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Allgemeinverfügung

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung

19. Juni 2024 Pressemitteilung

Genehmigung der freiwilligen vorbeugenden Schutzimpfung von empfänglichen Tierarten gegen den Erreger der Blauzungenkrankheit des Serotyps 3 im Bezirk Hamburg-Mitte der Freien und Hansestadt Hamburg.

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung
Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung IMAGO / BildFunkMV

Gem. § 38 Abs. 11 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 21 i. V. m. Nr. 10 Buchst. b Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) und § 1 des Hamburgischen Ausführungsgesetztes zum Tiergesundheitsgesetz (AG TierGesG) erlässt der Bezirk Hamburg-Mitte folgende

Allgemeinverfügung

1.         Zur Vermeidung der Ausbreitung der Blauzungenkrankheit des Serotyps 3 bei empfänglichen Tierarten wird den Tierhaltern genehmigt, ihre Tiere freiwillig mit einem zugelassenen inaktivierten Impfstoff gegen den Serotyp 3 der Blauzungenkrankheit oder, bis ein zugelassener Impfstoff verfügbar ist, mit einem immunologischen Tierarzneimittel, dessen Anwendung durch die Zweite Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit (BTV-3-ImpfgestattungsV) gestattet wurde, impfen zu lassen. Hierbei sind die Angaben der Impfstoffhersteller zu beachten.

2.         Wer als Tierhalter von der Genehmigung unter Nr. 1 Gebrauch macht, hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle entsprechend § 4 der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung jede Impfung gegen die Blauzungenkrankheit innerhalb von 7 Tagen nach der Durchführung der Impfung unter Angabe

a. der Registriernummer seines Betriebs,

b. des Datums der Impfung,

c. des verwendeten Impfstoffes inklusive Chargennummer und

d. bei Rindern unter Angabe der Ohrmarken, bei Schafen, Ziegen und

    Neuweltkameliden unter Nennung der Anzahl der geimpften Tiere mitzuteilen.

Diese Allgemeinverfügung wird hiermit bekannt gegeben und tritt am 24.06.2024 in Kraft.


Rechtsgrundlagen:

· Tiergesundheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018

(BGBl. I S. 1938), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022

(BGBl. I S. 2852) geändert worden ist

· EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung in der Fassung der

Bekanntmachung vom 30. Juni 2015 (BGBl. I S. 1098), die durch Artikel 5 der

Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist

· Zweite Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit

vom 6. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 181)

in der jeweils geltenden Fassung.


Hinweise:

1.     Die unter Nr. 2 genannte Mitteilungspflicht kann bei Rindern, Schafen und Ziegen durch eine Meldung der Impfung in der HI-Tier-Datenbank durch den vom Tierhalter insoweit beauftragten Impftierarzt erfolgen. Bei Neuweltkameliden erfolgt dies durch eine formlose Anzeige beim zuständigen Veterinäramt.

2.     Auf eine vorherige Anhörung der Betroffenen wurde gem. § 28 Abs. 2 und 3 Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) verzichtet.


Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist zu richten an: Bezirksamt Hamburg-Mitte, Fachamt  Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt, Caffamacherreihe 1-3, 20355 Hamburg.


Hamburg, den 20.06.2024

Das Bezirksamt Hamburg-Mitte

________________________________

M. Jordan, Fachamtsleitung

Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt

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