Genehmigungspflicht nach Paragraf 250 Baugesetzbuch

Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen

Die Verordnung über die Einführung einer Genehmigungspflicht für die Bildung von Wohnungseigentum nach Paragraf 250 Absatz 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs ist am 13. November 2021 in Kraft getreten.

Schaubild - Genehmigungspflicht nach Paragraf 250 Baugesetzbuch.
Schaubild - Genehmigungspflicht nach Paragraf 250 Baugesetzbuch. Bezirksamt Eimsbüttel.

Um auf die angespannte Situation auf dem Hamburger Wohnungsmarkt, auch im Bezirk Eimsbüttel, zu reagieren, hat der Hamburger Senat bereits am 13. Juli 2021 per Verordnung die gesamte Freie und Hansestadt Hamburg als Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt bestimmt. Damit wurde die Grundlage geschaffen, weitere Instrumente für den Erhalt und die vereinfachte Schaffung von bezahlbarem Wohnraum des im Juni 2021 in Kraft getretenen Baulandmobilisierungsgesetzes des Bundes zu nutzen. Eines dieser Instrumente ist die Genehmigungspflicht für die Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen. In Hamburg besteht eine solche Genehmigungspflicht stadtweit seit dem 13. November 2021 gemäß der Verordnung des Hamburger Senats über die Einführung einer Genehmigungspflicht für die Bildung von Wohnungseigentum nach Paragraf 250 Absatz 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs (BauGB). Die Verordnung gilt zunächst bis zum 31. Dezember 2030.

Die Genehmigungspflicht bezieht sich auf Bestandsgebäude mit mehr als fünf Wohnungen und soll dazu beitragen, Mieter:innen vor Verdrängung zu schützen und Spekulationen mit Wohnraum einzudämmen. Besondere Interessen der Eigentümer:innen werden dadurch gewahrt, dass die Genehmigung in bestimmten Ausnahmefällen erteilt werden muss.

In der Praxis bedeutet dies, dass das Grundbuchamt bei Bestandswohngebäuden die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nur dann in das Grundbuch eintragen darf, wenn ihm gegenüber die Genehmigung oder das Nichtbestehen der Genehmigungspflicht nachgewiesen ist. Nachweise darüber werden in der Regel in den örtlich zuständigen Bezirksämtern ausgestellt und müssen dort beantragt werden.

Bitte beachten Sie, dass für die Erteilung der Genehmigung Gebühren nach Nummer 9.1 der Anlage 1 zur Baugebührenordnung (BauGebO) zu erheben sind, diese bemessen sich nach dem Zeitaufwand. Für Negativatteste bei Nichtbestehen der Genehmigungspflicht gilt Nummer 5.3 der Anlage 1 zur Baugebührenordnung.

Eine kompakte Zusammenfassung des Verfahrens hält die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen im „Merkblatt zum Genehmigungserfordernis nach Paragraf 250 BauGB“ bereit. Auch dieses finden Sie weiter unten auf dieser Seite unter Downloads.

Vorgehen Antragsstellung

Bitte stellen Sie einen digitalen Antrag über den Online-Dienst der Stadt Hamburg: Digitale Baugenehmigung Digitale Baugenehmigung. 
Wenn das Gebäude mehr als fünf Wohneinheiten hat, wählen Sie das Genehmigungsverfahren nach Paragraf 172 BauGB aus und schreiben im Betreff, dass Sie einen Antrag nach Paragraf 250 BauGB stellen. Nennen Sie zusätzlich den Tatbestand, auf den Sie sich beziehen. Die Dokumente, die Sie Ihrem Online-Antrag beifügen müssen, entnehmen Sie bitte aus dem Downloadbereich weiter unten auf dieser Seite.

Tatbestände, nach denen ein Antrag gemäß Paragraf 250 BauGB genehmigungsfähig ist:

  • Negativattest bei einer bis fünf Wohnungen im Bestandswohngebäude außerhalb des Geltungsbereiches einer Sozialen Erhaltungsverordnungen gemäß Paragraf 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB oder bei Neubau beziehungsweise Gebäuden, die nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung fertiggestellt worden sind.
  • Paragraf 250 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BauGB: Erbauseinandersetzungen
  • Paragraf 250 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BauGB: Eigennutzung durch Familienangehörige
  • Paragraf 250 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 BauGB: Veräußerung an zwei Drittel der Mieter:innen
  • Paragraf 250 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 BauGB: Unzumutbarkeit
  • Paragraf 250 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 BauGB: Erfüllung von Ansprüchen Dritter
  • Paragraf 250 Absatz 4 BauGB: Genehmigung aus Verhältnismäßigkeitserwägung

Wenn Ihr Wohngebäude eine bis fünf Wohneinheiten hat und innerhalb des Geltungsbereiches einer Sozialen Erhaltungsverordnung liegt, stellen Sie einen Antrag gemäß Paragraf 172 BauGB. Nennen Sie zusätzlich den Tatbestand, auf den Sie sich beziehen:

  • Paragraf 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 BauGB: Erbauseinandersetzungen
  • Paragraf 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 BauGB: Eigennutzung durch Familienangehörige
  • Paragraf 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 4 BauGB: Ansprüche Dritter
  • Paragraf 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 5 BauGB: Begründung von Wohn- oder Teileigentum
  • Paragraf 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 BauGB: Eigentümer verpflichtet sich, sieben Jahre nur an Mieter:innen zu verkaufen

Kontakt

Frau Kühn.
Telefonische Sprechzeit Paragraf 250 BauGB:
Montag und Mittwoch, 9:00 bis 15:00 Uhr unter 040 42801-3398.
Telefax: 040 427903-441.
E-Mail: stadtplanung@eimsbuettel.hamburg.de.

Download

§ 250 BauGB - Merkblatt BSW

PDF herunterladen [PDF, 93,5 KB]

§ 250 BauGB - Negativattest Infoblatt

PDF herunterladen [PDF, 73,3 KB]

§ 250 BauGB - Erbauseinandersetzungen Infoblatt

PDF herunterladen [PDF, 69,3 KB]

§ 250 BauGB - Eigennutzung durch Familienangehörige Infoblatt

PDF herunterladen [PDF, 71,9 KB]

§ 250 BauGB - Veräußerung an 2/3 der Mieter:innen Infoblatt

PDF herunterladen [PDF, 92,1 KB]

§ 250 BauGB - Unzumutbarkeit der Genehmigungsversagung Infoblatt

PDF herunterladen [PDF, 77,3 KB]

§ 250 BauGB - Erfüllung von Ansprüchen Dritter Infoblatt

PDF herunterladen [PDF, 70,0 KB]

§ 250 BauGB - Atypische Einzelfälle Infoblatt

PDF herunterladen [PDF, 72,3 KB]

§ 250 BauGB - Verordnung (HmbGVBl. Nr. 72)

PDF herunterladen [PDF, 428,9 KB]

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