Städtebauliche Erhaltungsgebiete
Eine Städtebauliche Erhaltungsverordnung sichert den Erhalt der städtebaulichen Eigenart eines Gebietes. Diese Eigenart kann sich zum Beispiel durch eine gründerzeitliche Bebauung, durch klassische Vorgartenbereiche oder eine besondere städtebauliche Struktur ausdrücken. Je nach Erhaltungsverordnung sind die Charakteristika der Gebiete unterschiedlich. Ihre Besonderheiten können in den jeweiligen Begründungen zur Verordnung nachgelesen werden.
Soziale Erhaltungsgebiete
Eine Soziale Erhaltungsverordnung (SozErhVO) ist ein städtebauliches Instrument des Baugesetzbuches (BauGB), Paragraf 172 Absatz 1 Satz Nummer 1 Nummer 2.
Ziel dieser Verordnung ist es, die Struktur der Wohnbevölkerung im Stadtteil aus besonderen städtebaulichen Gründen zu erhalten. Sie soll verhindern, dass angestammte Bewohner:innen durch aufwertende, bauliche Maßnahmen, wie zum Beispiel Luxusmodernisierungen oder durch Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen aus dem Gebiet verdrängt werden.
Genehmigungspflicht nach Paragraf 250 Baugesetzbuch (BauGB)
Die Genehmigungspflicht für die Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen ist ein im Zuge des im Juni 2021 in Kraft getretenen Baulandmobilisierungsgesetzes des Bundes geschaffenes städtebauliches Instrument des Baugesetzbuches nach Paragraf 250 Absatz 1 Satz 3. Die Genehmigungspflicht gilt per Verordnung seit dem 13. November 2021 im gesamten Hamburger Stadtgebiet und ähnelt den Sozialen Erhaltungsverordnungen. Ziel ist es, aufgrund der angespannten Situation auf dem Hamburger (Miet-)Wohnungsmarkt diesem nicht weiteren Wohnraum zu entziehen und Mieter:innen vor Verdrängung zu schützen.