Weg der Erinnerung - Stele

Herbert Klein

Deserteur

Nach dem Ersten Weltkrieg wurde in Deutschland die Wehrpflicht abgeschafft.

Das NS-Regime führte sie mit dem Wehrgesetz vom 21. Mai 1935 wieder ein. Die zur Wehrmacht umfirmierte Reichswehr wurde schnell zu einer Angriffsarmee ausgebaut.

§ 5 Kriegssonderstrafrechtsverordnung KSSVO - Verordnungstext
Reichsgesetzblatt I/1939 Nr. 147, S.369f

Das Militärstrafrecht wurde in diesem Zusammenhang fortlaufend verschärft. Kurz vor Kriegsbeginn trat am 26. August 1939 die Kriegssonderstrafrechtsverordnung (KSSVO) als Ergänzung zum Militärstrafgesetzbuch in Kraft. Mit dieser Verordnung sollte die „Zersetzung der Wehrkraft“ verhindert werden. Bereits zu Beginn des Zweiten Weltkrieges verweigerten zum Wehrdienst verpflichtete Männer den Kriegsdienst. Hunderte Zeugen Jehovas, die damals auch „Ernste Bibelforscher“ genannt wurden, taten dieses aus Glaubensgründen. Das Reichskriegsgericht ordnete eine strenge Bestrafung an. Zum § 5 der KSSVO stellte es fest: „Gegen den hartnäckigen Überzeugungstäter (Bibelforscher) wird wegen der propagandistischen Wirkung seines Verhaltens im Normalfall die Todesstrafe angezeigt sein.“ Darüber hinaus sollte immer dann, wenn es „die Aufrechterhaltung der Manneszucht oder die Sicherheit der Truppe erfordert“, die Todesstrafe gegen Kriegsdienstverweigerer verhängt werden. Dies galt auch, wenn nach „gesundem Volksempfinden“ eine andere Strafe zur „Sühne“ nicht ausreichen würde.

Die Unabhängigkeit der Kriegsgerichte wurde abgeschafft. Adolf Hitler konnte als oberster Gerichtsherr jedes Verfahren an sich ziehen. Der sogenannte Führerwille wurde oberstes Prinzip der Rechtsprechung. In den Kriegsgerichtsverfahren wurden die Rechte der Angeklagten nahezu vollständig eingeschränkt.

Die NS-Militärjustiz führte rund 2,5 Millionen Strafverfahren gegen Wehrmachtsangehörige. Es gab mehr als eine Million Verurteilungen. Es ergingen circa 35.000 Urteile wegen Fahnenflucht, davon über 20.000 Todesurteile, und zirka 30.000 wegen „Wehrkraftzersetzung“, davon über 5.000 Todesurteile. Die Vollstreckungsquote lag bei 70 Prozent.

Die meisten kriegsgerichtlich verhängten Todesurteile wie gegen Herbert Klein wurden durch Erschießungskommandos vollzogen.

Angesichts der schrecklichen Erlebnisse an der Front versuchten mehr und mehr Soldaten sich dem Krieg zu entziehen. Sie blieben oft nach einem Heimaturlaub dem Wehrdienst unerlaubt fern, weil sie nicht mehr in den Kampf ziehen wollten. Sie wurden als Fahnenflüchtige verfolgt. Wer sich gegen Befehle oder Ansichten seiner Vorgesetzten wandte oder sich negativ zum Krieg und zur NS-Führung äußerte, wurde häufig wegen „Wehrkraftzersetzung“ denunziert und verfolgt. Alle, die als sogenannte Wehrkraftzersetzer, Kriegsdienstgegner oder Fahnenflüchtige galten, erwarteten harte Strafen: Zuchthaus, Wehrstrafgefangenenlager, Strafbataillon oder die Verurteilung zum Tod.

Als sich die totale militärische Niederlage der deutschen Wehrmacht abzeichnete, versuchten viele Soldaten trotz der massiven Strafbestimmungen, sich dem Kriegsgeschehen durch Flucht, Selbstverstümmelung oder Verstecktleben zu entziehen. Einige liefen zum „Feind“ über. Der NS-Staat reagierte mit gesteigertem Terror. Standgerichte verbreiteten Angst und Schrecken. Durch „Führer-Erlass“ wurde noch am 9. März 1945 der Befehl erteilt, „sofort ein Fliegendes Standgericht“ zu errichten. Jetzt konnten neben Angehörigen des Militärs auch Zivilisten einem Urteil eines Standgerichts unterworfen werden. Ausdrücklich wurde festgestellt: „Das Gnadenrecht entfällt.“ Die Zahl der verhängten Todesurteile stieg stark an.

Gedenktafel am ehemaligen Schießplatz Höltigbaum
Hans-Joachim Klier

In Hamburg wurden Todesurteile wegen „Wehrkraftzersetzung“ oder Fahnenflucht regelhaft im Untersuchungsgefängnis am Holstenglacis durch Enthaupten und am Standortschießplatz Höltigbaum durch Erschießen vollstreckt. Die meisten der hier Hingerichteten waren einfache Soldaten wie Herbert Klein. Zwei Drittel der Getöteten hinterließen Frau und Familie. Die letzte Erschießung fand fünf Tage vor dem Eintreffen der britischen Truppen in Hamburg statt.

Nach Kriegsende begegnete den überlebenden Kriegsdienstverweigern, Fahnenflüchtigen und „Wehrkraftzersetzern“ in Deutschland Ablehnung. Sie galten als sogenannte Vaterlandsverräter. Die Überlebenden und die Angehörigen der getöteten Verurteilten kämpften lange vergebens für die Aufhebung der NS-Militärgerichtsurteile und für die Anerkennung als NS-Verfolgte. Entschädigungsleistungen wurden ihnen verweigert. Dagegen wurden die Richter der Kriegsgerichte, die die Todesurteile ausgesprochen hatten, nie belangt. Viele konnten sogar ihre Karrieren ohne jede Einschränkung fortsetzen. Die Kriegssonderstrafrechtsverordnung wurde jahrzehntelang nicht als nationalsozialistisches Willkürrecht angesehen. Erstmalig stellte das Bundessozialgericht 1991 fest, dass die Militärgerichte „Gehilfen des NS-Terrors“ waren und als Mittäter in einem völkerrechtswidrigen Krieg anzusehen seien. Der Bundesgerichtshof bezeichnete 1994 die Rechtsprechung der NS-Militärjustiz als rechtsbeugerisch und betonte, dass sie nicht zu Unrecht als „Blutjustiz“ bezeichnet wird. Der Bundesgerichtshof prangerte an, dass keiner der an Kriegsgerichten, an Sondergerichten und am Volksgerichtshof tätigen Richter nach 1945 wegen Rechtsbeugung verurteilt worden war.

Erst 1998 wurde mit dem Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege festgestellt, dass die Kriegssonderstrafrechtsverordnung (KSSVO) gegen „elementare Gedanken der Gerechtigkeit“ verstößt. 2002 wurden die kriegsgerichtlich verhängten Urteile pauschal aufgehoben.

Lange hat es gedauert, bis auch in Hamburg öffentlich an die Opfer der NS-Militärjustiz erinnert wird. Ende 2015 wurde der Gedenkort für Deserteure und andere Opfer der NS-Militärjustiz am Dammtor eingeweiht. Seit 2003 gibt es hier am Höltigbaum eine Gedenktafel. 2023 wurde die Gedenkanlage erneuert. In dem neuen Wohngebiet Jenfelder Au im Bezirk Wandsbek wurden mehrere Straßen nach Opfern der NS-Militärjustiz benannt.

Buchempfehlungen

Allgemein

  • Stefan Romey: „Widerstand in Wandsbek 1933-1945“. Herausgegeben von der Bezirksversammlung Wandsbek. Zweite erweiterte Auflage. Hamburg 2021
  • Stefan Romey und andere: „Wandsbek erinnert an 1933-1945. Wegweiser zu den Gedenkstätten“. Herausgegeben von der Bezirksversammlung Wandsbek. Zweite erweiterte Auflage. Hamburg 2022

Herbert Klein

  • Gedenken am Höltigbaum. Die Wandsbeker Bezirksversammlung gedenkt der Opfer der Wehrmachtsjustiz. Herausgegeben von der Bezirksversammlung Wandsbek und der Landeszentrale für politische Bildung. Hamburg 2012

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Geschäftsstelle der Bezirksversammlung Wandsbek
Schloßstraße 60
22041 Hamburg
Tel. 040 42881-2386
E-Mail: bezirksversammlung@wandsbek.hamburg.de

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