Bauliche Vorhaben wie Rückbau, Änderung sowie Nutzungsänderung von baulichen Anlagen müssen beim Bezirksamt gesondert beantragt werden. Bei den Anträgen wird geprüft, ob die vorgesehenen Baumaßnahmen die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gefährden können. Dies gilt auch für die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen. Außerdem gibt es ein Vorkaufsrecht der Stadt. Instandhaltung und energetische Maßnahmen, die den Mindestanforderungen des Gebäudeenergiegesetzes entsprechen, bleiben grundsätzlich möglich. Neubauten sind von den Verordnungen nicht erfasst.
Bislang gelten Hamburg-weit schon 13 Soziale Erhaltungsverordnungen nach § 172 Baugesetzbuch. In Hamburg-Nord waren für die drei Gebiete bereits von 2020 bis 2023 Soziale Erhaltungsverordnungen gültig, die zwischenzeitlich überprüft wurden.
Da die Voraussetzungen für den Erlass weiterhin gegeben sind, sind nun erneut Soziale Erhaltungsverordnungen in den drei Gebieten erlassen worden.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter www.hamburg.de/hamburg-nord/soziale-erhaltungsverordnungen/
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