Jugend- und Familienhilfe

Amtsvormundschaften / Beistandschaften

Die zahlreichen Aufgaben der Dienststelle Amtsvormundschaften/Beistandschaften umfassen:

Beratung und Unterstützung

  • bei der Geltendmachung von Unterhalt für Kinder oder Jugendliche
  • bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aus Anlass der Geburt eines Kindes gemäß § 1615l Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • über die Abgabe einer Sorgeerklärung
  • als junger Volljähriger bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
  • bei der Vaterschaftsfeststellung.


Beurkundung und Beglaubigungen

  • Vaterschaftsanerkennung oder deren Widerruf, die Zustimmung der Mutter sowie die etwa erforderliche Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, des Kindes, des Jugendlichen oder eines gesetzlichen Vertreters zu einer solchen Erklärung (Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft),
  • Mutterschaftsanerkennung sowie die etwa erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters der Mutter,
  • Unterhalt eines Kindes vor Vollendung des 21. Lebensjahres,
  • Unterhalt gem. § 1615l Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
  • Bereiterklärung der Adoptionsbewerber zur Annahme eines ihnen zur internationalen Adoption vorgeschlagenen Kindes gemäß § 7 Abs. 1 des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes,
  • Widerruf der Einwilligung des Kindes in die Annahme als Kind gemäß § 1746 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
  • Verzicht des Vaters auf die elterliche Sorge,
  • Sorgeerklärungen sowie die Zustimmung der Mutter zur gemeinsamen Sorge
  • Erklärung nach § 648 Zivilprozessordnung (ZPO) des auf Unterhalt in Anspruch genommenen Elternteils.


Beistand

Als allein sorgeberechtigter Elternteil oder als Elternteil mit gemeinsamem Sorgerecht, in dessen Obhut sich das minderjährige Kind befindet, können Sie auf schriftlichen Antrag das Jugendamt die Vertretung des Kindes zur Feststellung der Vaterschaft und/oder der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen übertragen. Der Vertreter des Jugendamtes wird dadurch zum Beistand Ihres Kindes.

Die Aufhebung der Beistandschaft kann jederzeit erfolgen, allerdings ausschließlich in Schriftform. Die Beistandschaft endet kraft Gesetzes mit der Volljährigkeit des Kindes.


Vormund / Pfleger

Das Jugendamt übt die gesamte oder Teile Personensorge für ein minderjähriges Kind nach einer gerichtlichen Bestellung aus. Der Vormund oder Pfleger wird dadurch zum gesetzlichen Vertreter eines minderjährigen Kindes.

Für das Kind einer minderjährigen Mutter oder eines Kindes, deren Eltern in eine Adoption eingewilligt haben, wird das Jugendamt für die Dauer der Adoptionspflege kraft Gesetzes Vormund.


Sorgeregister

Wenn Sie als Mutter einen Nachweis brauchen, dass Sie die alleinige Sorge für Ihr Kind ausüben, dann können Sie bei uns die schriftliche Auskunft erhalten gemäß § 58a Sozialgesetzbuch VIII (SGB). Sollte der Geburtsort Ihres Kindes nicht in Hamburg sein, wird das Jugendamt sich an das zum Zeitpunkt der Geburt zuständige Jugendamt wenden, um die Auskunft von dort zu erhalten. (Bei Geburt im Ausland erteilt diese Auskunft das Jugendamt in Berlin.)


Weiterführende Informationen zu den oben beschriebenen und weiteren Themen


Kontakt

Amtsvormundschaften / Beistandschaften
Kümmellstraße 7
20249 Hamburg

Tel.: (040) 42804-2174
Fax: (040) 42790-4614
E-Mail: beistandschaft@hamburg-nord.hamburg.de

Sprechzeiten
Dienstag 13:00 bis 16:00 Uhr
Donnerstag 9:00 bis 12:00 Uhr

Für Beurkundungen vereinbaren Sie bitte einen gesonderten Termin.

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