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Städtebauliche Erhaltungsverordnung

Generalsviertel

Eine Städtebauliche Erhaltungsverordnung sichert den Erhalt der städtebaulichen Eigenart eines Gebietes. ​​​​​​​

Geltungsbereich Städtebauliche Erhaltungsverordnung - Generalsviertel.
Geltungsbereich Städtebauliche Erhaltungsverordnung - Generalsviertel. Darstellung Bezirksamt Eimsbüttel auf Kartengrundlage ALKIS, Herausgeber: Freie und Hansestadt Hamburg, Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung.

Diese Eigenart kann sich zum Beispiel durch eine gründerzeitliche Bebauung, durch klassische Vorgartenbereiche oder eine besondere städtebauliche Struktur ausdrücken. Je nach Erhaltungsverordnung sind die Charakteristika der Gebiete unterschiedlich. Ihre Besonderheiten können in den jeweiligen Begründungen zur Verordnung nachgelesen werden.

Für alle Erhaltungsgebiete gilt, dass der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen gemäß Paragraf 172 Absatz 1 Satz Nummer 1 Nummer 1 Baugesetzbuch (BauGB) einer gesonderten Genehmigung bedarf – auch, wenn das geltende Planrecht diese Vorhaben eigentlich zulassen würde. Dies gilt ebenfalls für genehmigungsfreie Bauvorhaben nach Paragraf 60 Anlage 2 der Hamburger Bauordnung (HBauO). Auch hierfür ist im Bereich einer Städtebaulichen Erhaltungsverordnung eine Genehmigung erforderlich.

Mit der Verordnung wird das Erhaltungsgebiet zunächst nur flächenbezogen festgelegt und die grundsätzliche Genehmigungsbedürftigkeit baulicher Veränderungen nach Paragraf 172 Absatz 1 BauGB begründet. Ob ein Vorhaben genehmigt werden kann oder die Voraussetzungen für die Versagung einer Genehmigung im Hinblick auf ein konkretes Vorhaben erfüllt sind, ist erst im Rahmen der Entscheidung über einen entsprechenden Antrag zu prüfen. Es handelt sich somit um ein zweistufiges Verfahren.

Nach Paragraf 24 Absatz 1 Nummer 4 BauGB steht der Freien und Hansestadt Hamburg im Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken zu.

Auszug aus der Begründung zur Städtebaulichen Erhaltungsverordnung „Generalsviertel“:

„Der Erhaltungsbereich bildet ein zusammenhängendes Ensemble von historischer und städtebaulicher Bedeutung und ist trotz Kriegszerstörungen in großen Teilen erhalten geblieben. Bis heute erzeugt er stadträumlich ein im Zusammenhang wahrnehmbaren Milieubereich, welcher unter anderem durch die städtebauliche Struktur und die reiche Fassadenornamentik als wichtiges städtebauliches Ensemble zu betrachten ist.

Die Gebäudetypologie, die Art der Bebauung, die Fassadengestaltung, die Geschossigkeit und die Dachformen der Gebäude stellen sich als sehr homogen dar und sollen aus stadtgestalterischen Gründen in ihrem Charakter erhalten werden. Ebenso ist die klare Aufteilung des Straßenraums, die deutliche Zonierung der privaten (Vorgärten) und öffentlichen Freiflächen sowie der rückwärtigen Gartenbereiche als ortsbildprägende Elemente zu benennen.

Hinzu kommen Teilbereiche im Erhaltungsbereich, welche sehr anschaulich den Umgang mit der Stadtentwicklung nach den Zerstörungen des 2. Weltkriegs veranschaulichen. Die Brüche in der Stadtgestalt sind sehr gut ablesbar, so wurden in die Lücken der Kriegszerstörung vereinzelt Spielplätze gesetzt, (…).

Bis auf vereinzelte Einbußen der ursprünglichen Gestaltqualität durch Modernisierungen, Fassadensanierungen, bauliche Veränderungen, insbesondere an den Fassaden (Vorder- und Rückfassaden), Dächern und den privaten Freiflächen (Vorgärten), die in Teilen zu einem Qualitätsverlust und einer Beeinträchtigung des Stadtbildes geführt haben, ist das Quartier aber generell noch als intakt zu bezeichnen. (…)

Das Ziel der Verordnung ist der Erhalt der städtebaulichen Eigenart dieses Quartieres, welches durch großflächige Blockrandbebauung sowie einer gründerzeitlichen Doppelhausbebauung, abwechslungsreich gestalteten Stuckfassaden und den typischen, davorgehängten Balkonen mit filigran gestalteten Geländern, teilweise mit klassischen Vorgartenbereichen und den typischen Einfriedungen (meist mit einem kleinen Mauersockel und filigranem Stabzaun), in Teilen alleeartig begrünten Straßenräumen einen fast unversehrten gründerzeitlichen Charakter aufweist.“

Beratung und Auskunft

Bitte beachten Sie, dass die vorstehenden Informationen nur einen allgemeinen Überblick über die erhaltungsrechtlichen Belange geben können. Für eine Bauberatung wenden Sie sich bitte an das Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt (Bauprüfung) unter der Telefonnummer 040 42801-2233.

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Verordnung Städt. ErhVO - Generalsviertel

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Begründung Städt. ErhVO - Generalsviertel

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Geltungsbereich Städt. ErhVO - Generalsviertel

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Gestalterische Rahmenbedingungen für das Bauen im Geltungsbereich städtebaulicher Erhaltungsverordnungen nach § 172 BauGB

PDF herunterladen [PDF, 2,5 MB]

Gestaltungsleitfaden für das Bauen im Bestand

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