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Service für Bauverantwortliche

Geschäftsstelle des WBZ

Hier finden Sie Informationen und Dienstleistung rund um die Themen Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt.

Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt (WBZ)
Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt (WBZ) Pressestelle Harburg

Service

Das Zentrum für Wirtschaft, Bauen und Umwelt (WBZ) ist dienstags und donnerstags von 9 bis 16 Uhr für Terminkunden geöffnet.

Gerne stehen wir Ihnen nach vorheriger Terminvereinbarung für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Für eine Terminvereinbarung wenden Sie sich bitte telefonisch oder per E-Mail an die Geschäftsstelle und teilen uns zur Vorbereitung des Termins Ihr Anliegen, Ihre Privatanschrift, Telefonnummer sowie ggf. die Adresse Ihres Betriebssitzes mit.

Unsere Dienstleistungen und Aufgaben

Bauprüfung

Sondernutzungen und Aufgrabungen

Bauakteneinsicht
Zur Bauakteneinsicht vereinbaren Sie bitte einen Termin ausschließlich per E-Mail mit Ihren Kotaktdaten über das Funktionspostfach: akteneinsichtwbz@harburg.hamburg.de 
Wir benötigen folgende Angaben/Unterlagen:
•    Straße und Hausnummer des betreffenden Grundstückes, gegebenenfalls Flurstücksnummer
•    Vollmacht / Eigentumsnachweis
•    Ihre Kontaktdaten (Name, Telefonnummer, E-Mailadresse)

Weiterführende Informationen

Einsicht in Bauakten nehmen

Auszüge aus dem Liegenschaftskataster

Bei persönlicher Vorsprache im WBZ erhalten Sie Auszüge aus dem Liegenschaftskataster in Form von gebührenpflichtigen Flurstücks- und Eigentümernachweisen oder Auszügen aus der Liegenschaftskarte in den Maßstäben 1: 500, 1: 1000 oder 1: 2000. Digitale Auszüge erhalten Sie direkt vom Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung.

Onlinedienste

Liegenschaftskataster - Online-Dienst

Festsetzung von Hausnummern

Straßennamen und Hausnummern dienen der Orientierung im Stadtgebiet und erfüllen eine wichtige Ordnungsfunktion für alle personen- oder ortsbezogenen Daten.
Die Hausnummer soll nach § 20 Absatz 2 HWG für Gebäude und sonstige Anlagen an öffentlichen Wegen festgesetzt werden, wenn davon ausgegangen werden kann, dass ein genehmigtes Bauvorhaben ausgeführt und in Nutzung genommen wird.
Für die Festsetzung ist die Geschäftsstelle des WBZ zuständig.

Abgeschlossenheitsbescheinigungen

Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung bescheinigt die Baubehörde dem Antragsteller (i. d. R. Bauherr oder Grundstückseigentümer), dass Wohnungen oder sonstige Räume in sich abgeschlossen sind. Die Bescheinigung ist erforderlich, um u. a. bei Mehrfamilienhäusern Eigentumswohnungen zu verkaufen. Die rechtliche Grundlage dafür bildet das Wohnungseigentumsgesetz (WEG). 

Weiterführende Informationen

Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragen
Teilungsgenehmigungen
Soziale Erhaltungsgebiete

Schornsteinfegerwesen

Das Bezirksamt überwacht die Einhaltung der Eigentümerpflichten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz für kehr- und überprüfungspflichtigen Feuerungsanlagen (z.B. Gewährung des Zutritts des Bezirksschornsteinfegers zwecks Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten, Ausführung von fristgerechten Kehr- und Überprüfungsarbeiten) und übernimmt im Falle der Nichteinhaltung ordnungsrechtliche Aufgaben. 
Zusätzlich ist das Bezirksamt auch Aufsichtsbehörde über die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und überwacht deren hoheitliche Tätigkeiten (Abnahme von neuen Feuerungsanlagen, Feuerstättenschau und Erlassen des Feuerstättenbescheids, Führen des Kehrbuches).

Weiterführende Informationen

Schornsteinfegerangelegenheiten

Überwachung von Heizöltanks 

Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen (Heizöltanks) sind regelmäßig auf die Dichtheit und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen zu kontrollieren. Betreibende dieser Anlagen haben die Verpflichtung gemäß § 46 i.V.m. Anlage 5 und 6 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) Heizöltanks in regelmäßigen Intervallen überprüfen zu lassen. Das WBZ überwacht die ordnungsgemäße Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfmaßnahmen. Bei der Prüfung festgestellte Mängel sind von den Betreibenden durch einen Fachbetrieb beheben zu lassen. Auch die ordnungsgemäße Mängelbehebung wird vom WBZ überwacht. 

Weiterführende Informationen

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Überwachung gebäudetechnischer Anlagen

Technische Anlagen und Einrichtungen im Sinne der Prüfverordnung müssen vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen und in regelmäßigen Abständen (wiederkehrende Prüfungen) durch einen behördlich anerkannten Prüfsachverständigen auf ihre Betriebssicherheit und Wirksamkeit geprüft werden.
Das WBZ überwacht diese Verpflichtung anhand von eingehenden Prüfbescheinigungen und fordert diese ggf. bei den Betreibenden an.

Weiterführende Informationen

Prüfsachverständige für Technische Anlagen und Einrichtungen
Verordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure, Prüfsachverständige und Technische Prüfungen

Kontakt

Geschäftsstelle

Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt, Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt