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Soziale Erhaltungsverordnungen in Hamburg-Mitte

  • Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung

Ziel der Sozialen Erhaltungsverordnung ist es, in Quartieren mit angespannten Wohnungsmärkten die Zusammensetzung der ansässigen Wohnbevölkerung zu erhalten und vor Verdrängung zu schützen, indem die Durchführung aufwertender Maßnahmen an bestehenden Wohngebäuden begrenzt wird.

  • Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung

In Gebieten mit einer Sozialen Erhaltungsverordnung bedürfen bestimmte bauliche und eigentumsrechtliche Vorhaben einer gesonderten Genehmigung. Dies ist in §172 Baugesetzbuch geregelt. So können Modernisierungen, die über den im Gebiet üblichen Standard hinausgehen sowie der Abbruch und die Nutzungsänderungen von bestehenden Wohnungen versagt oder im Sinne der Erhaltungsziele gesteuert werden. Ein individueller Schutz von Mieterinnen und Mietern oder eine allgemeine Begrenzung der Miethöhen ist hingegen nicht möglich. Die Durchführung von baulichen Maßnahmen ohne Genehmigung kann im Gebiet einer Sozialen Erhaltungsverordnung mit einem Bußgeld belegt und der Rückbau in den ursprünglichen Zustand angeordnet werden.

Für das gesamte Stadtgebiet der Freien und Hansestadt Hamburg gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 die „Verordnung über die Einführung einer Genehmigungspflicht für die Bildung von Wohnungseigentum nach § 250 Absatz 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs“. 

Sofern eine Genehmigungspflicht nach §250 Baugesetzbuch nicht besteht, ist in den Gebieten mit Sozialer Erhaltungsverordnung die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen nach §172 Baugesetzbuch genehmigungspflichtig. Über die Genehmigung wird im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesetzlich definierten Genehmigungsansprüche entschieden.

Zudem besteht in Gebieten mit einer Sozialen Erhaltungsverordnung ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Der Erwerber/die Erwerberin kann die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 27 Baugesetzbuch abwenden.

Ein zusammenfassendes Merkblatt und ein Antragsformular zur Sozialen Erhaltungsverordnung nach § 172 BauGB für bauliche Vorhaben in Hamburg-Mitte mit unseren Kontaktdaten finden Sie unten im Downloadbereich.

Im Bezirk Hamburg-Mitte gibt es aktuell vier Gebiete mit einer geltenden Sozialen Erhaltungsverordnung: Die Südliche Neustadt, die Nördliche Neustadt, St. Georg und St. Pauli. Für Teile von Borgfelde befindet sich eine weitere Soziale Erhaltungsverordnung in Prüfung (Aufstellungsbeschluss Dezember2021).

Für die Gebiete südliche Neustadt, St. Pauli und St. Georg wurden die Anwendungsvoraussetzungen im Rahmen einer Zwischenkontrolle im Jahr 2021 bestätigt (siehe Repräsentativuntersuchung zur Überprüfung der Anwendungsvoraussetzungen der Sozialen Erhaltungsverordnung (Zwischenkontrolle)).

Container (war Link mit ID: 6115292)

Zuständig für die Durchführung der Sozialen Erhaltungsverordnung in den jeweiligen Gebieten ist das Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung.

Weiterer Link: Genehmigungspflicht nach § 250 Baugesetzbuch

Kontakt

Bezirksamt Hamburg-Mitte
Fachamt Stadt- und Landschafsplanung
Abteilung Integrierte Stadtteilentwicklung
Caffamacherreihe  1-3 | 20095 Hamburg

Telefon: 040 42854-3375 oder 3429
E-Mail: soziale-erhaltungsverordnung@hamburg-mitte.hamburg.de

Zentrale Ansprechpartnerin im Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung

Ursula Groß (Abteilungsleiterin Integrierte Stadtteilentwicklung)
Telefon: 040 42854-4411
E-Mail: ursula.gross@hamburg-mitte.hamburg.de



Download

Merkblatt SozErhVO Bezirksamt HH-Mitte

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Antragsformular

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