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Sommerfällverbot

Baumschutz

Harburg kann stolz auf seine zahlreichen Bäume sein – diese Vielfalt gilt es zu schützen und zu erhalten!

Stadtpark Harburg mit Außenmühlenteich
Stadtpark Harburg mit Außenmühlenteich BA Harburg /stromie

Bäume sind für die Menschen in den städtischen Ballungsgebieten wichtiger denn je und erfüllen außerordentlich wichtige Funktionen. Sie spenden Schatten im heißen Sommer, filtern mit ihren Blättern die Schadstoffe aus der Luft, produzieren unermüdlich Sauerstoff, binden Feuchtigkeit, bieten Windschutz und stellen einen natürlichen Schmuck dar. Insbesondere alte Bäume mit einem hohen Totholzanteil bieten Vögeln und Insekten einen hervorragenden Lebensraum.

Den vorhandenen Baum-, Hecken- und Knickbestand im hamburgischen Staatsgebiet zu erhalten und zu sichern, ist eine wichtige Aufgabe. Bereits im Jahre 1948 hat Hamburg die erste deutsche Baumschutzverordnung erlassen. Damals war die Vernichtung des Baumbestandes vor allem auf Privatgrund wegen der bestehenden Brennstoffknappheit zu befürchten. Diese Baumschutzverordnung, die bereits auch die Hecken und Knicks (Wallhecken) mit einbezog, hat sich in den vergangenen Jahrzehnten bewährt.

Der Schutz der Bäume, Hecken und der Knicks wird nicht nur durch die Baumschutzverordnung gewährleistet. Für die Bäume im Wald wird diese Aufgabe auch durch die Waldgesetze übernommen.

Baumschutzverordnung und Waldgesetze überlagern sich insoweit in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich.

Zudem treten neben die Baumschutzverordnung die Flächenschutzinstrumente Nationalpark, Naturschutzgebiet, Naturdenkmal, Landschaftsschutzgebiet und der Biotopverbund, die ebenfalls auf das Hamburgische Naturschutzgesetz aufbauen.

Seit dem 1. März 2010 gilt das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) für Hamburg. Dessen § 39 regelt das so genannte Sommerfällverbot neu. Danach dürfen bereits ab dem 1. März eines jeden Jahres Bäume und andere Gehölze nicht mehr beseitigt oder zurückgeschnitten werden, und zwar bis einschließlich 30. September.

Dies hat auch in der ersten Märzhälfte 2010 schon gegolten und insofern die hamburgische Baumschutzverordnung ergänzt und die landesrechtliche Vorschrift in § 26 HmbNtSchG geändert. Dort war zuletzt der 15. März als Stich- oder besser: Nichtmehr-Sägetag festgelegt. Bereits erteilte Ausnahmegenehmigungen blieben diesmal noch gültig. Ab 2011 muss jedoch der Zeitraum 1. März bis 30. September unbedingt beachtet werden.

Die richtigen Ansprechpersonen finden Sie unter Naturschutz.

Auch über unseren telefonischen Ansagedienst können Sie unter der Nummer (0 40) 4 28 71-2532 Informationen erhalten. Dort geben wir Antwort auf die am häufigsten gestellten Fragen zum Baumschutz und zu den Fällfristen.

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Gesetze und Verordnungen Naturschutz
Bundesamt für Naturschutz

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Baumschutzverordnung vom 28. Februar 2023

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