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Bezirk Eimsbüttel

Vorkaufsrechtsverordnung

Im Bezirk Eimsbüttel hat der Hamburger Senat für vier Gebiete eigenständige Vorkaufsrechtsverordnungen zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung erlassen.

Vorkaufsrechtsverordnungen im Bezirk Eimsbüttel.
Vorkaufsrechtsverordnungen im Bezirk Eimsbüttel. Bezirksamt Eimsbüttel auf Kartengrundlage Geobasiskarte, Herausgeber: Freie und Hansestadt Hamburg, Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung, Stand 2024.

Der Bezirk Eimsbüttel ist bereits sehr dicht bebaut und weist keine ungenutzten Areale oder Konversionsflächen auf. Durch den Mangel an städtischen Flächen hat der Bezirk oftmals nur geringe städtebauliche Steuerungsmöglichkeiten. Auch die Knappheit an unbebauten Flächen im Bezirk, verbunden mit der Entscheidung die Grünräume zu schützen, erschwert es zunehmend, die wachsende Nachfrage nach Wohnraum und den damit einhergehenden steigenden Bedarf an Infrastruktur zu erfüllen.

Daher bedarf es besonderer Anstrengungen und des Einsatzes verschiedener Instrumente, um auch künftig Wohnraum und weitere städtische Nutzungen in der bisherigen Größenordnung zu schaffen. Um die städtebaulichen Entwicklungsziele zu sichern wurden in Teilen des Bezirks Eimsbüttel eigenständige Städtebauliche Vorkaufsrechtsverordnungen gemäß Paragraf 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch erlassen. Ziel der Vorkaufsrechtsverordnung ist die Sicherung einer geordneten und flächeneffizienten städtebaulichen Entwicklung in angemessener Dichte und städtebaulicher Qualität.

Im Geltungsbereich einer Vorkaufsrechtsverordnung kann die Stadt Hamburg im Falle von Grundstücksverkäufen das betreffende Grundstück erwerben, um die städtebaulichen Entwicklungsziele der Stadt umzusetzen. Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist möglich, wenn über einen Grundstücksverkauf Vorhaben umgesetzt werden sollen, die den städtebaulichen Entwicklungszielen widersprechen. Das Vorkaufsrecht steht der Stadt nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten. Im Falle der Ausübung des Vorkaufsrechts zahlt die Stadt den im Verkaufsprozess vereinbarten Kaufpreis, sie kann abweichend davon auch den Verkehrswert des Grundstücks bestimmen.

Im Bezirk Eimsbüttel gelten folgende städtebauliche Vorkaufsrechtsverordnungen:

  • in Lokstedt am Behrmannplatz und am Siemersplatz sowie entlang der Kollaustraße bis Nedderfeld (Vorkaufsrechtsverordnung Behrmannplatz/Kollaustraße vom 9. Januar 2024, veröffentlicht im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt vom 12. Januar 2024, Seite 11 – nachzulesen weiter unten auf dieser Seite unter Downloads)
  • in Stellingen entlang der Kieler Straße von der A7-Anschlussstelle Stellingen bis zur Kreuzung Warnstedtstraße/Langenfelder Damm und entlang der Querverbindung, Sportplatzring/Volksparkstraße/Binsbarg von der Neuen Mitte Stellingen bis zur S-Bahn-Haltestelle Stellingen (Vorkaufsrechtsverordnung Magistralen Kieler Straße/Volksparkstraße vom 16. Januar 2024, veröffentlicht im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt vom 30. Januar 2024, Seite 24 – nachzulesen weiter unten unter Downloads)
  • in Schnelsen entlang der Holsteiner Chaussee, von der AKN-Haltestelle Burgwedel bis zur geplanten Schnellbahnhaltestelle Schnelsen-Süd (Vorkaufsrechtsverordnung MagistraleHauptverkehrsstraße oder Hauptverkehrslinie Holsteiner Chaussee vom 29. September 2020, veröffentlicht im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt vom 2. Oktober 2020, Seite 497 – nachzulesen weiter unten unter Downloads)
  • in Niendorf entlang des Schippelmoorgrabens und im Umfeld der U-Bahn-Haltestelle Joachim-Mähl-Straße (Vorkaufsrechtsverordnung Schippelmoorgraben, vom 20. Februar 2024, veröffentlicht im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt vom 1. März 2024 - nachzulesen weiter unten unter Downloads)

Weitere Informationen finden Sie auch unter:
Hamburg erlässt Vorkaufsrechtsverordnungen für Teile von Lokstedt und Stellingen
Senat erlässt Vorkaufsrechtsverordnung in Niendorf

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HmbGVBl. 12.01.2024 Vorkaufsrechtsverordnung Behrmannplatz/Kollaustraße

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HmbGVBl. 30.01.2024: Vorkaufsrechtsverordnung Magistralen Kieler Straße/Volksparkstraße

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HmbGVBl. 02.10.2020 Vorkaufsrechtsverordnung Magistrale Holsteiner Chaussee

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HmbGVBl. 01.03.2024 Vorkaufsrechtsverordnung Schippelmoorgraben

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Drucksache 21-1771: Vorausschauende Stadtentwicklung: Vorkaufsrechte entlang der Magistralen und der künftigen U5

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Drucksache 21-4407: Beschluss der Vorkaufrechtsverordnungen Behrmannplatz/Kollaustraße und Magistrale Kieler Straße/Volksparkstraße

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