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FAQ zum Jugendstrafverfahren

Wenn Dir eine Straftat vorgeworfen wird und Du schon 14 aber noch nicht 21 Jahre alt warst, gilt für Dich das Jugendgerichtsgesetz (JGG). Das bedeutet, Du wirst strafrechtlich nicht wie eine erwachsene Person behandelt. Ziel des Jugendstrafrechtes ist es, zu erreichen, dass Du nicht nochmals straffällig wirst.

Dir wird also nicht die Verantwortung für Dein Verhalten abgenommen, man traut Dir aber zu, dass Du Dich positiv verändern kannst. Viel stärker als bei Personen über 21 Jahren werden hier z.B. Dein bisheriger Lebensweg, Dein aktuelles Verhalten sowie Deine Zukunftsaussichten berücksichtigt.

Durch den Erziehungsgedanken im JGG kann das Gericht mehr als nur bestrafen. Es kann Dir z. B. Weisungen erteilen mit dem Ziel, Deine Entwicklung positiv zu beeinflussen.

Das Verfahren muss nicht in jedem Fall zu einer Verhandlung vor dem Jugendgericht führen, sondern kann unter bestimmten Umständen auch eingestellt werden.

Diese Hinweise sind nur kurz. Sollten Du oder Deine Eltern / Erziehungsberechtigten weitere Fragen haben oder etwas mitteilen wollen, was für Dein Verfahren wichtig ist, so wende Dich an die für Dich zuständige Dienststelle der Jugendgerichtshilfe.

Die Jugendgerichtshilfe wird auch „Jugendhilfe im Strafverfahren“ genannt. Sie meldet sich bei Dir, wenn die Staatsanwaltschaft, das Jugendgericht oder die Polizei ein Strafverfahren gegen Dich eingeleitet hat und lädt Dich und ggf. Deine Eltern (sofern Du noch unter 18 Jahre alt bist) zu einem Gespräch ein. Das Gespräch mit der Jugendgerichtshilfe ist grundsätzlich freiwillig. Es dient dazu Dich kennenzulernen und mit Dir zu besprechen, wie das Verfahren weitergehen könnte.

Die Jugendgerichtshilfe bleibt während des gesamten Verfahrens für Dich zuständig. 
Wenn es zu einer Gerichtsverhandlung kommt, wird sie über Deine bisherige Entwicklung und Deine aktuelle persönliche Situation berichten. Außerdem wird sie dem Gericht einen Vorschlag machen, welche Maßnahme es Dir auferlegen sollte. Dies gilt nur für den Fall, dass Dir die vorgeworfene Tat nachgewiesen werden kann. Die Jugendgerichtshilfe wird dann die Maßnahme im Anschluss einleiten und es ist auch ihre Aufgabe, zu überwachen, ob sie erfüllt wird.

Diese Hinweise sind nur kurz. Sollten Du oder Deine Eltern / Erziehungsberechtigten weitere Fragen haben oder etwas mitteilen wollen, was für Dein Verfahren wichtig ist, so wende Dich an die für Dich zuständige Dienststelle der Jugendgerichtshilfe.

Vom Gericht erhältst Du einen gelben Brief, wann und wo Deine Gerichtsverhandlung stattfindet. Zu diesem Termin musst Du unbedingt pünktlich kommen!
Außer Dir (und eventuell Deiner:Deinem Rechtsanwält:in) nimmt die Staatsanwaltschaft, ein:e Protokollführer:in und die Jugendgerichtshilfe an der Verhandlung teil. Der:Die Richter:in leitet die Sitzung. Solltest Du zum Zeitpunkt der Tat noch unter 18 Jahre alt gewesen sein, dürfen keine Zuschauenden anwesend sein.

Selbstverständlich können aber auch Deine Eltern / Erziehungsberechtigten bei der Verhandlung anwesend sein, unter Umständen auch eine Person Deines Vertrauens. 
Zu Beginn der Gerichtsverhandlung liest die (Vertreter:in der) Staatsanwaltschaft die Anklageschrift vor. Darin wurde aufgeschrieben, welche Straftat/-en Dir vorgeworfen werden. 
Anschließend informiert Dich das Gericht über Deine Rechte. Solltest Du aussagen wollen, wird das Gericht Dir Fragen zur Tat stellen. Du hast aber auch das Recht zu schweigen.
Das Gericht wird außerdem möglicherweise Zeug:innen vernehmen und/oder Sachverständige anhören. 

Auch Du hast das Recht, diesen Personen Fragen zu stellen oder nachzufragen, wenn Du etwas nicht verstanden hast.
In der Gerichtsverhandlung wirst Du auch zu Deinen persönlichen Verhältnissen befragt. Das können zum Beispiel allgemeine Fragen über Deine Lebenssituation, Deine schulische und berufliche Bildung oder was Du für die Zukunft geplant hast sein. Zu diesen Punkten können auch Deine Eltern / Erziehungsberechtigten etwas sagen.
Anschließend hört das Gericht, eventuell in Deiner Abwesenheit, den Bericht der Jugendgerichtshilfe an. 

Sie berichtet über Deine bisherige Entwicklung und Deine aktuelle persönliche Situation und trägt so dazu bei, dass das Gericht Deine Persönlichkeit besser einschätzen kann. 
Die Jugendgerichtshilfe nimmt unter anderem auch dazu Stellung, ob das Jugendstrafrecht angewendet werden sollte, wenn Du zur Zeit der vorgeworfenen Tat schon 18 aber noch nicht 21 Jahre alt warst (ein:e sogenannte:r Heranwachsende:r). Unter Umständen kannst Du in diesem Alter auch bereits wie eine erwachsene Person behandelt werden.
Außerdem empfiehlt die Jugendgerichtshilfe dem Gericht eine Maßnahme für den Fall, dass Deine Schuld festgestellt wird. Danach wird die Beweisaufnahme geschlossen. 
Dann stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag, wie Du aus ihrer Sicht zu verurteilen wärst. Solltest Du eine:n Rechtsanwält:in beauftragt haben, wird diese:r im Anschluss einen Antrag stellen.

In jedem Fall hast Du am Ende der Verhandlung noch einmal Gelegenheit etwas zu sagen, Du hast das „letzte Wort“. 

Den Abschluss bildet die Verkündung des Urteils durch das Gericht. Dir wird erklärt, welche Auswirkungen diese Entscheidung für Dich hat.
Außerdem wird Dir gesagt, was Du unternehmen kannst, wenn Du mit dieser Entscheidung nicht einverstanden bist.

Diese Hinweise sind nur kurz. Sollten Du oder Deine Eltern / Erziehungsberechtigten weitere Fragen haben oder etwas mitteilen wollen, was für Dein Verfahren wichtig ist, so wende Dich an die für Dich zuständige Dienststelle der Jugendgerichtshilfe.

Stellt das Gericht fest, dass Du keine Schuld hast, wirst Du freigesprochen. Dies kann auch passieren, sollten die Beweise nicht ausreichen. Dies nennt man einen „Freispruch aus Mangel an Beweisen“.

Hält Dich das Gericht für schuldig, kann es unter anderem:

  • eine Ermahnung oder Verwarnung aussprechen
  • Dir die Weisung erteilen, Arbeitsleistungen / Sozialstunden zu erbringen
  • Dir auferlegen, eine Geldbuße für eine soziale Einrichtung zu zahlen
  • veranlassen, dass Du für eine bestimmte Zeit von der Jugendgerichtshilfe betreut wirst oder andere Beratungs- und Unterstützungsangebote in Anspruch nehmen musst
  • Dich verpflichten, an einem Sozialen Trainingskurs oder einem Ausgleichsverfahren mit Geschädigten teilzunehmen
  • Dich zu einem Jugendarrest verurteilen
  • Dich zu einer Jugendstrafe zur Bewährung verurteilen. Das bedeutet, dass Du nicht ins Gefängnis musst, wenn Du in der Bewährungszeit mit der Bewährungshilfe zusammenarbeitest und keine neuen Straftaten begehst
  • Dich zu einer Jugendstrafe ohne Bewährung (Haftstrafe in einem Jugendgefängnis) verurteilen
  • Das Gericht kann noch weitere Dinge festlegen (zum Beispiel einen Aufsatz schreiben, ein Buch lesen, den Führerschein abgeben u. a.)

Diese Hinweise sind nur kurz. Sollten Du oder Deine Eltern / Erziehungsberechtigten weitere Fragen haben oder etwas mitteilen wollen, was für Dein Verfahren wichtig ist, so wende Dich an die für Dich zuständige Dienststelle der Jugendgerichtshilfe.

Das Gericht spricht ein Urteil und stellt damit fest, wie die Tat aus seiner Sicht passiert ist. Es erklärt Dir seine Einschätzung, die Strafe / Konsequenz und die Rechtsmittel (was Du tun kannst, wenn Du mit dem Urteil nicht einverstanden bist, siehe Berufung / Revision).
Wenn ein Urteil rechtskräftig geworden ist (alle Beteiligten sind einverstanden), kann keine:r mehr etwas dagegen unternehmen.

Das Verfahren kann auch mit Auflagen und Weisungen eingestellt werden (mit einem Beschluss). 
Dies ist nur möglich, wenn Du die Tat zugibst. Das Gericht sagt Dir, wie lange Du Zeit hast alles zu erfüllen. Wenn Du nicht mitarbeitest, wird es eine erneute Gerichtsverhandlung geben.

Diese Hinweise sind nur kurz. Sollten Du oder Deine Eltern / Erziehungsberechtigten weitere Fragen haben oder etwas mitteilen wollen, was für Dein Verfahren wichtig ist, so wende Dich an die für Dich zuständige Dienststelle der Jugendgerichtshilfe.

Du kannst Dich möglichst schnell mit Deiner Jugendgerichtshilfe in Verbindung setzen,
um mit ihr alle weiteren Schritte zu besprechen, zum Beispiel kannst Du:

  • Dort klären, wie Du bei bestimmten Problemen (z. B. Streit in der Familie, Drogen, Schulden) Hilfe bekommen kannst
  • Dich mit Unterstützung deiner Jugendgerichtshilfe bei Geschädigten entschuldigen und/oder angerichteten Schaden wiedergutmachen
  • dem Gericht schriftlich bisher nicht genannte Zeug:innen nennen oder diese Personen eventuell zur Verhandlung mitbringen
  • eine:n Rechtsanwalt:anwältin beauftragen, den:die Du aber selbst bezahlen musst, wenn Du nicht freigesprochen wirst. Nur in besonderen, vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen, wird das Gericht Dir schon vor der Hauptverhandlung eine:n Verteidiger:in zur Seite stellen. 

Diese Hinweise sind nur kurz. Sollten Du oder Deine Eltern / Erziehungsberechtigten weitere Fragen haben oder etwas mitteilen wollen, was für Dein Verfahren wichtig ist, so wende Dich an die für Dich zuständige Dienststelle der Jugendgerichtshilfe.

Eine Berufung ist wie eine zweite Chance, wenn Du mit dem Urteil eines Gerichts nicht einverstanden bist oder Dich für unschuldig hältst. Du kannst Berufung einlegen, damit ein höheres Gericht das Urteil überprüft.

Es kommt dann zu einer weiteren Verhandlung, in der über Deinen Berufungsantrag entschieden wird.

Allerdings kannst Du nicht in Berufung gehen, nur weil Du mit der Maßnahme, die das Gericht entschieden hat, unzufrieden bist. Das kannst Du nur, wenn das Gericht eine Jugendstrafe gegen Dich verhängt hat. 
Eine Revision ist ähnlich, aber es geht mehr darum, Fehler im Verfahren oder in der Anwendung des Gesetzes zu finden. Wenn Du denkst, dass in der Verhandlung Fehler gemacht wurden, kannst Du eine Revision beantragen, damit ein höheres Gericht alles noch einmal überprüft.

Es kann aber immer nur entweder Berufung oder Revision eingelegt werden. 
Berufung oder Revision können auch von der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, bei Jugendlichen auch durch die Erziehungsberechtigten. Für die Revision wird ein:e Anwält:in benötigt.

Wenn Du Berufung oder Revision einlegst, muss diese innerhalb einer Woche bei Gericht eingegangen sein.
Du kannst das Ganze aufschreiben oder bei Gericht in der Geschäftsstelle aufschreiben lassen. Legt keine Seite Rechtsmittel gegen das Urteil ein, wird es rechtskräftig und ist für Dich verbindlich.

Diese Hinweise sind nur kurz. Sollten Du oder Deine Eltern / Erziehungsberechtigten weitere Fragen haben oder etwas mitteilen wollen, was für Dein Verfahren wichtig ist, so wende Dich an die für Dich zuständige Dienststelle der Jugendgerichtshilfe.

In manchen Fällen können Verfahren schon von der Staatsanwaltschaft eingestellt werden, ohne dass es eine (Anklage und) Gerichtsverhandlung gibt. Unter den folgenden Punkten haben wir aufgeschrieben, welche Möglichkeiten der frühen Verfahrenserledigung es gibt und was Du dafür tun kannst:

Hilfeorientiertes Gespräch

Die Staatsanwaltschaft kann die Jugendgerichtshilfe darum bitten, mit Dir ein Hilfeorientiertes Gespräch zu führen. Du wirst dann mit einem Brief zu einem Termin bei der Jugendgerichtshilfe eingeladen. Erst einmal musst Du darüber belehrt werden, was ein Hilfeorientiertes Gespräch ist und welche rechtlichen Folgen es hat, wenn Du daran teilnimmst.

Solltest Du mit dem Gespräch einverstanden sein, wird die Jugendgerichtshilfe mit Dir über Deine Lebenssituation sprechen (zum Beispiel über Deine Familie, Deinen Schulbesuch oder Deine Hobbies). Dir werden gegebenenfalls Beratungsstellen genannt, falls Du weitere Hilfe in Anspruch nehmen möchtest (zum Beispiel Suchtberatung, Berufsberatung oder Schuldnerberatung). Vielleicht wird die Jugendgerichtshilfe mit Dir auch über das Strafverfahren sprechen. Wichtig könnte sein, welche Konsequenzen Du durch das Strafverfahren schon erlebt hast oder wie Du solche Straftaten zukünftig verhindern kannst.
Wenn das Gespräch erfolgt ist, schreibt die Jugendgerichtshilfe einen Bericht an die Staatsanwaltschaft. Das Verfahren kann dann beendet werden. 

Arbeitsleistungen (Sozialstunden) von der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft kann die Jugendgerichtshilfe darum bitten, dass Dir Arbeitsleistungen angeboten werden. Das können zwischen einem und drei Tagen (1 Tag = 6 Stunden) sein. Die Jugendgerichtshilfe lädt Dich dann in einem Brief in ihr Büro ein. Der Brief enthält auch einen „Belehrungsbogen“, den Du Dir vor dem Gespräch schon einmal durchlesen kannst. Dieser wird aber auch noch mal in dem Gespräch bei der Jugendgerichtshilfe mit Dir besprochen. Solltest Du mit den Arbeitsleistungen einverstanden sein, musst Du (und evtl. Deine Sorgeberechtigten) diesen unterschreiben. Die Jugendgerichtshilfe wird Dir dann erklären, wo Du die Arbeitsleistungen machen kannst und was Du dabei beachten musst. Entweder erhältst Du dann sofort die Termine für die Arbeitsleistungen oder bekommst noch mal einen Brief.

Wenn die Arbeitsleistungen erbracht wurden, schreibt die Jugendgerichtshilfe einen Bericht an die Staatsanwaltschaft. Das Verfahren kann dann beendet werden. 

Einstellung wegen bereits erfolgter Reaktionen auf das Strafverfahren

Die Jugendgerichtshilfe kann, wenn sie mit Dir spricht, feststellen, dass wegen des Strafverfahrens schon ganz viel geschehen ist. Beispiele hierfür sind, dass es wegen einer Straftat in der Schule eine Klassenkonferenz gab – oder dass Du schon viele Gespräche mit Deinen Sorgeberechtigten führen musstest. Sie kann dann bei der Staatsanwaltschaft oder beim Gericht anregen, dass es nicht zu einer Anklage oder einer Verhandlung kommen muss und das Verfahren schon jetzt eingestellt wird. Es ist also gut, wenn Du bei der Jugendgerichtshilfe erzählst, was bei Dir alles geschehen ist, seit Du von dem Strafverfahren weißt.

Diese Hinweise sind nur kurz. Sollten Du oder Deine Eltern / Erziehungsberechtigten weitere Fragen haben oder etwas mitteilen wollen, was für Dein Verfahren wichtig ist, so wende Dich an die für Dich zuständige Dienststelle der Jugendgerichtshilfe.

Täter-Opfer-Ausgleich bedeutet, dass sich Täter:innen und Geschädigte treffen, über die Straftat sprechen und gemeinsam versuchen, eine Einigung zu finden. Das gemeinsame Gespräch wird von einer schlichtenden Person begleitet, die dich und auch die Geschädigten dabei unterstützt.
Am Ende steht in der Regel eine Entschuldigung. Es kann aber auch sein, dass ein entstandener Schaden ersetzt wird oder nach einer Verletzung ein Schmerzensgeld gezahlt wird.

Die Teilnahme ist freiwillig. Ein Täter-Opfer-Ausgleich ist nur möglich, wenn du die Tat gestehst (also auch begangen hast) und bereit bist, dich mit den Geschädigten zu einigen und den entstandenen Schaden wiedergutzumachen. 

Bei einer Schadenswiedergutmachung findet kein Treffen mit den Geschädigten statt. Es wird nur der entstandene Schaden wieder gut gemacht.
Du hast kein Geld, um den Schaden zu bezahlen?

Kein Problem, sowohl beim Täter-Opfer-Ausgleich, als auch bei der Schadenswiedergutmachung kann ein Verein, der von der Stadt Hamburg speziell dafür beauftragt wurde, den Schaden ganz oder teilweise (bis maximal 800 €) übernehmen. Allerdings musst du das gezahlte Geld durch gemeinnützige Arbeit ausgleichen. Für einen Arbeitstag (6 Stunden) bekommst du 50 € gutgeschrieben.

Diese Hinweise sind nur kurz. Sollten Du oder Deine Eltern / Erziehungsberechtigten weitere Fragen haben oder etwas mitteilen wollen, was für Dein Verfahren wichtig ist, so wende Dich an die für Dich zuständige Dienststelle der Jugendgerichtshilfe.

Verbrechen und Vergehen sind beides Arten von Straftaten, aber es gibt einen Unterschied zwischen ihnen.

Ein Verbrechen ist eine schwerwiegende Straftat, die bei Erwachsenen häufig mit einer längeren Gefängnisstrafe (mindestens 1 Jahr) bestraft wird. Beispiele für Verbrechen sind Raub, Mord und Vergewaltigung.

Bei einem Verbrechen wird dir durch das Gericht eine Pflichtverteidigung zur Seite gestellt.
Ein Vergehen wird bei Erwachsenen normalerweise mit einer kürzeren Haftstrafe oder einer Geldstrafe bestraft. Beispiele für Vergehen sind zum Beispiel Sachbeschädigung, Diebstahl kleinerer Beträge oder einfache Körperverletzung.

Diese Hinweise sind nur kurz. Sollten Du oder Deine Eltern / Erziehungsberechtigten weitere Fragen haben oder etwas mitteilen wollen, was für Dein Verfahren wichtig ist, so wende Dich an die für Dich zuständige Dienststelle der Jugendgerichtshilfe.

Eine Ordnungswidrigkeit ist eine Handlung, bei der jemand gegen bestimmte Regeln oder Gesetze verstößt, aber keine schwere Straftat begeht. Das kann z.B. sein, wenn Du eine Zeitlang nicht zur Schule gegangen bist, Falschparken, nächtliche Ruhestörung, wenn Du beim Fahrradfahren ohne Licht erwischt wirst oder wenn Du Müll an einem falschen Ort entsorgst. Es handelt sich also um kleinere Verstöße, die normalerweise mit einem Bußgeld geahndet werden. 

Wenn Du dein Bußgeld aus Deiner Ordnungswidrigkeit nicht zahlst oder Widerspruch einlegst, kann das Jugendgericht beschließen, dass Du Sozialstunden machen oder Gespräche mit der Jugendgerichtshilfe führen sollst, damit Du das Bußgeld nicht zahlen musst. 

Wenn Du den gerichtlichen Beschluss aber nicht befolgst, kann das Jugendgericht nach einer Anhörung entscheiden, dass Du in den Arrest musst (-> s. auch: Was muss ich machen, wenn ich in den Jugendarrest gehen muss?).

Diese Hinweise sind nur kurz. Sollten Du oder Deine Eltern / Erziehungsberechtigten weitere Fragen haben oder etwas mitteilen wollen, was für Dein Verfahren wichtig ist, so wende Dich an die für Dich zuständige Dienststelle der Jugendgerichtshilfe.

Es gibt zwei Möglichkeiten weshalb Du in den Arrest musst. 
1. Das Jugendgericht trifft die Entscheidung in einem Strafverfahren, dass Du für ein oder zwei Wochenenden oder 1-4 Wochen in den Jugendarrest musst.
In diesem Fall erhältst Du ein Schreiben von der Jugendarrestanstalt wann Du wo zu erscheinen hast. Es ist wichtig, dass Du dort pünktlich mit deiner Tasche erscheinst. 
Achtung: Lies unbedingt das Info-Blatt aus der Arrestanstalt gründlich durch.

Oder:
2.  Das Jugendgericht entscheidet, dass Du in den Jugendarrest musst, weil du die Weisungen und / oder Auflagen aus einem gerichtlichen Urteil nicht oder nur teilweise erfüllt hast.
Du erhältst in einer gerichtlichen Anhörung oder in einem Schreiben vom Gericht die Mitteilung, dass das Jugendgericht plant einen Jugendarrest gegen Dich zu verhängen. 

Wende Dich in diesem Fall sofort an Deine Jugendgerichtshilfe. 

Wenn Du Deine Weisungen und Auflagen bis zu einem bestimmten Termin nicht erfüllt hast, 
erhältst Du einen Brief der Jugendarrestanstalt, in dem drin steht wann und wo Du den Arrest antreten musst.

Du musst pünktlich bei der Arrestanstalt erscheinen, sonst kann es sein, dass die Polizei dich abholt! Bringe dann auch Deine Arrestladung und Deinen Ausweis mit.
Gegebenenfalls hast Du während des Arrestes die Möglichkeit Deine (restlichen) Auflagen und Weisungen zu erfüllen. 

Diese Hinweise sind nur kurz. Sollten Du oder Deine Eltern / Erziehungsberechtigten weitere Fragen haben oder etwas mitteilen wollen, was für Dein Verfahren wichtig ist, so wende Dich an die für Dich zuständige Dienststelle der Jugendgerichtshilfe.

Es kann Gründe geben, warum Du vor einer Gerichtsverhandlung ins Gefängnis kommen kannst. Das nennt man Untersuchungshaft (U-Haft). Junge Männer unter 21 Jahren aus Hamburg kommen in der Regel in das Gefängnis (JVA) Hahnöfersand in Jork, junge Frauen unter 21 Jahren in die JVA Billwerder.

In der U-Haft bekommst Du automatisch eine:n Rechtsanwält:in (Pflichtverteidiger:in) und die JGH wird für Dich zuständig. Die JGH besucht Dich, nimmt z.B. Kontakt zu Deiner Familie / zu Deinem:Deiner Anwält:in auf und prüft Alternativen zu U-Haft. Alternativen bedeuten, dass Du nach Hause oder in eine besondere Wohngruppe für junge Menschen gehen könntest. Es können Dir zusätzlich Auflagen gegeben werden - zum Beispiel Dich regelmäßig bei der Polizei zu melden oder mit der JGH zu sprechen.

Wenn Du länger in U-Haft bleibst, besucht die JGH Dich regelmäßig und bereitet mit Dir die Gerichtsverhandlung vor. Es kann sein, dass Du nach der Verhandlung freikommst. Es kann aber auch sein, dass Du eine Jugendstrafe ohne Bewährung erhältst, das heißt dass Du im Gefängnis bleiben musst (Strafhaft).

Die Strafhaft für junge Männer aus Hamburg ist auch in der JVA Hahnöfersand, die für junge Frauen in der JVA Vechta (Niedersachsen). Solange Du in Strafhaft bist, besucht die JGH Dich regelmäßig. Wenn Du vorher schon einmal ein:e Bewährungshelfer:in hattest, besucht auch diese Dich. Die JGH kümmert sich rechtzeitig um Dinge, die geklärt werden müssen, bevor Du entlassen wirst (Übergangsmanagement). Das kann zum Beispiel sein: wo Du wohnst, was Du arbeitest und welche Papiere zu besorgen sind. Das Übergangsmanagement geht auch nach der Haft weiter, wenn Du dies möchtest.

Haftanstalten für junge Menschen bieten auch Kurse, Schulunterricht, Werkstätten und anderes an. Dies soll helfen, dass Du nach der Haft besser zurechtkommst und keine Straftaten mehr machst. Oft musst Du nicht bis zum Ende der Jugendstrafe im Gefängnis bleiben. Du könntest vorher den Rest der Strafe zur Bewährung bekommen.

Die Verhandlung liegt hinter Dir und Du wurdest rechtskräftig verurteilt.
Die Arbeitsstelle, bei der Du Dich um Arbeit oder eine Ausbildung beworben hast, verlangt von Dir ein polizeiliches Führungszeugnis. Das beantragst Du beim Einwohnermeldeamt (Kundenzentren).

Was kannst Du erwarten?

Alle gerichtlichen Verurteilungen werden registriert, aber nicht alle werden in das Führungszeugnis aufgenommen. 

Mit einem Eintrag im Führungszeugnis musst Du rechnen, wenn Du eine Haftstrafe verbüßen musst.

Im sogenannten erweiterten Führungszeugnis werden vor allem Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung aufgenommen.

Wenn in Deinem Führungszeugnis keine Eintragung enthalten ist, kannst Du Dich mit ruhigem Gewissen als nicht vorbestraft bezeichnen.

Diese Hinweise sind nur kurz. Sollten Du oder Deine Eltern / Erziehungsberechtigten weitere Fragen haben oder etwas mitteilen wollen, was für Dein Verfahren wichtig ist, so wende Dich an die für Dich zuständige Dienststelle der Jugendgerichtshilfe.

Am Ende der Gerichtsverhandlung entscheidet das Gericht, wer die Kosten des Verfahrens tragen muss. Wenn du freigesprochen wirst, übernimmt die Staatskasse alle Kosten. 
Der Staat zahlt aber nur die gesetzlich festgelegten Anwaltskosten. Strafverteidiger verlangen oft höhere Honorare, die über das hinausgehen, was der Staat bei einem Freispruch erstattet. Du oder deine Eltern müssen diese zusätzlichen Kosten bezahlen.
Wenn du verurteilt wirst, entscheidet das Gericht, ob du die Verfahrenskosten tragen musst. Dabei wird deine finanzielle Situation berücksichtigt. Normalerweise musst du nichts bezahlen, wenn du noch zur Schule gehst oder nur wenig verdienst. Die Anwaltskosten musst du selbst tragen, es sei denn, dir wurde vom Gericht ein Pflichtverteidiger zugewiesen. Auch in diesem Fall werden nur die gesetzlich festgelegten Anwaltskosten übernommen (siehe oben). 

Es kann auch sein, dass wegen der Straftat Kosten auf dich zu kommen. 
Wenn beispielsweise eine Person durch dich verletzt wurde, kann die Krankenversicherung von dir verlangen, dass du die Behandlungskosten übernimmst.  
Schmerzensgeld und Verdienstausfall sind weitere Beispiele. Du musst solche Kosten immer selbst bezahlen.

Hast Du durch eine Straftat einen Gewinn gemacht, muss das Gericht diese Summe von dir zurückverlangen - selbst, wenn du nichts davon abbekommen hast.  
Sprich mit der Jugendgerichtshilfe, um Hilfe bei der Organisation deiner Schulden zu erhalten!

Diese Hinweise sind nur kurz. Sollten Du oder Deine Eltern / Erziehungsberechtigten weitere Fragen haben oder etwas mitteilen wollen, was für Dein Verfahren wichtig ist, so wende Dich an die für Dich zuständige Dienststelle der Jugendgerichtshilfe.

Wenn Du mit etwas nicht einverstanden bist oder dich ungerecht behandelt fühlst, sprich die zuständige Fachkraft der Jugendgerichtshilfe darauf an. 

Wenn Du dich über die Fachkraft beschweren willst, kannst Du das bei der Abschnittsleitung tun.