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Bezirkliche Wohnraumschutzdienststellen

Wohnraumschutz und Wohnungspflege

Die bezirklichen Wohnraumschutzdienststellen in den Fachämtern Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt sind für die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Nutzung von Wohnungen, insbesondere im Einklang mit dem Hamburgischen Wohnraumschutzgesetz (HmbWoSchG), zuständig.

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Die Aufgaben der bezirklichen Wohnraumschutzdienststellen umfassen unter anderem den Umgang mit zweckentfremdeten, leerstehenden oder verwahrlosten Wohnungen, die Beseitigung gravierender baulicher Mängel an Wohnraum sowie die Ahndung von Mietpreisüberhöhungen.

Zweckentfremdung von Wohnraum

Die Nutzung von Wohnraum für gewerbliche oder freiberufliche Zwecke kann zu einer erheblichen Reduzierung des verfügbaren Wohnraums für Bürgerinnen und Bürger führen. Die Zweckentfremdung von Wohnraum ist daher nur unter der Einhaltung bestimmter Vorgaben und mit Genehmigung des Bezirksamtes möglich. Eine Genehmigung ist auch für längerfristigen Leerstand (mindestens vier Monate) und den Abriss von Wohnraum erforderlich. Als Zweckentfremdung zählt unter anderem die Nutzung von Wohnraum als:

  • Ferienwohnung
  • Büro
  • Werkstatt
  • Praxis
  • Kindertagesstätte
  • Appartement zur Prostitutionsausübung.

Sie haben Kenntnis von zweckentfremdeter Nutzung oder Leerstand von Wohnraum? Dann können Sie diesen hier zur Überprüfung melden.

Wohnungspflege

Wohnraum muss stets in einem Zustand sein, der einen Gebrauch zu Wohnzwecken ohne erhebliche Beeinträchtigungen ermöglicht. Das Hamburgische Wohnraumschutzgesetz ermöglicht den bezirklichen Wohnraumschutzdienststellen die Möglichkeit, die Einhaltung von bestimmten Mindeststandards sicherzustellen. Erste Ansprechperson sollte in einem solchen Fall jedoch immer die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder die Vermieterin bzw. der Vermieter einer Wohnung sein.

Bei Vorliegen schwerwiegender Mängel, welche die Nutzung des Wohnraums erheblich beeinträchtigen und die von der Vermieterin bzw. dem Vermieter nicht beseitigt werden, können Sie sich an die bezirkliche Wohnraumschutzdienststelle wenden.

Mietpreisüberhöhung

Unangemessen hohe Mietforderungen können nach § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes ordnungswidrig sein. Unangemessen hoch können Mieten sein, die infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen die ortsübliche Miete um mehr als 20 Prozent übersteigen. Der Hamburger Mietenspiegel bietet eine Orientierung darüber, was als angemessene Miete angesehen werden kann. Bei Verdacht auf Mietpreisüberhöhung beraten wir Sie gern und prüfen den Sachverhalt.

Weitere Informationen

Wohnraumschutz in Hamburg

Schutz und Erhaltung von Wohnraum

Beantragung einer Wohnraumschutznummer

Vergabe einer Wohnraumschutznummer und Bearbeitung des Belegungskalenders