Wir berechnen den zu zahlenden Kindesunterhalt aufgrund der freiwillig vom Unterhaltsverpflichteten eingereichten Einkommensunterlagen. Ist der Unterhalt bereits festgelegt, prüfen wir, ob das Kind einen höheren Unterhaltsanspruch hat. Das ist in der Regel der Fall, wenn sich die Einkommensverhältnisse des Unterhaltsverpflichteten deutlich verbessern, aber auch dann wenn der Mindestunterhalt angehoben wird oder das Kind sechs bzw. zwölf Jahre alt wird.
Für junge Volljährige, die zwischen 18 und 21 Jahre alt sind, berechnen wir den Unterhaltsanspruch, der gegenüber beiden Elternteilen besteht, soweit diese an einer einvernehmlichen Regelung interessiert sind.
Wir bieten dem Unterhaltsverpflichteten eine freiwillige kostenlose Unterhaltstitulierung an (siehe Unterhaltsbeurkundungen).
Die Unterhaltsberatung ist nicht möglich, wenn der Unterhalt freiwillig nicht gezahlt wird und gerichtliche Maßnahmen angestrebt werden müssen. Hierfür steht im Jugendamt - allerdings nur für minderjährige Kinder - die Beistandschaft zur Verfügung (siehe Beistandschaft).
Ansprechpartner
Ihren zuständigen Ansprechpartner finden Sie über den Hamburg Service.