitet bzw. detailliert. Unter Umständen wird der Planentwurf infolge der Beteiligung erheblich überarbeitet. In diesem Fall wird die öffentliche Plandiskussion jedoch nicht wiederholt, da zu gegebener Zeit eine weitere Öffentlichkeitsbeteiligung folgt.
5. Abstimmung mit Behörden und Trägern öffentlicher Belange
Der erarbeitete Planentwurf wird mit Behörden bzw. Verwaltungsdienststellen und mit anderen Trägern öffentlicher Belange (zum Beispiel Versorgungsunternehmen, Verkehrsbetriebe, Kirchen, Handels- und Handwerkskammer) abgestimmt.
Nachdem die öffentlichen Interessen abgewogen worden sind, kann der Bebauungsplan den Bürgerinnen und Bürgern im Internet präsentiert werden.
6. Internetveröffentlichung (Öffentliche Auslegung)
Der Bebauungsplan-Entwurf wird im Internet veröffentlicht und zusätzlich öffentlich ausgelegt. Während der Veröffentlichungszeit kann die Öffentlichkeit Stellungnahmen zum Bebauungsplan-Entwurf abgeben. Die Stellungnahmen werden abgewogen.
Näheres vgl. Kapitel 2 auf dieser Seite: ( Beteiligung an der Bauleitplanung in Bergedorf - hamburg.de)
7. Feststellung
Die bezirklichen Gremien beraten den Planentwurf und die Abwägungsvorschläge. Falls der Planentwurf geändert wird, können neue Beteiligungen stattfinden. Die Bebauungspläne werden, soweit es sich um Bezirkspläne handelt, durch die Bezirksamtsleiterin/den Bezirksamtsleiter als Verordnung festgestellt (beschlossen). Die Senatspläne, das sind Pläne in Vorbehaltsgebieten und evozierte Planverfahren, werden durch den Senat als Verordnung festgestellt. Im Einzelfall muss der Bebauungsplan der Bürgerschaft vorgelegt werden, die diesen dann als Gesetz beschließt.