Erschließungsmaßnahmen
Die Bebaubarkeit eines Grundstückes setzt unter Anderem einen Anschluss an das öffentliche Straßen- und Wegenetz voraus. Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung der Erschließungsanlagen kann die Gemeinde Erschließungsbeiträge erheben. Dies hat der Gesetzgeber für die Bundesrepublik Deutschland einheitlich im Baugesetzbuch geregelt.
Erschließungsmaßnahmen werden im Allgemeinen aufgrund eines konkreten Bauvorhabens oder zur Eröffnung von Möglichkeiten der Bebauung auf der Grundlage eines Bebauungsplanes durchgeführt.
Seit der Mitte des vergangenen Jahrhunderts gab es Zeiten intensiver Bautätigkeit und es bestand ein Bedarf, schnell viele Erschließungsmöglichkeiten zu schaffen. Es wurden Wegeflächen hergerichtet, die den Vorgaben des geltenden Hamburgischen Wegegesetzes nur teilweise entsprechen. Erschließungsbeiträge konnten deshalb nicht oder nur für Teilanlagen erhoben werden. Es handelt sich also um Provisorien. In der Sprache des Baurechts sagt man, diese Straßen sind noch nicht erstmalig endgültig hergestellt.
Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg hat erstmals 1998 moniert, dass Erschließungsbeiträge in Höhe von mehreren Millionen DM ausstehen, weil eine große Anzahl nur teilweise hergestellter Straßen bisher nicht erstmalig endgültig hergestellt worden ist. Finanzmittel zur Vorfinanzierung dieser Straßen wurden bereitgestellt.
Das Bezirksamt Eimsbüttel hat daraufhin begonnen Erschließungsmaßnahmen zur erstmaligen, endgültigen Herstellung unfertiger Straßen durchzuführen und wird die Durchführung solcher Maßnahmen kontinuierlich fortzusetzen.
Wie wird die Reihenfolge der Bearbeitung festgelegt?
Im Jahr 2007 haben alle sieben Hamburger Bezirke einheitliche Kriterien zur Beurteilung von unfertigen Straßen abgestimmt, um gleiche Grundlagen für die Beurteilung der Reihenfolge der Bearbeitung sicher zu stellen.
Die wichtigsten Kriterien sind:
• Wirtschaftlichkeit (Einsparung von Unterhaltungskosten)
• Erhöhung der Verkehrssicherheit
• Verbesserung der Entwässerung
• Verbesserung der Verkehrsverhältnisse
• Verbesserung der Gestaltung
• Verfügbarkeit der erforderlichen Flächen (Grunderwerb)
Welche Straßen sind betroffen?
In der Auflistung der zukünftig erstmalig endgültig herzustellenden Straßen im Bezirk Eimsbüttel finden sich die betreffenden Straßenabschnitte.
Da sich die Rahmenbedingungen ändern können, wird die Liste jährlich fortgeschrieben. Auch die Reihenfolge kann sich im Zuge der Fortschreibung ändern.
Ein Rechtsanspruch auf eine Reihenfolge besteht nicht.
Insbesondere kann aus der Liste nicht abgeleitet werden, dass für die nicht aufgeführten Straßen Erschließungsbeiträge bereits abgerechnet wurden.
Ansprechpartner:
Informationen zu den Abgabenangelegenheiten erhalten Sie ausschließlich bei der Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke:
Andrea Nagat
Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke
Bezirksverwaltung, Anliegerbeiträge - B32 -
Gänsemarkt 36, 20354 Hamburg
Telefon: 428 23 - 4361 - Fax. 428 23 - 4345
Andrea.Nagat@bwfgb.hamburg.de
Die Koordinierung der Baumaßnahmen für die „Erstmalige endgültige Herstellung von Straßen“ im Bezirk Eimsbüttel wird vom Fachamt Management des öffentlichen Raumes Eimsbüttel, Abschnitt Planung Straßen wahrgenommen.
Sie erreichen uns per E-Mail: MR@eimsbuettel.hamburg.de