Genehmigungspflicht nach § 250 Baugesetzbuch

Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen

Sie beabsichtigen Mietwohnungen in Eigentumswohnungen umzuwandeln, Wohnungserbbaurechte, Dauerwohnrechte oder Bruchteilseigentum zu begründen? Hierfür gilt seit dem 13. November 2021 per Verordnung im gesamten Hamburger Stadtgebiet eine Genehmigungspflicht.

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Ziel ist es, aufgrund der angespannten Situation auf dem Hamburger (Miet-)Wohnungsmarkt, diesem nicht weiteren Wohnraum zu entziehen und Mieter:innen vor Verdrängung zu schützen.

Achtung: In Gebieten der Sozialen Erhaltungsverordnungen gem. §172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB greift bei 1-5 Wohnungen die Genehmigungspflicht nach § 172 BauGB.

Die Genehmigungspflicht für die Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen ist ein im Zuge des im Juni 2021 in Kraft getretenen Baulandmobilisierungsgesetzes des Bundes geschaffenes städtebauliches Instrument des Baugesetzbuches nach Paragraph 250 Absatz 1 Satz 3. Um auf die angespannte Situation auf dem Hamburger Wohnungsmarkt, auch im Bezirk Nord, zu reagieren, hat der Hamburger Senat bereits am 13. Juli 2021 per Verordnung die gesamte Freie und Hansestadt Hamburg als Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt bestimmt. Damit wurde die Grundlage die Verordnung über die Einführung einer Genehmigungspflicht für die Bildung von Wohnungseigentum nach § 250 Absatz 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs, HmbGVBl. S. 731 geschaffen, die am 13.November 2021 in Kraft getreten ist. 

Die Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 2025.

Die Genehmigungspflicht umfasst folgende Vorhaben:

  • die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nach § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG)
  • die Begründung von Wohnungserbbaurechten nach § 30 WEG,
  • die Begründung eines Dauerwohnrechts nach § 31 WEG,
  • die Begründung von Bruchteilseigentum nach § 1008 BGB unter bestimmten Voraussetzungen.


Sie gilt für Bestandsgebäude mit mehr als fünf Wohnungen, wenn die Wohnnutzung nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Für Bestandsgebäude mit 5 Wohnungen oder weniger und für Neubauten wird ein Negativattest zur Vorlage beim Grundbuchamt benötigt.

In der Praxis bedeutet dies, dass das Grundbuchamt bei Bestandswohngebäuden die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nur dann in das Grundbuch eintragen darf, wenn ihm gegenüber die Genehmigung oder das Nichtbestehen der Genehmigungspflicht (Negativattest) nachgewiesen ist.

Möchten Sie für ein Vorhaben im Bezirk Hamburg-Nord einen Antrag stellen, verwenden Sie bitte den unter Downloads zur Verfügung stehenden Antrag und senden diesen mit den erforderlichen Unterlagen postalisch an das Fachamt Bauprüfung des Bezirksamtes Hamburg-Nord. Ein Merkblatt über die Voraussetzungen für eine Genehmigungsfähigkeit und Angaben zu den erforderlichen Unterlagen für die Antragsstellung finden Sie weiter unten auf dieser Seite unter Downloads.

Für die Erteilung der Genehmigung sind Gebühren nach Nr. 9.1 der Anlage 1 zur Baugebührenordnung (BauGebO) zu erheben, diese bemessen sich nach dem Zeitaufwand. Für Negativatteste bei Nichtbestehen der Genehmigungspflicht gilt Nummer 5.3 der Anlage 1 zur Baugebührenordnung.

Eine Zusammenfassung des Verfahrens finden Sie im „Merkblatt zum Genehmigungserfordernis nach § 250 BauGB“ der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen. Auch dieses stellen wir unter Downloads zur Verfügung.
 

Kontakt

Bezirksamt Hamburg-Nord
Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt
Fachamt Bauprüfung
Kümmellstraße 6
20249 Hamburg

Telefon: 040/42804-6807
E-Mail:  wbz@hamburg-nord.hamburg.de


Weitere Informationen


Download

§ 250 BauGB - Merkblatt BSW

PDF herunterladen [PDF, 204,0 KB]

§ 250 BauGB – Merkblatt Genehmigungsvoraussetzungen

PDF herunterladen [PDF, 665,7 KB]

§ 250 BauGB – Antragsformular

PDF herunterladen [PDF, 174,6 KB]

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