Im Bezirk Eimsbüttel gibt es zwei Landschaftsschutzgebiete
Bereits in den Fünfzigerjahren des letzten Jahrhunderts wurden große Teile des Bezirks durch die „Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Schnelsen, Niendorf, Lokstedt, Eidelstedt und Stellingen“ unter Landschaftsschutz gestellt, um die Schönheit der weitläufigen Feldmarken, des Niendorfer Geheges und der grünen Gebiete an der Landesgrenze zu bewahren. Die Siedlungsentwicklung und der Bau der Autobahn in den Sechziger- und Siebzigerjahren führten dazu, dass Teile des Landschaftsschutzgebietes bebaut wurden. In den Kernbereichen zwischen Eidelstedt und Schnelsen auf der Westseite und Niendorf auf der Ostseite sind jedoch ausgedehnte Flächen mit ländlichem Charakter erhalten geblieben.
Im Jahr 1987 kam im Bezirk Eimsbüttel mit der „Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Ohmoor“ ein zweites Landschaftsschutzgebiet hinzu, dessen Schutzzweck der Erhalt und die Entwicklung der unbebauten, kultivierten Moorlandschaft des Ohmoores mit ihren typischen Ausprägungen wie u.a. den offenen Grünlandflächen, Moorresten und Gräben ist.
Die Landschaftsschutzgebiete erfüllen verschiedene wichtige Funktionen. Sie tragen dazu bei, eine fortschreitende Zersiedelung der freien Landschaft zu verhindern. Die durch die Landschaftsschutzverordnungen gesicherten Grünräume bilden heute die Landschaftsachse Eimsbüttel und stellen das wichtigste Grundgerüst des Biotopverbundsystems dar. Als grünes Gegengewicht zum städtisch-verdichteten Siedlungsraum ermöglichen sie den Menschen Erholung und Naturerleben gleichermaßen. In den Schutzgebieten liegt auch der größte Anteil der Ausgleichsflächen, die Eingriffe durch den Siedlungsbau sowie den Straßen- und Eisenbahnbau kompensieren sollen.
Der Erhalt der Landschaftsschutzgebiete mit ihren charakteristischen Landschaftsausprägungen ist gefährdet durch die Ausdehnung baulicher Nutzungen entlang ihrer Ränder, durch die Verfestigung baurechtlich nicht gesicherter Splittersiedlungen mit häufig landschaftsfernen Gestaltungsformen sowie durch eine Ausbreitung privat-gewerblicher Flächennutzungen, die zum Teil mit der Errichtung ungenehmigter baulicher Anlagen einhergeht.
Welche Handlungen in den beiden Eimsbütteler Landschaftsschutzgebieten jeweils verboten bzw. genehmigungspflichtig sind, ist in der jeweiligen Schutzverordnung aufgeführt.
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