Anlass und stadtplanerische Zielsetzung
Das Gebiet der Verordnung gliedert sich in drei Teilbereiche. Es umfasst im Süden den historischen Dorfkern Eppendorfs um den Eppendorfer Marktplatz, an der Ludolfstraße und am Tewessteg mit den wenigen erhaltenen Fragmenten der Bebauung aus dem 18. und 19. Jahrhundert sowie den späteren Ergänzungen aller Baualtersklassen von der Gründerzeit bis zur Neuzeit. In den Erdgeschossen der Gebäude befinden sich dort Läden, Restaurants und kleinere Dienstleistungsbetriebe.
Der Teilbereich nördlich des Lokstedter Wegs ist weitgehend durch eine Wohnbebauung aus Etagenhäusern und Stadtvillen der Gründerzeit einschließlich einiger Ergänzungen aus den 1920er/30er Jahren und neueren Baualters geprägt.
Die an das Erhaltungsgebiet grenzenden Areale Anscharhöhe, Kösterstraße / Im Winkel, Schrammsweg und Kegelhofstraße mit ihren zahlreichen Denkmalensembles sind, ebenso wie der nördliche Teilbereich des Erhaltungsgebiets selbst, als Milieuschutzgebiete mit Stadtbildbedeutung (2009) erkannt worden.
Der Geltungsbereich schließt zahlreiche Kulturdenkmäler, Baudenkmäler und Denkmalensembles unterschiedlicher Baualter ein.
Mit der Erhaltungsverordnung soll das typische Ortsbild im historischen Kernbereich Eppendorfs mit den noch erhaltenen Fragmenten der erhaltenen Bausubstanz aus dem 18. und 19. Jahrhundert, den Denkmälern und den Ergänzungen aus der Gründerzeit und späteren Baualters auf dem erkennbar kleinteiligen Siedlungsgrundriss geschützt werden.
Sprünge in der Höhenentwicklung der Bestandsbebauung sowie die wechselnden Baustile und Gestaltungsmerkmale machen die stadtgeschichtliche und bauliche Entwicklung Eppendorfs ablesbar und werden geschützt.
Insgesamt ist das Erhaltungsgebiet im Stadtteil Eppendorf aufgrund der Fragmente der historischen Bebauung im Kernbereich und der hohen Qualität der erhaltenen gründerzeitlichen Bebauung im Norden auf z. T. historischem Stadtgrundriss mit den zahlreichen Baudenkmälern ein orts- und stadtbildprägendes Ensemble von hohem Rang und überörtlicher Bedeutung.
Stil- und Gestaltungsmerkmale
Um das prägende Stadtbild in Gebieten mit städtebaulichen Erhaltungsverordnungen zu erhalten und den Verlust städtebaulicher Qualität zu verhindern, gibt es ein Liste an Gestaltungselementen, die sich in das Erhaltungsgebiet „Eppendorfer Landstraße“ einfügen und zu erhalten sind. Ergänzend zu diesen Stil- und Gestaltungsmerkmalen sollen die gestalterischen Rahmenbedingungen aus dem „Informationsblatt ErhVO Allgemein“ beachtet werden.
Rechtliche Wirkung der Verordnung
Die Verordnung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs dient der Erhaltung der städtebaulichen Eigenart eines Gebiets. Zur Erreichung dieses Ziels wird ein Genehmigungsvorbehalt für den Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie für die Errichtung baulicher Anlagen begründet. Die Erhaltungsverordnung tritt neben das geltende Planrecht. Es wurde berücksichtigt, dass die Aufstellung einer Erhaltungsverordnung - neben den bereits durch das geltende Planrecht eingetretenen Beschränkungen - einen Eingriff in das Eigentumsrecht bzw. die Baufreiheit gemäß Artikel 14 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23.05.1949 (BGBl. I S. 1), zuletzt geändert am 23.12.2014 (BGBl. I S. 2438) darstellt. Auf Grund der Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an dem Erhalt der beschriebenen baulichen Anlagen ist dieser Eingriff jedoch vertretbar.
Mit der Verordnung wird das Erhaltungsgebiet zunächst nur flächenbezogen bezeichnet. Durch die Verordnung wird die Erhaltungswürdigkeit des Gebiets festgestellt und die Genehmigungsbedürftigkeit baulicher Veränderungen nach § 172 Absatz 1 des Baugesetzbuchs begründet. Ob die Voraussetzungen für die Versagung einer Genehmigung im Hinblick auf ein konkretes Vorhaben gegeben sind, ist erst im Rahmen der Entscheidung über einen entsprechenden Antrag zu prüfen. Es handelt sich somit um ein zweistufiges Verfahren.
Die Genehmigungsvoraussetzungen ergeben sich aus § 172 Absatz 3 des Baugesetzbuchs. Danach ist die Genehmigung zu erteilen, sofern nicht einer der gesetzlich normierten Versagungsgründe vorliegt.
Wird einem Grundeigentümer im Einzelfall die Genehmigung nach § 172 Absatz 3 des Baugesetzbuchs versagt, so kann er nach § 173 Absatz 2 des Baugesetzbuchs von der Freien und Hansestadt Hamburg die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn die Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 des Baugesetzbuchs vorliegen. Danach hat der Eigentümer Anspruch auf Übernahme des Grundstücks, wenn es ihm aufgrund der Versagung der Genehmigung wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder in der bisherigen oder in einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Der jeweilige Grundeigentümer muss danach zwar Belastungen durch die Einbeziehung in den Erhaltungsbereich hinnehmen, hat aber einen Übernahmeanspruch, wenn die Aufwendungen für eine Erhaltung des Gebäudes langfristig nicht mehr durch die Erträge gedeckt werden. Dies wird im Rahmen des jeweiligen Genehmigungsverfahrens zu prüfen sein.
Nach § 24 Absatz 1 Nr. 4 des Baugesetzbuchs steht der Freien und Hansestadt Hamburg im Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken zu.
Beratung und Auskunft
Bitte beachten Sie, dass die vorstehenden Informationen nur einen allgemeinen Überblick über die erhaltungsrechtlichen Belange geben können. Für eine Bauberatung wenden Sie sich bitte an das Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt (Bauprüfung) unter der Telefonnummer 040 42804-6807.