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Bewährungshilfe etc.

Fachbereich Jugend

Die Jugendgerichtshilfe und die Jugendbewährungshilfe in Hamburg sind dem Fachamt Straffälligen- und Gerichtshilfe des Bezirksamtes Eimsbüttel zugeordnet, das diese Aufgaben für ganz Hamburg wahrnimmt.

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Jugendgerichtshilfe (Jugendhilfe im Strafverfahren) in Hamburg

Wenn ein Strafverfahren gegen junge Menschen eingeleitet wird, müssen Polizei, Staatsanwaltschaft, Gerichte und Vollzugsanstalten das Jugendamt einschalten. Das Jugendamt ist verpflichtet, als Jugendgerichtshilfe im Jugendstrafverfahren mitzuwirken und muss am gesamten Verfahren beteiligt werden.

Die Jugendgerichtshilfe gehört zum Bezirksamt Eimsbüttel und ist für ganz Hamburg zuständig. Die Abteilung ist in Abschnitte (West, Süd, Ost 1 und 2) aufgeteilt. Die nachfolgende Grafik zeigt Ihnen, welcher Abschnitt für Ihren Stadtteil zuständig ist.

Die Jugendgerichtshilfe hilft Jugendlichen, deren Eltern (oder Erziehungsberechtigten) oder jungen Erwachsenen während des Strafverfahrens. Sie prüft, ob Leistungen der Jugendhilfe oder andere Hilfen erforderlich sind. Sofern dies der Fall ist, führt sie selbst Maßnahmen durch oder leitet die Betroffenen an die dafür zuständigen Stellen weiter.
Die Jugendgerichtshilfe unterstützt auch das Jugendgericht und die anderen beteiligten Behörden, indem sie sich mit den jungen Menschen,  ihrer Persönlichkeit, Entwicklung und ihrem Hintergrund auseinandersetzt. Sie nimmt an Gerichtsverhandlungen gegen beschuldigte junge Menschen teil. Dort berichtet sie dem Gericht über deren Persönlichkeit und Lebensumstände. Sie schlägt dem Gericht eine Maßnahme vor, die im Falle einer Verurteilung erfolgen könnte.

Die Jugendgerichtshilfe bietet verschiedene ambulante Maßnahmen an, um auf Straffälligkeit junger Menschen zu reagieren. Dazu gehören zum Beispiel Ausgleichsverfahren mit Geschädigten, Arbeitsleistungen, Betreuungshilfen, soziale Trainingskurse und Verkehrsunterricht. Die Maßnahmen werden von der Jugendgerichtshilfe selbst oder von freien Trägern durchgeführt, mit denen die Jugendgerichtshilfe zusammenarbeitet. Sie sucht einen geeigneten Träger aus, überwacht die Durchführung und teilt dem Gericht das Ergebnis mit.

Wenn jemand ins Gefängnis muss, bleibt die Jugendgerichtshilfe mit dem jungen Menschen in Kontakt. Sie bereitet die Entlassung vor und unterstützt die jungen Menschen auch danach.

Ambulante Maßnahmen im Jugendstrafverfahren:

Wer ist für meinen Stadtteil zuständig?
 

Organigramm Jugendgerichtshilfe
Wer ist für meinen Stadtteil zuständig? JGH Eimsbüttel

Jugendgerichtshilfe Hamburg (JGH)


JGH West
E/SG 12

für AG Mitte, Altona und Blankenese

JGH Ost 1
E/SG 14

für AG Barmbek und  Wandsbek

JGH Ost 2
E/SG 15
für AG St. Georg und Bergedorf

JGH Süd
E/SG 17

für AG Harburg

Bezirke/Stadtteile

Bezirke/Stadtteile

Bezirke/Stadtteile

Bezirke/Stadtteile

Hamburg-Mitte
Altstadt
HafenCity
Neustadt
St. Pauli
Neuwerk

Hamburg-Nord
Barmbek-Süd (Anteil)
Dulsberg
Barmbek-Nord

Hamburg-Mitte
St. Georg
Hammerbrook
Borgfelde
Hamm
Horn
Billstedt
Billbrook

Hamburg-Mitte
Rothenburgsort
Veddel
Wilhelmsburg
Kleiner Grasbrook
Steinwerder
Waltershof
Finkenwerder

Altona
Altona-Altstadt
Sternschanze
Altona-Nord
Ottensen
Bahrenfeld
Groß Flottbek
Othmarschen
Lurup
Osdorf
Nienstedten
Blankenese
Iserbrook
Sülldorf
Rissen

Wandsbek
Eilbek
Wandsbek
Marienthal
Jenfeld
Tonndorf
Farmsen-Berne
Bramfeld
Steilshoop
Wellingsbüttel
Sasel
Poppenbüttel
Hummelsbüttel
Lemsahl-Mellingstedt
Duvenstedt
Wohldorf-Ohlstedt
Bergstedt
Volksdorf
Rahlstedt

Hamburg-Nord
Winterhude
Uhlenhorst
Hohenfelde
Barmbek-Süd (Anteil)

Harburg
Harburg
Neuland
Gut Moor
Wilstorf
Rönneburg
Langenbek
Sinstorf
Marmstorf
Eißendorf
Heimfeld
Altenwerder
Moorburg
Hausbruch
Neugraben-Fischbek
Francop
Neuenfelde
Cranz

Eimsbüttel
Eimsbüttel
Rotherbaum
Harvestehude
Hoheluft-West
Lokstedt
Niendorf
Schnelsen
Eidelstedt
Stellingen

Bergedorf
Lohbrügge
Bergedorf
Curslack
Altengamme
Neuengamme
Kirchwerder
Ochsenwerder
Reitbrook
Allermöhe
Billwerder
Moorfleet
Tatenberg
Spadenland
Neuallermöhe

Hamburg-Nord
Hoheluft-Ost
Eppendorf
Groß Borstel
Alsterdorf
Ohlsdorf
Fuhlsbüttel
Langenhorn


Kontakte

Leitung  
Michael Hoppe: Weidestraße 122c, 22083 Hamburg    
Telefon: +49 40 428 01-4535   
E-Mail: michael.hoppe@eimsbuettel.hamburg.de 

Abschnittsleitungen
Rebecca Müller (Ost 1): Weidestraße 122c, 22083 Hamburg    
Telefon: +49 40 428 01-2826
E-Mail: rebecca.mueller@eimsbuettel.hamburg.de

Thorsten Müller (Ost 2): Weidestraße 122c, 22083 Hamburg    
Telefon:+49 40 428 01-2316
E-Mail: thorsten.mueller@eimsbuettel.hamburg.de

Johanna Spengler - Wiegand (Süd): Schloßmühlendamm 8-10, 21073 Hamburg 
Telefon: +49 40 428 71-4106 
E-Mail: johanna.spengler-wiegand@eimsbuettel.hamburg.de

Arne Dziggel (West): Museumstraße 18, 22765 Hamburg                  
Telefon: +49 40 428 11-2894   
E-Mail: arne.dziggel@eimsbuettel.hamburg.de             
 

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Die Jugendgerichtshilfe Hamburg

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Die Jugendgerichtshilfe Hamburg im Jugendstrafverfahren

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Praktikum in der Jugendgerichtshilfe Hamburg

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Leitfaden für den Ausgleich mit Geschädigten im Jugendstrafverfahren

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Wenn Dir eine Straftat vorgeworfen wird und Du schon 14 aber noch nicht 21 Jahre alt warst, gilt für Dich das Jugendgerichtsgesetz (JGG). Das bedeutet, Du wirst strafrechtlich nicht wie eine erwachsene Person behandelt. Ziel des Jugendstrafrechtes ist es, zu erreichen, dass Du nicht nochmals straffällig wirst.

Dir wird also nicht die Verantwortung für Dein Verhalten abgenommen, man traut Dir aber zu, dass Du Dich positiv verändern kannst. Viel stärker als bei Personen über 21 Jahren werden hier z.B. Dein bisheriger Lebensweg, Dein aktuelles Verhalten sowie Deine Zukunftsaussichten berücksichtigt.

Durch den Erziehungsgedanken im JGG kann das Gericht mehr als nur bestrafen. Es kann Dir z. B. Weisungen erteilen mit dem Ziel, Deine Entwicklung positiv zu beeinflussen.

Das Verfahren muss nicht in jedem Fall zu einer Verhandlung vor dem Jugendgericht führen, sondern kann unter bestimmten Umständen auch eingestellt werden.

Diese Hinweise sind nur kurz. Sollten Du oder Deine Eltern / Erziehungsberechtigten weitere Fragen haben oder etwas mitteilen wollen, was für Dein Verfahren wichtig ist, so wende Dich an die für Dich zuständige Dienststelle der Jugendgerichtshilfe.

Die Jugendgerichtshilfe wird auch „Jugendhilfe im Strafverfahren“ genannt. Sie meldet sich bei Dir, wenn die Staatsanwaltschaft, das Jugendgericht oder die Polizei ein Strafverfahren gegen Dich eingeleitet hat und lädt Dich und ggf. Deine Eltern (sofern Du noch unter 18 Jahre alt bist) zu einem Gespräch ein. Das Gespräch mit der Jugendgerichtshilfe ist grundsätzlich freiwillig. Es dient dazu Dich kennenzulernen und mit Dir zu besprechen, wie das Verfahren weitergehen könnte.

Die Jugendgerichtshilfe bleibt während des gesamten Verfahrens für Dich zuständig. 
Wenn es zu einer Gerichtsverhandlung kommt, wird sie über Deine bisherige Entwicklung und Deine aktuelle persönliche Situation berichten. Außerdem wird sie dem Gericht einen Vorschlag machen, welche Maßnahme es Dir auferlegen sollte. Dies gilt nur für den Fall, dass Dir die vorgeworfene Tat nachgewiesen werden kann. Die Jugendgerichtshilfe wird dann die Maßnahme im Anschluss einleiten und es ist auch ihre Aufgabe, zu überwachen, ob sie erfüllt wird.

Diese Hinweise sind nur kurz. Sollten Du oder Deine Eltern / Erziehungsberechtigten weitere Fragen haben oder etwas mitteilen wollen, was für Dein Verfahren wichtig ist, so wende Dich an die für Dich zuständige Dienststelle der Jugendgerichtshilfe.

Vom Gericht erhältst Du einen gelben Brief, wann und wo Deine Gerichtsverhandlung stattfindet. Zu diesem Termin musst Du unbedingt pünktlich kommen!
Außer Dir (und eventuell Deiner:Deinem Rechtsanwält:in) nimmt die Staatsanwaltschaft, ein:e Protokollführer:in und die Jugendgerichtshilfe an der Verhandlung teil. Der:Die Richter:in leitet die Sitzung. Solltest Du zum Zeitpunkt der Tat noch unter 18 Jahre alt gewesen sein, dürfen keine Zuschauenden anwesend sein.

Selbstverständlich können aber auch Deine Eltern / Erziehungsberechtigten bei der Verhandlung anwesend sein, unter Umständen auch eine Person Deines Vertrauens. 
Zu Beginn der Gerichtsverhandlung liest die (Vertreter:in der) Staatsanwaltschaft die Anklageschrift vor. Darin wurde aufgeschrieben, welche Straftat/-en Dir vorgeworfen werden. 
Anschließend informiert Dich das Gericht über Deine Rechte. Solltest Du aussagen wollen, wird das Gericht Dir Fragen zur Tat stellen. Du hast aber auch das Recht zu schweigen.
Das Gericht wird außerdem möglicherweise Zeug:innen vernehmen und/oder Sachverständige anhören. 

Auch Du hast das Recht, diesen Personen Fragen zu stellen oder nachzufragen, wenn Du etwas nicht verstanden hast.
In der Gerichtsverhandlung wirst Du auch zu Deinen persönlichen Verhältnissen befragt. Das können zum Beispiel allgemeine Fragen über Deine Lebenssituation, Deine schulische und berufliche Bildung oder was Du für die Zukunft geplant hast sein. Zu diesen Punkten können auch Deine Eltern / Erziehungsberechtigten etwas sagen.
Anschließend hört das Gericht, eventuell in Deiner Abwesenheit, den Bericht der Jugendgerichtshilfe an. 

Sie berichtet über Deine bisherige Entwicklung und Deine aktuelle persönliche Situation und trägt so dazu bei, dass das Gericht Deine Persönlichkeit besser einschätzen kann. 
Die Jugendgerichtshilfe nimmt unter anderem auch dazu Stellung, ob das Jugendstrafrecht angewendet werden sollte, wenn Du zur Zeit der vorgeworfenen Tat schon 18 aber noch nicht 21 Jahre alt warst (ein:e sogenannte:r Heranwachsende:r). Unter Umständen kannst Du in diesem Alter auch bereits wie eine erwachsene Person behandelt werden.
Außerdem empfiehlt die Jugendgerichtshilfe dem Gericht eine Maßnahme für den Fall, dass Deine Schuld festgestellt wird. Danach wird die Beweisaufnahme geschlossen. 
Dann stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag, wie Du aus ihrer Sicht zu verurteilen wärst. Solltest Du eine:n Rechtsanwält:in beauftragt haben, wird diese:r im Anschluss einen Antrag stellen.

In jedem Fall hast Du am Ende der Verhandlung noch einmal Gelegenheit etwas zu sagen, Du hast das „letzte Wort“. 

Den Abschluss bildet die Verkündung des Urteils durch das Gericht. Dir wird erklärt, welche Auswirkungen diese Entscheidung für Dich hat.
Außerdem wird Dir gesagt, was Du unternehmen kannst, wenn Du mit dieser Entscheidung nicht einverstanden bist.

Diese Hinweise sind nur kurz. Sollten Du oder Deine Eltern / Erziehungsberechtigten weitere Fragen haben oder etwas mitteilen wollen, was für Dein Verfahren wichtig ist, so wende Dich an die für Dich zuständige Dienststelle der Jugendgerichtshilfe.

Stellt das Gericht fest, dass Du keine Schuld hast, wirst Du freigesprochen. Dies kann auch passieren, sollten die Beweise nicht ausreichen. Dies nennt man einen „Freispruch aus Mangel an Beweisen“.

Hält Dich das Gericht für schuldig, kann es unter anderem:

  • eine Ermahnung oder Verwarnung aussprechen
  • Dir die Weisung erteilen, Arbeitsleistungen / Sozialstunden zu erbringen
  • Dir auferlegen, eine Geldbuße für eine soziale Einrichtung zu zahlen
  • veranlassen, dass Du für eine bestimmte Zeit von der Jugendgerichtshilfe betreut wirst oder andere Beratungs- und Unterstützungsangebote in Anspruch nehmen musst
  • Dich verpflichten, an einem Sozialen Trainingskurs oder einem Ausgleichsverfahren mit Geschädigten teilzunehmen
  • Dich zu einem Jugendarrest verurteilen
  • Dich zu einer Jugendstrafe zur Bewährung verurteilen. Das bedeutet, dass Du nicht ins Gefängnis musst, wenn Du in der Bewährungszeit mit der Bewährungshilfe zusammenarbeitest und keine neuen Straftaten begehst
  • Dich zu einer Jugendstrafe ohne Bewährung (Haftstrafe in einem Jugendgefängnis) verurteilen
  • Das Gericht kann noch weitere Dinge festlegen (zum Beispiel einen Aufsatz schreiben, ein Buch lesen, den Führerschein abgeben u. a.)

Diese Hinweise sind nur kurz. Sollten Du oder Deine Eltern / Erziehungsberechtigten weitere Fragen haben oder etwas mitteilen wollen, was für Dein Verfahren wichtig ist, so wende Dich an die für Dich zuständige Dienststelle der Jugendgerichtshilfe.

Das Gericht spricht ein Urteil und stellt damit fest, wie die Tat aus seiner Sicht passiert ist. Es erklärt Dir seine Einschätzung, die Strafe / Konsequenz und die Rechtsmittel (was Du tun kannst, wenn Du mit dem Urteil nicht einverstanden bist, siehe Berufung / Revision).
Wenn ein Urteil rechtskräftig geworden ist (alle Beteiligten sind einverstanden), kann keine:r mehr etwas dagegen unternehmen.

Das Verfahren kann auch mit Auflagen und Weisungen eingestellt werden (mit einem Beschluss). 
Dies ist nur möglich, wenn Du die Tat zugibst. Das Gericht sagt Dir, wie lange Du Zeit hast alles zu erfüllen. Wenn Du nicht mitarbeitest, wird es eine erneute Gerichtsverhandlung geben.

Diese Hinweise sind nur kurz. Sollten Du oder Deine Eltern / Erziehungsberechtigten weitere Fragen haben oder etwas mitteilen wollen, was für Dein Verfahren wichtig ist, so wende Dich an die für Dich zuständige Dienststelle der Jugendgerichtshilfe.

Du kannst Dich möglichst schnell mit Deiner Jugendgerichtshilfe in Verbindung setzen,
um mit ihr alle weiteren Schritte zu besprechen, zum Beispiel kannst Du:

  • Dort klären, wie Du bei bestimmten Problemen (z. B. Streit in der Familie, Drogen, Schulden) Hilfe bekommen kannst
  • Dich mit Unterstützung deiner Jugendgerichtshilfe bei Geschädigten entschuldigen und/oder angerichteten Schaden wiedergutmachen
  • dem Gericht schriftlich bisher nicht genannte Zeug:innen nennen oder diese Personen eventuell zur Verhandlung mitbringen
  • eine:n Rechtsanwalt:anwältin beauftragen, den:die Du aber selbst bezahlen musst, wenn Du nicht freigesprochen wirst. Nur in besonderen, vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen, wird das Gericht Dir schon vor der Hauptverhandlung eine:n Verteidiger:in zur Seite stellen. 

Diese Hinweise sind nur kurz. Sollten Du oder Deine Eltern / Erziehungsberechtigten weitere Fragen haben oder etwas mitteilen wollen, was für Dein Verfahren wichtig ist, so wende Dich an die für Dich zuständige Dienststelle der Jugendgerichtshilfe.

Eine Berufung ist wie eine zweite Chance, wenn Du mit dem Urteil eines Gerichts nicht einverstanden bist oder Dich für unschuldig hältst. Du kannst Berufung einlegen, damit ein höheres Gericht das Urteil überprüft.

Es kommt dann zu einer weiteren Verhandlung, in der über Deinen Berufungsantrag entschieden wird.

Allerdings kannst Du nicht in Berufung gehen, nur weil Du mit der Maßnahme, die das Gericht entschieden hat, unzufrieden bist. Das kannst Du nur, wenn das Gericht eine Jugendstrafe gegen Dich verhängt hat. 
Eine Revision ist ähnlich, aber es geht mehr darum, Fehler im Verfahren oder in der Anwendung des Gesetzes zu finden. Wenn Du denkst, dass in der Verhandlung Fehler gemacht wurden, kannst Du eine Revision beantragen, damit ein höheres Gericht alles noch einmal überprüft.

Es kann aber immer nur entweder Berufung oder Revision eingelegt werden. 
Berufung oder Revision können auch von der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, bei Jugendlichen auch durch die Erziehungsberechtigten. Für die Revision wird ein:e Anwält:in benötigt.

Wenn Du Berufung oder Revision einlegst, muss diese innerhalb einer Woche bei Gericht eingegangen sein.
Du kannst das Ganze aufschreiben oder bei Gericht in der Geschäftsstelle aufschreiben lassen. Legt keine Seite Rechtsmittel gegen das Urteil ein, wird es rechtskräftig und ist für Dich verbindlich.

Diese Hinweise sind nur kurz. Sollten Du oder Deine Eltern / Erziehungsberechtigten weitere Fragen haben oder etwas mitteilen wollen, was für Dein Verfahren wichtig ist, so wende Dich an die für Dich zuständige Dienststelle der Jugendgerichtshilfe.

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