Fragen und Antworten zum Thema Eingliederungshilfe
Was ist Eingliederungshilfe für Menschen mit einer Behinderung?
Menschen mit einer nicht nur vorübergehenden geistigen, körperlichen oder psychischen Behinderung haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre Fähigkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben durch die Behinderung wesentlich eingeschränkt ist. Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden erbracht, um die Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und behinderten Menschen so die Chance zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu eröffnen. Die Eingliederungshilfe ist die wichtigste Unterstützungsleistung vom Staat für Menschen mit Behinderungen. Mit ihrer Hilfe sollen sie möglichst genauso am Leben teilnehmen können wie Menschen ohne Behinderung. Die Teilhabe bezieht sich auf die Arbeitswelt und das Wohnen, aber auch auf andere Lebensbereiche.
Mit den aktuellen Regelungen des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) bekommt der Begriff „Teilhabe“ eine neue Bedeutung für Menschen mit Behinderung. Es hat ein Paradigmenwechsel stattgefunden: Als Teilhabe wird das sozialpolitische Konzept der Eigenverantwortung und Selbstbestimmung definiert. Es löst damit das alte Konzept der Fürsorge und Versorgung ab.
Unter welchen Voraussetzungen erhalte ich Eingliederungshilfe?
Die Grundvoraussetzung für die Gewährung von Eingliederungshilfe ist eine wesentliche Behinderung beziehungsweise eine Teilhabeeinschränkung. Die Feststellung, dass eine Person zu diesem Personenkreis gehört, trifft der Ärztliche Fachdienst im Fachamt Eingliederungshilfe. Die Ermittlung und Festlegung des konkreten Bedarfs erfolgt durch den Sozialpädagogischen Fachdienst. Bei der Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe wird eine Einkommens- und Vermögensprüfung vorgenommen. Gegebenenfalls ist ein Aufwendungsbeitrag zu erheben.
Wo stelle ich einen Antrag auf Eingliederungshilfe?
Seit Januar 2020 ist das Fachamt Eingliederungshilfe antragannehmende Dienststelle für alle Anträge auf Eingliederungshilfe.
Wenn Sie außerhalb Hamburgs wohnen und die Freie und Hansestadt Hamburg trotzdem voraussichtlicher Kostenträger wird, ist der Antrag direkt beim Fachamt Eingliederungshilfe, Leistungsrechtlicher Fachdienst, EH 1, Kurt-Schumacher-Allee 4, 20097 Hamburg zu stellen.
Ausnahmen von der Zuständigkeit des Fachamtes Eingliederungshilfe als zentrales Fachamt finden Sie am Ende der Seite und bei Antragstellung und Formulare.
Nach erfolgter Antragstellung werden in der Regel der Ärztliche Fachdienst des Fachamtes Eingliederungshilfe die Zugehörigkeit zum Personenkreis prüfen und im positiven Fall wird der Sozialpädagogische Fachdienst die Bedarfserhebung vornehmen.
Schematische Darstellung "Antragsverfahren im Fachamt Eingliederungshilfe" (PowerPoint-Präsentation, barrierefrei)
Es gibt in der Freien und Hansestadt Hamburg einige Ausnahmen, in denen Leistungen auf Eingliederungshilfe bei anderen Dienststellen beantragt werden müssen:
Einen Antrag auf Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a Sozialgesetzbuch (SGB) VIII stellen Sie
- bei Ihrem zuständigen bezirklichen Jugendamt.
Einen Antrag auf Eingliederungshilfe in der Schule stellen Sie
Einen Antrag auf Teilhabe am Arbeitsleben (zum Beispiel Werkstatt für behinderte Menschen) stellen Sie
- bei der Agentur für Arbeit.
Einen Antrag auf Eingliederungshilfe für Suchtkranke stellen Sie
- bei der Sozialbehörde.
Wo befindet sich das Fachamt Eingliederungshilfe?
Das Fachamt Eingliederungshilfe ist in der Kurt-Schumacher-Allee 4, 20097 Hamburg.
- Wegbeschreibung in leichter Sprache zum Fachamt Eingliederungshilfe (PDF-Datei, barrierefrei)
Ist das Dienstgebäude des Fachamtes Eingliederungshilfe barrierefrei?
Nicht alle Räumlichkeiten des Fachamtes sind barrierefrei.
Sofern Sie Rollstuhlfahrerin beziehungsweise Rollstuhlfahrer oder gehbehindert sind, teilen Sie das bitte vor Ihrem Termin mit.
Die Mitarbeiterin beziehungsweise der Mitarbeiter wird dann einen barrierefreien Raum für Ihren Termin organisieren.
Sofern Sie hörbehindert sind und einen Termin bei dem Fachbereich „Fallmanagement für Hörgeschädigte“ wahrnehmen möchten, nehmen Sie bitte vorher mit dem Fachbereich Kontakt auf.
Wer stellt die Zugehörigkeit zum Personenkreis fest?
Nachdem Sie Ihren Antrag im Fachamt Eingliederungshilfe eingereicht haben, wird der Ärztliche Fachdienst des Fachamtes beauftragt, die Zugehörigkeit zum Personenkreis nach § 99 SGB IX in Verbindung mit § 53 Sozialgesetzbuch (SGB) XII in der Fassung vom 31.12.2019 festzustellen oder zu überprüfen.
In der Regel werden Sie zu einer persönlichen ärztlichen Untersuchung eingeladen. Falls die Unterlagen so aktuell, umfassend und aussagekräftig sind, dass die nötigen gutachterlichen Aussagen nach Aktenlage getroffen werden können, kann unter Umständen auf eine persönliche Untersuchung verzichtet werden.
Bei Kindern und Jugendlichen und in weiteren Einzelfällen kann auch das bezirkliche Gesundheitsamt oder das Beratungszentrum Sehen, Hören, Bewegen, Sprechen die Untersuchung durchführen.
Welche Unterlagen benötigt der Ärztliche Fachdienst des Fachamtes Eingliederungshilfe?
Sie unterstützen den Antragsprozess, wenn Sie zusammen mit Ihrem Antrag vorhandene ärztliche oder andere Unterlagen, die Aussagen zu ihrer Behinderung beinhalten, im verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift „ärztliche Unterlagen für den Gutachter“ einreichen.
In jedem Fall ist es nötig, dass Sie Ihre behandelnden Ärztinnen beziehungsweise Ärzte, Therapeutinnen beziehungsweise Therapeuten und Krankenhäuser oder auch andere Dienststellen gegenüber dem zuständigen Ärztlichen Fachdienst von der Schweigepflicht entbinden. Bei Bedarf können dadurch Unterlagen angefordert oder offene Fragen telefonisch geklärt werden.
Den Vordruck zur Schweigepflichtentbindung mit Erläuterungsblatt (PDF-Datei, nicht barrierefrei) haben wir an dieser Stelle für Sie verlinkt.
Weiterführende Informationen zur Antragstellung finden Sie unter:
Fachamt Eingliederungshilfe - Antragsannahme
Wer stellt meinen Bedarf an Leistungen der Eingliederungshilfe fest?
Nachdem der Ärztliche Fachdienst festgestellt hat, dass Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe haben, wird der Sozialpädagogische Fachdienst mit der Durchführung eines Gesamtplanverfahrens beginnen. Im Rahmen dieses Gesamtplanverfahrens erhebt der Sozialpädagogische Fachdienst Ihren persönlichen Bedarf an Eingliederungshilfe.
Für Suchterkrankte erfolgt die Bedarfsfeststellung in der Abteilung G22 der Sozialbehörde. Für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfolgt die Bedarfsprüfung zunächst bei der Agentur für Arbeit.
Wie erfolgt die Bedarfsfeststellung durch den Sozialpädagogischen Fachdienst des Fachamtes Eingliederungshilfe?
Im Fachamt Eingliederungshilfe wird eine Sozialarbeiterin beziehungsweise ein Sozialarbeiter Ihre Fallmanagerin beziehungsweise Ihr Fallmanager. An diese beziehungsweise diesen können Sie sich auch künftig wenden.
Die beziehungsweise der für Sie zuständige Fallmanagerin beziehungsweise Fallmanager lädt Sie bei einer erstmaligen Beantragung von Eingliederungshilfeleistungen in der Regel zu einer Gesamtplankonferenz ein. Auch andere Beteiligte – zum Beispiel eine rechtliche Betreuung – können zu der Gesamtplankonferenz eingeladen werden. Sie selbst können eine Vertrauensperson mitbringen. Sie können der Fallmanagerin beziehungsweise dem Fallmanager auch sagen, wenn Sie bestimmte Personen nicht bei der Gesamtplankonferenz dabei haben wollen. Auch können Sie Ihre Begleitperson bitten, während bestimmter Themen des Gesprächs nicht im Raum zu sein.
In der Gesamtplankonferenz befragt Sie Ihre Fallmanagerin beziehungsweise Ihr Fallmanager zu Ihren persönlichen Ressourcen und Unterstützungsbedarfen. In dem Gespräch äußern Sie Ihre persönlichen Wünsche und Ziele. Die Fallmanagerin beziehungsweise der Fallmanager wird mit Ihnen gemeinsam Unterstützungsziele vereinbaren. Dazu erfolgt eine erste Zuordnung, welche Unterstützungsziele mit Leistungen der Eingliederungshilfe oder anderen Leistungen ( zum Beispiel Krankenkasse, Pflege und so weiter) und sonstigen Ressourcen (Freunde, Nachbarn, Vereine und so weiter) erbracht werden können. Die Gesamtplankonferenz dauert in der Regel zwischen 30 bis 90 Minuten.
Die Ergebnisse der Gesamtplankonferenz werden in einem Gesamtplan dokumentiert und Ihnen zugesandt. Sie können Ihrer Fallmanagerin beziehungsweise Ihrem Fallmanager mitteilen, wenn Sie mit vereinbarten Zielen oder Maßnahmen nicht einverstanden sind.
Bei Folgeanträgen wird in der Regel auf eine weitere Gesamtplankonferenz verzichtet. Die Bedarfserhebung erfolgt in einem schriftlichen Verfahren. Ihr Gesamtplan wird mit den dort enthaltenen Zielen entweder fortgeschrieben, aktualisiert oder neu erstellt.
Die Gesamtpläne finden Sie als Download unter "weiterführende Informationen".
https://www.hamburg.de/wandsbek/fachamt-eingliederungshilfe/formularserver/
Schema "Bedarfsprüfung Eingliederungshilfe" (PowerPoint-Präsentation, barrierefrei)
Welche Formen der Leistungserbringung gibt es?
Neben Angeboten in besonderen Wohnformen und "teilstationären" Leistungsangeboten gibt es in der Freien und Hansestadt Hamburg ambulante Leistungen, die von verschiedenen Leistungserbringern erbracht werden können.“ Ihre Fallmanagerin beziehungsweise Ihr Fallmanager berät Sie bei Bedarf in der Gesamtplankonferenz zu den einzelnen Leistungen. Einen rechtlichen Anspruch auf ein bestimmtes Leistungsangebot haben Sie nicht. Die konkrete Leistung wird nach Durchführung der Gesamtplankonferenz durch Ihre Fallmanagerin beziehungsweise Ihren Fallmanager festgelegt. Bei der Auswahl der Leistungserbringer steht Ihnen das Wunsch- und Wahlrecht zu. Die Leistungsangebote werden ausführlich in den Fachanweisungen und Arbeitshilfen im Internet erläutert. Eine Auswahl an ambulanten Leistungen wird hier in Kurzform erläutert:
- Die Qualifizierte pädagogische Assistenz (früher: PBW) ist eine Leistung für volljährige geistig und mehrfach behinderte Menschen. Das Lernziel dieser Hilfe ist die selbständige Haushaltsführung und Lebensgestaltung nach Bezug einer eigenen Wohnung (oder Wohngemeinschaft).
- Fachleistungsstunden für einfache Assistenz (früher: WA) sind vorgesehen für geistig und mehrfach behinderte Menschen, die in einer eigenen Wohnung leben und Unterstützung im alltäglichen Leben benötigen.
- Wohnen mit Assistenz (früher: AWG): Geistig und mehrfach behinderte Menschen, Sinnesbehinderte sowie körperbehinderte mit hirnorganischem Psychosyndrom ab Vollendung des 18. Lebensjahres mit erhöhtem Hilfebedarf erhalten nach Bezug der eigenen Wohnung beziehungsweise der eigenen Wohnung in der Wohngemeinschaft durch Mitarbeiter in nahegelegenen Treff- /Stützpunkten Unterstützung zur selbständigen Haushaltsführung und Lebensgestaltung.
- Assistenz in der Sozialpsychiatrie (ASP) für seelisch behinderte Menschen, die in einer eigenen Wohnung leben und eine auf Stabilisierung angelegte Unterstützung der eigenständigen Lebensführung, der Wiedergewinnung von Sicherheit im Umgang mit der Behinderung sowie mit dem sozialen Umfeld benötigen. Die ASP hat die bisherigen ambulanten Leistungen PPM und BeWo zum 31. Dezember 2016 vollständig ersetzt.
- Familienassistenz (FA / früher HFbK) ab dem dritten Lebensjahr bis zur Volljährigkeit, insbesondere zur
a)
Vorbereitung auf einen Kindergarten- oder Schulbesuch,
b)
Förderung der Akzeptanz der Familie hinsichtlich der Behinderung des Kindes und Unterstützung bei einer realistischen Lebensplanung,
c)
Stärkung der Mobilität und Orientierung des behinderten Kindes im sozialen Umfeld.
Hinweis: Hilfemaßnahmen der Früherkennung und Frühförderung der Interdisziplinären Frühförderstellen (IFF), der Förderung in Sozialpädiatrischen Zentren (SPZ) und der therapeutischen, heilpädagogischen und pädagogischen Förderung im Kindergarten gehen eventuell vor. - Heilpädagogische Leistungen (früher: HPL) dienen Kindern, die noch nicht zur Schule gehen, zur Überwindung oder Milderung einer (drohenden) Behinderung.
Hinweis: Hilfemaßnahmen der Früherkennung und Frühförderung der Interdisziplinären Frühförderstellen (IFF), der Förderung in Sozialpädiatrischen Zentren (SPZ) und der therapeutischen, heilpädagogischen und pädagogischen Förderung im Kindergarten gehen eventuell vor. - Teilhabepauschale zur Tagestrukturierung für ältere behinderte Menschen.
- Fallmanagement für auswärtig untergebrachte behinderte Pflegekinder: Dieses spezielle Sachgebiet ist ein zentraler Dienst für Pflegekinder mit Eingliederungsbedarf (körperlich, geistig und / oder mehrfachbehindert), die in Pflegefamilien außerhalb Hamburgs leben und für die der Eingliederungshilfeträger (bislang Sozialhilfeträger) Hamburg die Kosten trägt.
Wie wird sichergestellt, dass Ihre mit dem Fachamt Eingliederungshilfe vereinbarten Ziele vom Leistungserbringer bearbeitet werden?
Die im Gesamtplan vereinbarten Ziele geben den Auftragsrahmen für die darauf aufbauende individuelle Hilfeplanung des von Ihnen gewählten Leistungserbringers vor. Für die Arbeit des zukünftigen Leistungserbringers ist es wichtig, dass Sie Ihren Gesamtplan beziehungsweise alternativ zumindest die Übersicht der vereinbarten Ziele Ihrem Leistungserbringer zur Verfügung stellen. Für die ausführliche individuelle Hilfeplanung ist dann im weiteren Unterstützungsprozess der Leistungserbringer zuständig. Dieser soll Ihre individuelle Hilfeplanung mit Ihnen zusammen planen und kontinuierlich abstimmen.
Am Ende des Bewilligungszeitraums Ihrer Eingliederungshilfeleistung erstellt der Leistungserbringer gemeinsam mit Ihnen einen Sozial- und Verlaufsbericht, der über den Verlauf der Maßnahmen zur Zielerreichung berichtet. Auch sollen hier neue oder veränderte Ziele für einen unter Umständen erforderlichen neuen Bewilligungszeitraum vorgeschlagen werden.
Der Sozial- und Verlaufsbericht dient Ihrer Fallmanagerin beziehungsweise Ihrem Fallmanager somit als Instrument der Bedarfserhebung für einen neuen Bewilligungszeitraum. Dazu ermöglicht der Sozial- und Verlaufsbericht Ihrer Fallmanagerin beziehungsweise Ihrem Fallmanager eine Wirkungskontrolle und dient der Sicherstellung, dass der Leistungserbringer in Ihrem Sinne an Ihren Zielen arbeitet.
Die Verknüpfung zwischen der Gesamtplanung des Fachamtes Eingliederungshilfe und der individuellen Hilfeplanung Ihres Leistungserbringers zur Bearbeitung Ihrer Unterstützungsziele entnehmen Sie bitte der Grafik oben auf dieser Seite.
Unter "Downloads" finden Sie den aktuellen Sozial- und Verlaufsbericht.
Welche Aufgaben hat das Fachamt Eingliederungshilfe?
Das Fachamt Eingliederungshilfe des Bezirksamts Wandsbek ist zentral und damit bezirksübergreifend für die Aufgaben der Eingliederungshilfe in Hamburg zuständig. Es besteht neben der Fachamtsleitung, der Geschäftsstelle und einem Fachcontroller aus drei Fachdiensten:
Wo bekomme ich sonst noch Beratung?
Eine Beratung erhalten Sie bei den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, Betroffenen- und Angehörigenverbänden und den behördlichen Dienststellen wie zum Beispiel
- bei Ihrem bezirklichen Gesundheitsamt,
- bei Ihrem bezirklichen Fachamt Grundsicherung und Soziales / örtliches Soziales Dienstleistungszentrum
- und beim Beratungszentrum Sehen, Hören, Bewegen, Sprechen im Bezirksamt Hamburg-Nord, Eppendorfer Landstraße 59, 20249 Hamburg, zugleich Pflegestützpunkt für Kinder, Tel. 42804-2545.
- Der Sozialpädagogische Fachdienst des Fachamtes Eingliederungshilfe bietet im Rahmen des Fallmanagements für Hörbehinderte auch ambulante Beratung an.
- Informationen zum Persönlichen Budget der Eingliederungshilfe gibt Ihnen der entsprechende Sonderbereich des Sozialpädagogischen Fachdienstes des Fachamtes Eingliederungshilfe.
- Mit dem Bundesteilhabegesetz wurde die „Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung“ eingeführt.