
Eine Städtebauliche Erhaltungsverordnung sichert den Erhalt der städtebaulichen Eigenart eines Gebietes. Diese Eigenart kann sich zum Beispiel durch eine gründerzeitliche Bebauung, durch klassische Vorgartenbereiche oder eine besondere städtebauliche Struktur ausdrücken. Je nach Erhaltungsverordnung sind die Charakteristika der Gebiete unterschiedlich. Ihre Besonderheiten können in den jeweiligen Begründungen zur Verordnung nachgelesen werden.
Mit der Verordnung wird das Erhaltungsgebiet zunächst nur flächenbezogen festgelegt und die grundsätzliche Genehmigungsbedürftigkeit baulicher Veränderungen nach § 172 Absatz 1 BauGB begründet. Ob ein Vorhaben genehmigt werden kann oder die Voraussetzungen für die Versagung einer Genehmigung im Hinblick auf ein konkretes Vorhaben erfüllt sind, ist erst im Rahmen der Entscheidung über einen entsprechenden Antrag zu prüfen. Unsere gestalterischen Rahmenbedingungen für das Bauen im Geltungsbereich städtebaulicher Erhaltungsverordnungen nach § 172 BauGB dienen als eine erste Orientierung.
Städtebauliche Erhaltungsverordnungen – in Aufstellung:
Städtebauliche Erhaltungsverordnungen – festgestellt:
- Winterhude - Schinkelquartier
- Eppendorf / Hoheluft-Ost
- Eppendorf - Heilwigstraße
- Kösterstraße / Im Winkel
- Barmbek-Nord
- Birkenau
- Braamkamp / Baumkamp / Himmelstraße
- Dulsberg
- Eppendorf1
- Eppendorfer Landstraße
- Farnstraße-Wacholderweg
- Fritz-Schumacher-Siedlung
- Gartenstadt Alsterdorf
- Gartenstadt Siemershöhe
- Heidberg
- Heinrich-Traun-Straße
- Inselstraße / Kugelfang / Orchideenstieg
- Jarrestadt
- Sierichstraße / Dorotheenstraße / Maria-Louisen-Straße
- Wellingsbütteler Landstraße Südost
- Winterhude und Uhlenhorst
Neben den hier aufgeführten städtebaulichen Erhaltungsverordnungen nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gelten im Bezirk Hamburg-Nord auch soziale Erhaltungsverordnungen nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung. Informationen hierzu stehen auf der Seite zu Sozialen Erhaltungsverordnungen zur Verfügung.