Städtebauliche Erhaltungsverordnung

Hohenfelde

Mit der Aufstellung der Erhaltungsverordnung soll das ursprüngliche Bild der repräsentativen Stadthäuser, Reihenhausvillen und gründerzeitlichen Gebäude mit den dazugehörigen Straßen- und Grünräumen, privaten Vor- und Hintergärten geschützt werden.

Bezirksamt Hamburg-Nord, Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung

Aufstellungsbeschluss

Das Bezirksamt Hamburg-Nord beschließt, nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728, 1793) für das Gebiet – Hohenfelde – eine Erhaltungsverordnung aufzustellen.

Hintergrund

Der Bezirk Hamburg-Nord hat die Städtebaulichen Erhaltungsverordnungen für orts- und stadtbildprägende Ensembles und Quartiere aufgestellt, die aufgrund anstehender Modernisierungs- und Sanierungsbedarfe sowie Neubauvorhaben in ihrer Gesamtheit gefährdet sind.

Zweck und Bedeutung der Aufstellung einer Erhaltungsverordnung

Das Gebiet der Städtebaulichen Erhaltungsverordnung „Hohenfelde“ umfasst insbesondere repräsentative Stadthäuser, Reihenhausvillen und gründerzeitliche Gebäude in geschlossener Bauweise aus der Zeit von ca. 1880 bis ca. 1910. Die originale Bausubstanz innerhalb der historischen Straßenzüge ist überwiegend erhalten. Das Quartier erscheint in seiner architektonische Gestaltung relativ homogen. Prägend sind gleichartige Gebäudevolumen mit bauzeittypischen, repräsentativen Schmuckelementen und in ähnlichen Materialen sowie mit durchgängigen Vorgärten.

Insbesondere in der Uhlandstraße und der Lessingstraße überwiegen zwei- bis dreigeschossige  Reihenhausvillen, die teils einzelne Ensembles ausbilden. Weiterhin sind mehrgeschossige Stadthäuser vorzufinden, die in ihrer architektonischen Gestalt ortsbildprägend sind und die Reihenhausvillen harmonisch fortsetzen. Zudem sind oft imposante gründerzeitliche Gebäude prägend, die eine teils sehr hohe Geschossigkeit aufweisen und die übrige Bebauung zeittypisch und stilvoll ergänzen.

Im geplanten Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung gibt es z.T. Neubauten aus der zweiten Hälfte des 20.Jahrhunderts. Diese fügen sich weitgehend in die städtebauliche Grundstruktur aus reihenhausartigen Typologien und klassischen Mietshäusern ein.

Das Quartier ist von nicht maßstäblichen Neubauten und störenden Umbauten weitgehend versehrt. Gleichwohl besteht aufgrund der attraktiven, zentralen Lage ein starker Entwicklungsdruck bezüglich einer höheren Grundstücksausnutzung. Hinzu kommt erhebliches Veränderungsinteresse durch bauliche Modernisierungs- und Instandsetzungsbedarfe sowie Anpassung an aktuelle Nutzungsbedarfe.

Mit der Städtebaulichen Erhaltungsverordnung als Regelungsinstrument soll der vorhandene erhebliche Veränderungsdruck und der bestehende Modernisierungs- und Instandsetzungsbedarf stadtbildverträglich und mit Rücksicht auf die historische Bausubstanz gesteuert werden. Neben der Verwendung geeigneter Materialien und Farbigkeiten können so Neu- und Anbauten hinsichtlich ihres Erscheinungsbildes und ihrer Dimensionierung abgestimmt werden, sodass sie sich städtebaulich und gestalterisch einfügen. Ebenso sind die Vorgartenbereiche mit ihren Einfriedungen zu erhalten, ihre Versiegelung zu vermeiden und notwendige funktionale Nutzungsänderungen sparsam und zurückhaltend durchzuführen.

Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem Gebiet der Erhaltungsverordnung der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.

Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

Beratung und Auskunft 

Bitte beachten Sie, dass die vorstehenden Informationen nur einen allgemeinen Überblick über die erhaltungsrechtlichen Belange geben können. Für eine Bauberatung wenden Sie sich bitte an das Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt (Bauprüfung) unter der Telefonnummer 040 42804-6807.

Download

Übersichtskarte der Erhaltungsverordnung Hohenfelde

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