Wo kann ich eine Sozialhilfeleistung beantragen?
Sie können Sozialhilfeleistungen bei Ihrem bezirklich zuständigen Sozialamt bzw. der Fachstelle für Wohnungsnotfälle beantragen. Die Zuständigkeit richtet sich in der Regel nach Ihrer Meldeanschrift und Ihren Familiennamen.
Auf den oben verlinkten Seiten zu den einzelnen Leistungen finden Sie unten auf der jeweiligen Seite ein Feld zur “Ermittlung der zuständigen Einrichtung”. In dieses können Sie Ihre Daten eingeben, um das für Sie zuständige Grundsicherungs- und Sozialamt angezeigt zu bekommen.
Welche Unterlagen muss ich bei der Antragstellung einreichen?
Für Ihren Antrag werden alle Unterlagen als Kopien zu Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen benötigt (z. B. Ausweis-/Reisepass, Aufenthaltserlaubnis, Meldebestätigung, ausgefüllter Antrag, Einkommens- und Vermögensnachweise, Miet-/Kostenbelege, Kranken- und Pflegeversicherung, fallbezogene Nachweise, z. B. Schwerbehindertenausweis, Pflegegradeinstufung, Schulbestätigung, Forderungsschreiben). Je nachdem, welche Leistungen Sie beantragen, können sich die Unterlagen unterscheiden bzw. noch weitere Unterlagen nachgefordert werden.
Ab wann erhalte ich Leistungen?
In der Regel können Leistungen ab Bekanntwerden/Antragstellung gewährt werden.
Muss ich nach Ablauf des Bewilligungszeitraums einen neuen Antrag stellen?
Grundsätzlich müssen Sie nach Beendigung des Bewilligungszeitraums keinen neuen Antrag stellen. Das weitere Vorliegen der Voraussetzungen wird automatisch geprüft. Sie sind jedoch verpflichtet auch während des Bewilligungszeitraums Änderungen in Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, wie z. B. Änderungen Ihrer Miete oder Ihres Einkommens, dem Grundsicherungs- und Sozialamt mitzuteilen.
Fallen für die Antragstellung Gebühren an?
Die Antragstellung ist kostenfrei.
Werden meine Angehörigen zum Unterhalt herangezogen?
Für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und für die Leistungen der Hilfe zur Pflege wird eine Unterhaltspflicht bei Ihren Angehörigen (Kinder und/oder Eltern) ab einem Jahreseinkommen von 100.000 €/brutto geprüft (Angehörigen-Entlastungsgesetz).