Wer selbstständig einen Beruf des Gesundheitswesens ausübt oder Angehörige der Berufe des Gesundheitswesens beschäftigt, hat die Aufnahme und die Beendigung der Berufsausübung dem Gesundheitsamt anzuzeigen, soweit nicht eine gesetzliche Anzeigepflicht bei einer Berufskammer besteht.
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