Koordinierungsstelle Glasfaserausbau
Der Hamburger Senat hat das Ziel, bis 2030 ganz Hamburg flächendeckend mit Glasfaser zu versorgen. Zur Unterstützung dieses Vorhabens wurde 2023 die Koordinierungsstelle Glasfaserausbau eingerichtet. Hier finden Sie umfassende Informationen rund um das Thema Glasfaser.
Faktenmodul Glasfaser
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Bezirksämter und die Hamburg Port Authority AöR erteilen Genehmigungen
73
%
der Hamburger Haushalte sind mit FTTB/H versorgt
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Koordinierungsstelle Glasfaserausbau
FAQ – Glasfaser in Hamburg
Wie wird Glasfaser ausgebaut?
Es gibt verschiedene Ausbaumethoden für Glasfaser. Es wird zwischen offener und geschlossener Bauweise unterschieden. Bei der offenen Bauweise wird für die Legung von Glasfaserleitungen ein Graben oder Schlitz in gebundene oder ungebundene Oberflächen hergestellt. Bei der geschlossenen Bauweise gibt es eine Start- und Zielgrube. Zwischen Start- und Zielgrube wird z. B. mit einer sog. Erdrakete unterirdisch Glasfaser verlegt ohne die Oberfläche im Verlauf der Glasfaserleitung öffnen zu müssen. Die geschlossene Bauweise bietet den Vorteil, dass keine Flächen im öffentlichen Raum aufgegraben werden. In der Regel wird Glasfaser in den Nebenflächen, d. h. unterhalb des Gehwegs verlegt. Wie genau der Glasfaserausbau vor Ort stattfindet wird zwischen Telekommunikationsunternehmen bzw. Tiefbauunternehmen und den Bezirksämtern bzw. der HPA festgelegt. Sie interessieren sich dafür wie Glasfaser ausgebaut wird? Das folgende Video der Sendung mit der Maus vom WDR erklärt das Horizontal-Bohrspülverfahren, das auch in Hamburg Anwendung findet. Eine detaillierte Übersicht über die möglichen Legeverfahren und Legemethoden von Glasfaser gibt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr in der verlinkten Veröffentlichung.
Was ist eine „Aufgrabesperre“?
Die Genehmigung zur Verlegung und Änderung von Glasfaserleitungen kann von den zuständigen Behörden mit Auflagen versehen werden. Laut § 127 Abs. 8 Telekommunikationsgesetz (TKG) müssen diese Auflagen diskriminierungsfrei gestaltet sein. In Hamburg wird nach der Wiederherstellung von Flächen wie Gehwegen oder Fahrbahnen üblicherweise eine zeitlich begrenzte „Aufgrabesperre“ verhängt. Diese Auflage verbietet das erneute Öffnen der Fläche für eine bestimmte Zeit. Allerdings steht dies im Widerspruch zum genannten Paragraphen im TKG, da eine solche „Aufgrabesperrfrist“ als diskriminierend betrachtet werden könnte.
Auflagen dürfen sich laut TKG nur auf die Art und Weise der Errichtung der Telekommunikationsleitungen, die Einhaltung technischer Standards und die Verkehrssicherungspflichten beziehen. Die „Aufgrabesperre“ dient dem Schutz von Gewährleistungsansprüchen, indem Mängel eindeutig einem bestimmten Bauunternehmen zugeordnet werden können. Mängel, die bei der Abnahme der Arbeiten festgestellt werden, können sofort beanstandet werden. Spätere Mängel, wie das Absacken von Gehwegplatten, würden dem zuletzt tätigen Bauunternehmen zugerechnet.
Da die Gewährleistungsansprüche bei erneuten Arbeiten auf das nächste Bauunternehmen übergehen, wäre eine „Aufgrabesperre“ im Zusammenhang mit Telekommunikationslinien diskriminierend und somit rechtswidrig. Daher darf die „Aufgrabesperre“ gemäß dem Telekommunikationsgesetz in diesem Zusammenhang nicht angewendet werden.
Wie läuft der Glasfaserausbau ab?
In vielen Städten läuft der Glasfaserausbau in den folgenden Phasen ab:
- Nachfragebündelung: Zunächst werden Interessenten für Glasfaseranschlüsse gesucht. Wenn Sie einen solchen Anschluss wünschen, können Sie jetzt einen Vorvertrag abschließen.
- Entscheidung: Wenn genug Haushalte einen Vorvertrag unterschrieben haben, wird Glasfaser ausgebaut. Wenn nicht, wird der Ausbau verschoben.
- Tiefbau: Bei Tiefbauarbeiten werden die Glasfaserleitungen in die Straßen und in die Keller der Gebäude gelegt.
- Installation: Nachdem die Glasfaserleitungen im Keller verlegt wurden, wird der Anschluss installiert. Die Kabel werden mit der Glasfaseranschlussdose verbunden.
- Schaltung: Wenn der Glasfaseranschluss geschaltet ist, ist der Bau abgeschlossen. Dann können Sie im Internet surfen.
Detaillierte Informationen zum Ablauf des Glasfaserausbaus bietet das Gigabitbüro des Bundes hier.
Was bedeuten FTTH, FTTB und FTTC?
FTTH steht für „Fiber to the home“ und bedeutet, dass Ihr Haus/Ihre Wohnung direkt an das Glasfasernetz angeschlossen wird. So können Sie mit höchstmöglicher Internetgeschwindigkeit surfen. Nur FTTH ist ein „echter Glasfaseranschluss“. FTTB steht für „Fiber to the building“ und bedeutet, dass Glasfaser bis ins Gebäude. Sie surfen dann über die bestehende Hausverkabelung. FTTC steht für „Fiber to the curb“ und bedeutet, dass Glasfaser bis zum Verteilerkasten nahe Ihres Wohnorts gelegt wird. Von dort aus werden Daten über Kupferleitungen übertragen, was zu geringeren, aber verbesserten Geschwindigkeiten führt.
Wie kann ich meine Internetgeschwindigkeit messen?
Sie können Ihre Internetgeschwindigkeit kostenlos über ein Tool der Bundesnetzagentur messen.
Wie wird ein Gebäude an das Glasfasernetz angeschlossen?
Um ein Gebäude an das Glasfasernetz anzuschließen, werden zunächst Rohrsysteme und Glasfaserkabel im öffentlichen Raum, meist entlang des Gehwegs, verlegt. Das Glasfaserkabel wird anschließend ins Gebäude geführt, wofür Bauarbeiten auf dem Grundstück und im Gebäude erforderlich sind. Bei Mehrfamilienhäusern wird das Kabel direkt in die Wohnungen verlegt (FTTH). Sollte der Eigentümer dies nicht wünschen, kann die Glasfaserinfrastruktur in einem zentralen Raum enden, und die vorhandenen Anschlüsse werden genutzt (FTTB). Nach Abschluss der Bauarbeiten wird das Glasfasermodem oder ein Router im Gebäude installiert, wodurch der Anschluss einsatzbereit ist. Informationen zu Kosten, Umfang der Baumaßnahmen und den beiden Varianten FTTH und FTTB erhalten Sie von Ihrem Telekommunikationsunternehmen.
Wie kommen Glasfaserleitungen in unsere Gehwege? Das Wichtigste zum Wegerecht
Die Bundesnetzagentur erlaubt Telekommunikationsunternehmen, Verkehrswege für ihre Leitungen zu nutzen (Wegerechtsregelung gemäß § 125 Telekommunikationsgesetz (TKG)). Diese Erlaubnis gilt häufig nur für bestimmte Regionen, einige Unternehmen verfügen jedoch auch über ein bundesweites Wegerecht. Bevor das Wegerecht übertragen wird, prüft die Bundesnetzagentur die Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Unternehmens (§ 125 Abs. 3 Satz 1 TKG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erhält das Unternehmen das Recht, Verkehrswege von Kommunen, Ländern und des Bundes für den Ausbau zu nutzen.
Eine Liste der Wegerechtsinhaber ist auf der Website der Bundesnetzagentur verfügbar (Fachthemen > Telekommunikation > Breitbandversorgung > Wegerecht). Jedes gelistete Unternehmen hat somit nachgewiesen, dass es über die notwendige finanzielle und fachliche Eignung verfügt, um die Kosten für die Verlegung von Telekommunikationsleitungen im jeweiligen Gebiet zu tragen.
Die Bundesnetzagentur kann ein erteiltes Wegerecht widerrufen, wenn die Voraussetzungen – Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit – nicht mehr ausreichend erfüllt sind. Wegebaulastträger sollten die Bundesnetzagentur informieren, falls sie Hinweise erhalten, dass ein Telekommunikationsunternehmen eventuell nicht mehr alle Anforderungen erfüllt, etwa wenn ein Unternehmen erklärt, für Schäden wirtschaftlich nicht aufkommen zu können.