Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in St. Georg-Nord – Bereich Lange Reihe vom 19. Mai 2008

Auf Grund von § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), in Verbindung mit § 4 und § 6 Absätze 1 und 2 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 18. September 2007 (HmbGVBl. S. 298), und § 1 Satz 1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau in der Fassung vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), geändert am 19. Juni 2007 (HmbGVBl. S. 168), wird verordnet:

Lageplan zur Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in St. Georg-Nord – Bereich Lange Reihe
Lageplan zur Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in St. Georg-Nord – Bereich Lange Reihe Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung unter Verwendung einer Planungsgrundlage des LGV

Einziger Paragraph
(1)    Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte durch eine graue Linie abgegrenzten Flächen in St. Georg (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 113 nördlich und 114 südlich Danziger Straße). Und zwar für das gekennzeichnete Gebiet im Bereich „Lange Reihe“, „Schmilinskystraße“, „Danziger Straße“ und „Greifswalder Straße“ im Stadtteil St. Georg. Der Bereich nordwestlich der Straße „Lange Reihe“ ist Bestandteil des Erhaltungsgebietes, das im Bebauungsplan St. Georg 26 gesichert ist.
(2)    Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem im Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), geändert am 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157),  eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die baulichen Anlagen allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung  ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
(3)    Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a)    eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
b)    nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
 

Hamburg, den 19. Mai 2008.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte
 

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