Vorbemerkung
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes aus- oder in ihn einreisen, sind verpflichtet, einen gültigen Pass mitzuführen und sich damit über ihre Person auszuweisen.
Die Passpflicht nach dem Paßgesetz (PaßG) erfüllt, wer einen gültigen Pass im Sinne des § 1 Absatz 2 des PaßG besitzt, ihn auf Verlangen vorlegt und den Lichtbildabgleich ermöglicht. Die Passpflicht kann darüber hinaus auch erfüllt werden durch die nach § 7 der Passverordnung zugelassenen Ausweise als Passersatz.
Wer seine Verpflichtung, einen Pass zu besitzen, nicht erfüllt oder eine Mitwirkungspflicht verletzt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro belegt werden.
1. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung:
Bezirksamt Hamburg-Mitte
Caffamacherreihe 1-3 | 20355 Hamburg
Tel.: 040 42828-0
E-Mail: bezirksamt@hamburg-mitte.hamburg.de
2. Beauftragte oder Beauftragter für den Datenschutz:
Datenschutzbeauftragte/r der Bezirke
Freie und Hansestadt Hamburg
Bezirksamt Hamburg-Nord
Postfach 20 17 44 | 20243 Hamburg
Tel: 040 42828-0
E-Mail: dsbderbezirke@hamburg-nord.hamburg.de
3. Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Passbehörde verarbeitet nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e, Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe b sowie Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in Verbindung mit § 22 Absatz 1 PaßG personenbezogene Daten der Passinhaber und speichert diese im Passregister zum Zwecke der Ausstellung der Pässe, der Feststellung ihrer Echtheit, zur Identitätsfeststellung des Pass- / Ausweisinhabers und zur Durchführung des PassG.
Die Passbehörde verarbeitet nach Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe g DS-GVO in Verbindung mit § 4 PaßG das Lichtbild sowie die Fingerabdrücke der betroffenen Person. Diese Daten werden bei der passpflichtigen Person erhoben und zur Herstellung des Dokuments sowie auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Dokuments verarbeitet. Die Verarbeitung der Fingerabdrücke sowie der in § 4 Absatz 3 PaßG genannten Daten erfolgt auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Passes.
4. Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten
Die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aus dem Pass oder mit Hilfe des Passes dürfen ausschließlich erfolgen durch Behörden, die zur Identitätsfeststellung berechtigt sind sowie durch andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben und Berechtigungen.
Die Passbehörde darf nach Maßgabe des PaßG an andere öffentliche Stellen aus dem Passregister Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung in der Zuständigkeit des Empfängers liegender Aufgaben erforderlich ist.
5. Dauer der Speicherung
Personenbezogene Daten im Passregister sind mindestens bis zur Ausstellung eines neuen Passes, höchstens jedoch bis zu fünf Jahre nach dem Ablauf der Gültigkeit des Passes, auf den sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen.
Für die Passbehörde bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beträgt die Frist 30 Jahre.
6. Betroffenenrechte
Jede von einer Datenverarbeitung betroffene Person hat nach der DS-GVO insbesondere folgende Rechte:
- Auskunftsrecht über die zu ihrer Person gespeicherten Daten und deren Verarbeitung (Artikel 15 DS-GVO).
- Recht auf Datenberichtigung, sofern ihre Daten unrichtig oder unvollständig sein sollten (Artikel 16 DS-GVO).
- Recht auf Löschung der zu ihrer Person gespeicherten Daten, sofern eine der Voraussetzungen von Artikel 17 DS-GVO zutrifft.
Das Recht zur Löschung personenbezogener Daten besteht ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 DS-GVO genannten Ausnahmen nicht, wenn eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. In diesen Fällen tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 DS-GVO. - Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung, sofern die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden, die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen der betroffenen Person benötigt werden oder bei einem Widerspruch noch nicht feststeht, ob die Interessen der Passbehörde gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b, c und d DS-GVO).
Wird die Richtigkeit der personenbezogenen Daten bestritten, besteht das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung für die Dauer der Richtigkeitsprüfung. - Widerspruchsrecht gegen bestimmte Datenverarbeitungen, sofern an der Verarbeitung kein zwingendes öffentliches Interesse besteht, dass die Interessen der betroffenen Person überwiegen und keine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet (Artikel 21 DS-GVO).
7. Beschwerderecht
Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ludwig-Erhard-Str. 22 | 20459 Hamburg
Tel.: 040 42828-0
E-Mail: mailbox@datenschutz.hamburg.de
wenn sie der Ansicht ist, dass ihre personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet werden.