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Nutzungen öffentlicher Flächen

Sondernutzungen und Aufgrabungen

im Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt

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Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt (WBZ)
Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt (WBZ) Pressestelle Harburg

Wahlplakatierung – vereinheitlichte Verfahren und Abläufe

Sondernutzungen auf öffentlichen Wegen und Straßen nach § 19 Hamburgisches Wegegesetz (HWG)

Die Benutzung der öffentlichen Wege über den Gemeingebrauch (= Teilnahme am allgemeinen öffentlichen Verkehr) hinaus bedarf nach § 19 HWG einer Sondernutzungserlaubnis. Zu den öffentlichen Wegen gehören Straßen, Gehwege, Radwege, Parkplätze und der Luftraum über diesen. 

Beispiele für eine Sondernutzungserlaubnis können sein: 

  • Aufstellen von Tischen und Stühlen (Außengastronomie),
  • Aufstellen von Warenauslagen
  • Aufstellen von elektronischen Kinderspielgeräten
  • Anbringen von Werbeanlagen und Markisen
  • Aufstellen von Baugerüsten, Containern, Hubarbeitsbühnen, Bau-WC
  • Temporäre Baustellenüberfahrten
  • Baustelleneinrichtungsflächen
  • Straßenfeste (kleine und mittlere Veranstaltungen)
  • Über-, Be- und Unterbauung z.B. durch Balkone, Vordächer, Kasematten, Leitungsverlegung
  • Aufstellen von Stellschildern
  • Genehmigung von Film- und Fotoaufnahmen.

Der Antrag kann formlos und per Email an sondernutzungen@harburg.hamburg.de gestellt werden. Notwendige Antragsunterlage ist eine maßstabsgetreue Planvorlage, d.h. ein Lageplan auf der Grundlage einer aktuellen Liegenschaftskarte im Maßstab 1:250 mit 

  • Darstellung der gewünschten Nutzungsfläche unter Angabe der konkreten Lage und Größe (Länge und Breite in Metern) 
  • Darstellung von Gebäudeeingängen inkl. einzuhaltenden Sicherheitsabständen (s. unter Hinweis)
  • Darstellung des vorhandenen Gehweges und ggf. Radweges unter Angabe der Gesamtgehwegbreite (ohne Radweg) bzw. übrigbleibenden Restgehwegbreite nach Aufstellung der Gegenstände
  • Darstellung der im unmittelbaren Umfeld der gewünschten Nutzungsfläche befindlichen festen Einbauten (Straßenlaternen, Straßenschilder, Straßenbäume, Bänke, Mülleimer etc.) 

Hinweis:
Bei der Aufstellung von mobilen Nutzungen direkt am Gebäude ist zu berücksichtigen, dass aus Sicherheitsgründen (freizuhaltende Fluchtwege) am Eingang des eigenen Betriebes jeweils links und rechts der Tür ein Sicherheitsabstand von 0,50 m und zu Eingängen von Nachbargebäuden ebenfalls ein Sicherheitsabstand von 0,50 m freigehalten werden muss.

Die Planvorlage kann in Eigenanfertigung oder durch Zeichnung eines Architekten oder technischen Zeichners erstellt werden.

Sondernutzungen auf privaten Verkehrsflächen nach § 25 Abs. 2 HWG

Private Verkehrsflächen nach § 25 HWG sind im privaten Eigentum befindliche, an den öffentlichen Weg angrenzende Flächen, die tatsächlich dem öffentlichen Verkehr zugänglich gemacht worden sind.

Das Aufstellen von Gegenständen auf diesen Flächen bedarf nach § 25 Abs. 2 HWG einer Erlaubnis der Wegeaufsichtsbehörde. Neben der Erlaubniserteilung der Wegeaufsichtsbehörde ist auch die Vorlage der Zustimmung des privaten Grundstückseigentümers zur Nutzung notwendig.

Sondernutzungen in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen

Die Benutzung von öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, die über den Rahmen der Zweckbestimmung der Grün- und Erholungsanlagen hinausgeht, bedarf nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes über Grün- und Erholungsanlagen (GrAnlG) der Erlaubnis. Hierzu zählen u.a. Baustelleneinrichtungen oder Veranstaltungen in Grün- und Erholungsanlagen.

Onlinedienste

Sondernutzung von öffentlichem Raum beantragen - Online-Dienst
Wegweiser zur Veranstaltungserlaubnis - Online-Dienst

Aufgrabungen nach § 22 HWG

Eine Veränderung öffentlicher Wege – insbesondere eine Aufgrabung- bedarf einer Erlaubnis durch die zuständige Wegeaufsichtsbehörde (§ 22 HWG). In Harburg nimmt das WBZ diese Funktion wahr und erteilt den sog. „Aufgrabeschein“ unter dem Widerrufsvorbehalt der zuständigen Straßenverkehrsbehörde. 

Als Aufgrabung ist jeder Eingriff in die Deckschicht, das Aufnehmen des Straßenoberbaus, das Ausheben von Untergrund bzw. Unterbaumaterial (z.B. zur Ver- oder Freilegung von Leitungen) definiert. Die Aufgrabeerlaubnis umfasst auch das Wiederverfüllen bis zum Planum sowie Wiederherstellen des Oberbaus. 

Zum erforderlichen Umfang einer Aufgrabung nach § 22 HWG gehören neben der Aufgrabefläche auch der Platz für die zur Aufgrabung notwendigen Gerätschaften (z.B. Bagger, Schaufeln), Bedarfe für eine Zwischenlagerung von Aushubböden und Anlageteilen, sowie die Absperrung der Baustelle. Für über diesen zwingenden Umfang hinausgehende Nutzungen ist eine separate, gebührenpflichtige Sondernutzungserlaubnis nach § 19 HWG erforderlich. Hierunter fallen 
z.B. Parkplätze für Baustellenfahrzeuge, dauerhafte Lagerplätze für Baumaterialien oder Aufenthaltscontainer. Ob eine zusätzliche Sondernutzungserlaubnis erforderlich ist, hängt von der Berücksichtigung aller im Einzelfall vorliegenden Umstände ab.

Onlinedienste

Aufgrabungen
BauWeiser - Online-Dienst

Weiterführende Informationen

Anliegen online melden
Halteverbot Polizei Hamburg


Kontakt

Sondernutzungen und Aufgrabungen
Freie und Hansestadt Hamburg
Bezirksamt Harburg
Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt
-Sondernutzungen-
Harburger Rathausforum 2
21073 Hamburg

Telefon: +49 40 42871-2030
E-Mail: sondernutzungen@harburg.hamburg.de

Das Zentrum für Wirtschaft, Bauen und Umwelt (WBZ) ist dienstags und donnerstags von 9 bis 16 Uhr für Terminkunden geöffnet.
Gerne stehen wir Ihnen nach vorheriger Terminvereinbarung für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Für eine Terminvereinbarung wenden Sie sich bitte telefonisch oder per E-Mail an die oben genannte Emailadresse und teilen uns zur Vorbereitung des Termins Ihr Anliegen, Ihre Privatanschrift, Telefonnummer sowie ggf. die Adresse Ihres Betriebssitzes mit.