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Bezirksversammlung Wandsbek

Geschäftsordnung

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für die Bezirksversammlung Wandsbek und ihre Ausschüsse Stand: 4. Juli 2024

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Hinweis:
Die Geschäftsordnung der Bezirksversammlung Wandsbek steht auch im PDF-Format als Download und zum Ausdrucken in kompakter Form bereit. Die PDF-Datei ist nicht barrierefrei.

I. Bezirksversammlung

§ 1 Konstituierung

(1)
Die erste Sitzung der Bezirksversammlung findet spätestens 4 Wochen nach der Wahl statt. Sie ist von dem vorsitzenden Mitglied der bisherigen Bezirksversammlung einzuberufen.
(2)
Die Wahl des vorsitzenden Mitglieds leitet das Mitglied der Bezirksversammlung, das ihr am längsten angehört und dazu bereit ist. Gehören mehrere Mitglieder der Bezirksversammlung gleich lang an, leitet das an Lebensjahren älteste Mitglied die Wahl.
(3)
Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit wird das vorsitzende Mitglied gewählt. Die Wahl erfolgt geheim durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Bezirksversammlung auf sich vereint.
(4)
Nach der Wahl des vorsitzenden Mitglieds und seiner/ihrer Verpflichtung übernimmt der/die Gewählte den Vorsitz und leitet die Wahl von bis zu zwei stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedern. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Bezirksversammlung auf sich vereint. Das vorsitzende Mitglied und die bis zu zwei stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedern bilden gemeinsam das Präsidium.
(5)
Das vorsitzende Mitglied weist anschließend die Mitglieder der Bezirksversammlung auf ihre Pflichten gemäß §§ 6, 7 und 14 BezVG, insbesondere auf ihre Pflicht zur Verschwiegenheit, hin.
(6)
Die nach § 6 Abs. 2 BezVG vorgeschriebene Erklärung über ihre berufliche und ehrenamtliche Tätigkeit sollen die Mitglieder der Bezirksversammlung dem vorsitzenden Mitglied gegenüber bis drei Wochen nach der konstituierenden Sitzung der Bezirksversammlung - nach dem anliegenden Muster - schriftlich abgeben.

§ 2 Vorsitzendes Mitglied

(1)
Das vorsitzende Mitglied vertritt die Bezirksversammlung gegenüber der Öffentlichkeit, dem Bezirksamt und den übrigen Behörden der Freien Hansestadt Hamburg.
(2)
Es ist die Aufgabe des vorsitzenden Mitglieds, die Bezirksversammlung und jedes einzelne Mitglied in ihren/seinen verfassungsmäßigen Rechten zu schützen und zu unterstützen.
(3)
Das vorsitzende Mitglied leitet die Sitzung der Bezirksversammlung gerecht und unparteiisch. Es überwacht die Einhaltung der Geschäftsordnung und sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung.
(4)
Wenn sich das vorsitzende Mitglied an der Beratung der Bezirksversammlung beteiligen will, gibt es den Vorsitz ab. Das vorsitzende Mitglied kann bei besonderen Anlässen jederzeit zu einer Erklärung das Wort ergreifen.
(5)
Sind das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied bei einer Sitzung der Bezirksversammlung nicht anwesend, wählt die Bezirksversammlung aus ihrer Mitte unter Vorsitz ihres ältesten Mitgliedes für diese Sitzung zwei stellvertretende vorsitzende Mitglieder. Das erstgewählte stellvertretende vorsitzende Mitglied übernimmt die Aufgaben des vorsitzenden Mitglieds in vollem Umfang.
(6)
Die Geschäftsstelle der Bezirksversammlung untersteht fachlich dem vorsitzenden Mitglied der Bezirksversammlung.
(7)
Die Geschäftsstelle unterstützt das Präsidium der Bezirksversammlung bei der Geschäftsführung. Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a.
Anfertigen und Versand von Sitzungsdokumenten, Einladungen, Tagesordnungen und Niederschriften über die Sitzungen der Bezirksversammlung und ihrer Ausschüsse;
b.
Weitergabe von Beschlüssen der Bezirksversammlung gemäß § 19 Abs. 2 BezVG an das Bezirksamt;
c.
Weitergabe von Anfragen gemäß § 24 BezVG an das Bezirksamt;
d.
Übermittlung von Beschlussempfehlungen der Bezirksversammlung und Anfragen gemäß § 27 BezVG an die Fachbehörden;
e.
Unterstützung des Vorsitzes in der Öffentlichkeitsarbeit.
(8)
Die der Geschäftsstelle zugegangenen Schreiben gelten als dem Präsidium zugegangen.

§ 3 Fraktionen, Gruppen und Einzelmitglieder

(1)
Die Mitglieder der Bezirksversammlung können sich zu Fraktionen und Gruppen zusammenschließen. Eine Fraktion besteht aus mindestens drei Mitgliedern der Bezirksversammlung. Eine Gruppe besteht aus zwei Mitgliedern der Bezirksversammlung. Mitglieder der Bezirksversammlung, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören, sind Einzelmitglieder.
(2)
Verzeichnisse über die Fraktionsmitglieder, die Fraktionsvorstände, die Beschäftigten der Fraktion sowie die Anschrift der Fraktionsgeschäftsstelle sind dem vorsitzenden Mitglied schriftlich zuzustellen.
(3)
Änderungen der von der Geschäftsstelle der Bezirksversammlung erhobenen Daten der Fraktionsmitglieder (auch zur beruflichen Tätigkeit), der Fraktionsvorstände, der Beschäftigten der Fraktionen sowie der Anschrift der Fraktionsgeschäftsstelle sind dem vorsitzenden Mitglied bzw. der Geschäftsstelle zeitnah mitzuteilen.

§ 4 Ältestenrat

(1)
Der Ältestenrat setzt sich zusammen aus je bis zu zwei Vertreterinnen/Vertretern der in der Bezirksversammlung vertretenen Fraktion und Gruppen und den Mitgliedern des Präsidiums.
(2)
Der Ältestenrat hat die Aufgabe, zwischen den Fraktionen und Gruppen Abstimmungen über grundsätzliche Fragen der Gremienorganisation und der Geschäftsordnung vorzubereiten. Er ist kein Beschlussorgan.
(3)
Zu Beginn der Legislatur bereitet der Ältestenrat die Konstituierung der übrigen Ausschüsse der Bezirksversammlung vor.
(4)
Das vorsitzende Mitglied der Bezirksversammlung beruft den Ältestenrat auf eigene Initiative ein und leitet die Sitzung. Der Ältestenrat muss außerdem einberufen werden, wenn dies von einer in der Bezirksversammlung vertretenen Fraktion oder Gruppe gewünscht ist.

§ 5 Einberufung

(1)
Die Bezirksversammlung ist in der Regel monatlich oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder der Bezirksversammlung es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt, durch das vorsitzende Mitglied einzuberufen.
(2)
Die Einladung wird den Mitgliedern der Bezirksversammlung spätestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung mit der Tagesordnung und den bis dahin eingegangenen Vorlagen ausschließlich digital übersandt. Hierzu genügt ein Hinweis auf die Bereitstellung der Unterlagen im Ratsinformationssystem. Das Präsidium entscheidet über Ausnahmen von dieser Regelung; hierfür ist ein Antrag auf Papierversand mit Begründung beim Präsidium zu stellen.
(3)
Tagesordnung, Zeit und Ort der öffentlichen Sitzung sollen fünf Arbeitstage vorher in geeigneter Weise bekannt gemacht und der örtlichen Presse mitgeteilt werden.

§ 6 Tagesordnung

(1)
Die Tagesordnung wird von dem vorsitzenden Mitglied nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung und in Abstimmung mit dem/n stellvertretenden vorsitzenden Mitglied/ern erstellt.
(2)
Die Sitzungen der Bezirksversammlung und ihrer Ausschüsse beginnen regelmäßig mit dem Tagesordnungspunkt: Anliegen der Bürgerinnen und Bürger und öffentliche Fragestunde (§ 13). Daran schließt sich ggf. die Aktuelle Stunde (§ 14) an.
(3)
Jeder Antrag eines Mitgliedes der Bezirksversammlung, der Fraktionen, der Gruppen und der Fach-, Regional- und Sonderausschüsse, Große Anfragen, Auskunftsersuchen sowie Beschlussvorlagen und Mitteilungen müssen nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 in die Tagesordnung aufgenommen werden.
(4)
Abgelehnte Anträge können vor Ablauf von drei Monaten auf Beschluss des Hauptausschusses erneut in die Tagesordnung aufgenommen werden.

§ 7 Öffentlichkeit der Sitzung

(1)
Die Sitzungen der Bezirksversammlung und ihrer Ausschüsse sind öffentlich.
(2)
Beratungsgegenstände, deren öffentliche Erörterung berechtigte Interessen der Bundesrepublik Deutschland, der Freien und Hansestadt Hamburg oder von Privatpersonen schädigen könnte, sind in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln. Das Gleiche gilt, wenn Datenschutzbestimmungen oder ein Gesetz es erfordern.
(3)
Die Öffentlichkeit ist hergestellt, wenn der Presse und sonstigen Zuhörerinnen und Zuhörern im Rahmen der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten der Zutritt gestattet wird.
(4)
Im Übrigen kann die Öffentlichkeit zu einzelnen Tagesordnungspunkten ausgeschlossen werden, wenn mindestens fünf Mitglieder der Bezirksversammlung oder der Bezirksamtsleiter/die Bezirksamtsleiterin es beantragen.
(5)
Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und beschlossen. Das kann auch in der vorausgehenden Sitzung geschehen.
(6)
Öffentliche Sitzungen und Tagesordnungspunkte der Bezirksversammlung können grundsätzlich in Echtzeit oder zeitverzögert in das Internet übertragen werden. Bei Vorliegen besonderer Gründe gilt dies auch für ihre Ausschüsse. Über das Weitere entscheidet der Hauptausschuss. Der Jugendhilfeausschuss kann entsprechende Regelungen mit der Maßgabe, dass über die Kosten der Hauptausschuss entscheidet, in seine Geschäftsordnung aufnehmen.

§ 7a Seniorenmitwirkung

(1)
Die Mitwirkung von Seniorinnen und Senioren an den Ausschüssen der Bezirksversammlung erfolgt nach den Bestimmungen des Hamburgischen Seniorenmitwirkungsgesetz vom 30. Oktober 2012 (HmbGVBl. S. 449) in der jeweils gültigen Fassung. Der Bezirksseniorenbeirat hat das Recht zur Mitwirkung und Mitarbeit bei allen Themen im Sinne der §§ 1, 7 Abs. 1 HmbSenMitwG durch Ausübung seines Rederechts in den Ausschüssen der Bezirksversammlung durch hierzu benannte Personen.
(2)
Der Bezirksseniorenbeirat benennt dem oder der Vorsitzenden der Bezirksversammlung jeweils ein Mitglied des Seniorenbeirates, welches nach Maßgabe des Gesetzes in den Ausschüssen als ständige sachkundige Person mit Rederecht gem. § 14 Abs. 4 BezVG hinzuzuziehen ist. Diese sachkundige Person kann nicht zugleich in anderer Funktion als reguläres Mitglied in Ausschüssen der Bezirksversammlung benannt werden. Die benannten Personen, sowie eine benannte Abwesenheitsvertretung, erhalten zu diesem Zweck die Tagesordnungen und Sitzungsunterlagen der sie betreffenden Ausschüsse gemäß § 5 dieser Geschäftsordnung regelhaft in digitaler Form. Hierzu wird den benannten Personen ein Zugriff auf Sitzungsinhalte über das Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt.
(3)
Die benannten Personen sind in allen Angelegenheiten des Bezirkes Wandsbek zu hören, sofern Belange der älteren Generation und des Zusammenlebens der Generationen berührt sind und einer Entscheidung bedürfen (§ 7 Abs. 1 HmbSenMitwG). Wird der Beteiligung widersprochen, entscheidet der Ausschuss hierüber durch Beschluss.
(4)
Die §§ 6, 7, 14 BezVG sind sinngemäß auf die benannten Personen anzuwenden. Die sachkundigen Personen des Seniorenbeirats haben sich für die nichtöffentlichen Teile der Ausschusssitzungen gem. § 14 Abs. 4 i.V. m. § 7 BezVG schriftlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 8 Sitzungsverlauf

(1)
Das vorsitzende Mitglied eröffnet und schließt die Sitzung der Bezirksversammlung. Nach der Eröffnung macht das vorsitzende Mitglied zunächst die erforderlichen geschäftlichen Mitteilungen. Auf Wunsch findet eine Besprechung statt.
(1a)
Aufzeichnungen von Ton oder Bild, insbesondere Ton-, Lichtbild-, Film-, Hörfunk- und Fernsehaufnahmen, müssen vor Sitzungsbeginn beim vorsitzenden Mitglied angemeldet werden und können vom Präsidium genehmigt werden. Das vorsitzende Mitglied weist die Anwesenden zu Beginn der Sitzung auf die Aufzeichnung hin.
(2)
Die Bezirksversammlung beschließt vor Eintritt in die Tagesordnung über deren nachträgliche Ergänzung oder Änderung.
(3)
Das vorsitzende Mitglied erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Anhand der Wortmeldungen hat das vorsitzende Mitglied eine Rednerliste zu erstellen, die auf Beschluss der Bezirksversammlung geschlossen werden kann. Der Bezirksamtsleitung ist auf ihr Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. Zur Geschäftsordnung ist das Wort auch außerhalb der Reihenfolge zu erteilen. Anträge zur Geschäftsordnung, denen nicht widersprochen wird, gelten als angenommen. Ist einem Antrag zur Geschäftsordnung bereits widersprochen worden, kann das vorsitzende Mitglied in besonderen Ausnahmefällen weiteren Mitgliedern der Bezirksversammlung das Wort zur Gegenrede erteilen.
(4)
Kurze Zwischenfragen, die sich auf den Beratungsgegenstand beziehen, sind zulässig. Sie werden dem vorsitzenden Mitglied durch Erheben vom Sitz angezeigt. Das vorsitzende Mitglied fragt den Redner/die Rednerin, ob er/sie eine Zwischenfrage zulässt, und erteilt dem Fragesteller/der Fragestellerin ggf. das Wort.
(5) a)
Die Bezirksversammlung kann über einen Beratungsgegenstand zur Tagesordnung übergehen, sofern ein Antrag auf Nichtbefassung von einem Viertel der anwesenden Mitglieder der Bezirksversammlung gestellt wird.
b)
Bei Widerspruch gegen den Antrag auf Nichtbefassung darf über ihn erst abgestimmt werden, wenn ein Mitglied für und ein Mitglied gegen den Antrag sprechen konnten.
c)
Der Antrag auf Nichtbefassung ist abgelehnt, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder der Bezirksversammlung gegen diesen stimmt.
d)
Wird der Antrag auf Nichtbefassung abgelehnt, so darf er im Laufe derselben Beratung des gleichen Gegenstandes nicht wiederholt werden.
e)
Bei Beratungen über Vorlagen der Bezirksamtsleitung ist der Antrag auf Nichtbefassung nicht zulässig.
f)
Ist zu einem Gegenstand der Übergang zur Tagesordnung beschlossen worden, so gilt er als erledigt; eine weitere Beratung findet nicht statt.
(6)
Wird der Bezirksamtsleitung nach Schluss der Beratung noch das Wort erteilt, ist die Beratung wieder eröffnet.
(7)
Die Sitzung kann durch Beschluss der Bezirksversammlung vertagt werden.

§ 9 Anträge, Debatten, Erklärungen

(1)
Die Mitglieder der Bezirksversammlung, die Fraktionen und die Gruppen können Anträge an die Bezirksversammlung als Tagesordnungspunkte, zu Beratungsgegenständen und zur Geschäftsordnung stellen. Als Tagesordnungspunkte werden für die jeweils bevorstehende Sitzung nur Anträge aufgenommen, die der Geschäftsstelle der Bezirksversammlung schriftlich oder auf elektronischem Wege fünf Arbeitstage vorher (regelmäßig freitags, 8.00 Uhr) zur Versendung vorgelegen haben. Sie können in der Sitzung von dem Antragsteller/der Antragstellerin begründet werden. Die Bezirksversammlung soll über die Anträge beschließen.
(1a)
Die Mitglieder der Bezirksversammlung, die Fraktionen und Gruppen können zu Anträgen anderer Mitglieder, Fraktionen oder Gruppen Änderungen vorschlagen. Soweit Änderungsvorschläge nicht nur das Petitum betreffen, handelt es sich um einen Gegenantrag zum gleichen Beratungsgegenstand. Die Anträge werden nacheinander in die Tagesordnung aufgenommen.
(2)
Die Fraktionen und Gruppen können zu in der Tagesordnung enthaltenen Anträgen, Großen Anfragen, Auskunftsersuchen sowie Mitteilungen und Beschlussvorlagen schriftlich oder auf elektronischem Wege Debatten bei der Geschäftsstelle der Bezirksversammlung anmelden. Die Bezirksversammlung kann Regelungen zu der je Sitzung höchstzulässigen Zahl von Debatten und zu der Reihenfolge der Debattenanmeldungen beschließen. Über die Debatten hinaus finden in der Bezirksversammlung keine inhaltlichen Beratungen zu Anträgen, Großen Anfragen, Auskunftsersuchen sowie Mitteilungen und Beschlussvorlagen statt.
(3)
Die Bezirksversammlung kann Regelungen zu den Redezeiten der Fraktionen, Gruppen und Einzelmitglieder für die Debatten beschließen.
(4)
Die Regionalausschüsse sind berechtigt, schriftlich begründete Beschlussvorlagen zu stellen, die zunächst den Fachausschüssen zur Beratung zugeleitet werden können. Auch die Fach- und Sonderausschüsse sind antragsberechtigt, Beschlussvorlagen zu stellen; die Fünftagesfrist gemäß Abs. 1 entfällt.
(5)
Zu Tagesordnungspunkten können die Mitglieder der Bezirksversammlung, die Fraktionen und die Gruppen schriftlich Erklärungen abgeben. Sie können dem vorsitzenden Mitglied überreicht werden und in die Niederschrift eingehen.
(6)
Persönliche Bemerkungen sind erst nach Schluss der Beratung oder im Falle der Vertagung am Schluss der Sitzung, jedoch vor der Abstimmung, zulässig; findet eine Abstimmung nicht statt, wird das Wort vor Aufruf des nächsten Tagesordnungspunktes erteilt. Das Mitglied darf nur Angriffe auf die eigene Person zurückweisen oder eigene Ausführungen berichtigen. Die Redezeit der einzelnen Mitglieder bei persönlichen Bemerkungen beträgt zwei Minuten.

§ 9a Beschlussfähigkeit

(1)
Die Bezirksversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Sie gilt solange als beschlussfähig, wie nicht ein Mitglied die Beschlussunfähigkeit geltend macht.
(2)
Auf Antrag ist die Beschlussfähigkeit von dem vorsitzenden Mitglied festzustellen. Mit der Feststellung der Beschlussunfähigkeit ist die Ladung zu einer neuen Sitzung zu verbinden. Ergibt sich die Beschlussunfähigkeit bei einer Abstimmung oder Wahl, so wird in der nächsten Sitzung die Abstimmung oder Wahl wiederholt. Ein Verlangen auf namentliche Abstimmung bleibt dabei in Kraft.
(3)
Die Anzweiflung der Beschlussfähigkeit der Bezirksversammlung ist nur unmittelbar vor einer Abstimmung oder Wahl zulässig. Wird die Beschlussfähigkeit angezweifelt, so wird durch Auszählen die Zahl der Anwesenden festgestellt. Solange die Beschlussfähigkeit nicht festgestellt ist, darf das Wort auch zur Geschäftsordnung nicht mehr erteilt werden.
(4)
Das vorsitzende Mitglied kann die Auszählung auf kurze Zeit aussetzen.

§ 10 Abstimmung

(1)
Das vorsitzende Mitglied eröffnet die Abstimmung und stellt ihr Ergebnis fest. Es formuliert die Fragen und bestimmt die Reihenfolge der Abstimmungen. Anträge zur Geschäftsordnung sind voranzustellen. Änderungsanträge gehen dem ursprünglichen Antrag vor. Gegenanträge zum gleichen Beratungsgegenstand gehen dem ursprünglichen Antrag dann vor, wenn sie im Petitum weitergehend sind. Bei Widerspruch entscheidet die Bezirksversammlung. Änderungen sind dem vorsitzenden Mitglied bzw. der Geschäftsstelle der Bezirksversammlung vor der Abstimmung schriftlich mitzuteilen.
(2)
Die Bezirksversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht gesetzlich oder in dieser Geschäftsordnung etwas anderes bestimmt ist. Abgestimmt wird durch Handaufheben.
(3)
Bei Wahlen kann, bei der Wahl des vorsitzenden Mitglieds und des/r stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds/er muss mit Stimmzetteln abgestimmt werden. Das gleiche Verfahren gilt für die Wahl der Bezirksamtsleitung.
(4)
Auf Antrag eines Fünftels der anwesenden Mitglieder der Bezirksversammlung ist außer bei Wahlen namentlich abzustimmen. Vor einer namentlichen Abstimmung kann jedes Mitglied der Bezirksversammlung verlangen, dass die Stimmabgabe in der Niederschrift namentlich vermerkt wird.
(4a)
Gleiches gilt für geheime Abstimmungen.
(5)
Beschlüsse zu Angelegenheiten, für die das Bezirksamt zuständig ist, sind grundsätzlich verbindlich im Sinne von § 19 Abs. 2 bis 4 BezVG, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes beschlossen wurde.

§ 11 Sitzungsniederschrift

(1)
Über die Sitzung der Bezirksversammlung ist eine Niederschrift zu führen. Hierfür erfolgt eine Audioaufzeichnung durch die Geschäftsstelle der Bezirksversammlung ausschließlich zu diesem Zweck. Die Niederschrift enthält unter Berücksichtigung des Datenschutzes die Namen der anwesenden Mitglieder, der geladenen Gäste und der Vertreterinnen und Vertreter der Verwaltung sowie Beschlüsse, Erklärungen und den wesentlichen Inhalt der Beratungen. Vor Aufruf eines Tagesordnungspunktes kann von einer Fraktion ein Wortprotokoll verlangt werden. Die Niederschrift ist den Mitgliedern der Bezirksversammlung zuzuleiten. Sie bedarf der Genehmigung der Bezirksversammlung. Im Anschluss ist die Audioaufzeichnung über die Sitzung innerhalb eines Monats zu löschen.
(1a)
Nachfragen der Politik zu Beratungsgegenständen, die die Zuständigkeit des Bezirksamtes betreffen, sollen vom Bezirksamt zeitnah als Anmerkung zu Protokoll beantwortet werden, sofern dies von der Bezirksversammlung beschlossen wird.
(2)
Wortprotokolle geben die Redebeiträge und Zwischenrufe der Mitglieder sowie Ordnungsrufe des/r Vorsitzenden möglichst wortgetreu wieder. Jede/r Redner/in erhält unmittelbar nach deren Fertigstellung die Niederschrift seiner/ihrer Rede zur Durchsicht binnen einer Woche. Ohne Rückäußerung gilt das Manuskript als genehmigt. Berichtigungen sind auf das Notwendigste zu beschränken. Sie dürfen den Sinn einer Rede in keinem Punkt verändern. Bestehen Bedenken gegen eine Berichtigung und kann eine Verständigung mit dem/r Redner/in nicht erzielt werden, entscheiden das vorsitzende Mitglied und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied nach Abhören der Audioaufzeichnung.
(3)
Bei jeder Abstimmung ist das Stimmenverhältnis anzugeben, bei Abstimmungen über Bauleitpläne auch zahlenmäßig.
(4)
Wer gegen einen Beschluss gestimmt oder sich der Stimme enthalten hat, kann sofort nach der Abstimmung verlangen, dass dies namentlich vermerkt wird.
(5)
In die Niederschrift gehen Redebeiträge und Handlungen von Bürgerinnen und Bürgern ausschließlich ohne Namensnennung ein. Dies betrifft nicht Vertreterinnen und Vertreter bezirklicher Beiräte.

§ 12 Ordnungsbestimmungen

(1)
Das vorsitzende Mitglied übt das Hausrecht in den von der Bezirksversammlung genutzten Räumen aus.
(2)
Das vorsitzende Mitglied kann die Mitglieder der Bezirksversammlung zur Ordnung und zur Sache rufen.
(3)
Ist ein Redner/eine Rednerin dreimal in derselben Rede zur Ordnung oder zur Sache gerufen und nach dem zweiten Mal auf die Folgen einer weiteren Zurechtweisung hingewiesen worden, muss das vorsitzende Mitglied ihm/ihr das Wort entziehen. Der Redner/ die Rednerin kann in derselben Sache das Wort nicht wieder erhalten.
(4)
Das vorsitzende Mitglied kann ein Mitglied der Bezirksversammlung, das dreimal zur Ordnung gerufen wurde oder die Ordnung des Hauses gröblich verletzt hat, von der Teilnahme an der weiteren Sitzung ausschließen.
(5)
Der Ordnungsruf, der Sitzungsausschluss und der Anlass dazu dürfen von den nachfolgenden Rednern/Rednerinnen nicht behandelt werden.
(6)
Gegen einen Ordnungsruf oder Sitzungsausschluss kann das betroffene Mitglied der Bezirksversammlung bis zur nächsten Sitzung Einspruch einlegen. Die Bezirksversammlung entscheidet darüber ohne Beratung.
(7)
Die Zuhörer/Zuhörerinnen haben sich der Ordnung des Hauses und den Anordnungen des vorsitzenden Mitgliedes zu fügen. Sollen Materialien von Dritten an die Mitglieder der Bezirksversammlung verteilt werden, so sind sie dem vorsitzenden Mitglied zu übergeben. Äußerungen der Zustimmung oder des Missfallens sind nicht gestattet. Wird die Ordnung durch Zuhörer/ Zuhörerinnen gestört, kann das vorsitzende Mitglied sie aus den von der Bezirksversammlung genutzten Räumen verweisen.

II. Besondere Bestimmungen

§ 13 Anliegen der Bürgerinnen und Bürger und Öffentliche Fragestunde

(1)
Die Bezirksversammlung gibt Bürgerinnen und Bürgern in jeder Sitzung Gelegenheit, ihre Anliegen vorzutragen oder Fragen aus dem bezirklichen Bereich oder zu einem Beratungsgegenstand an die Bezirksversammlung zu richten. Der Beitrag sollte dabei kurz und prägnant gehalten werden. Insgesamt dauert dieser Tagesordnungspunkt 30 Minuten. Redezeiten der Bezirksamtsleitung werden hierbei nicht berücksichtigt. Auf Antrag eines Mitglieds kann die Öffentliche Fragestunde um weitere 30 Minuten verlängert werden.
(2)
Fragen und Anliegen können in Sitzungen mündlich vorgetragen werden oder der Geschäftsstelle vorab schriftlich oder in Textform übermittelt werden. Bei einem mündlich vorgetragenen Anliegen soll der Vortrag die Dauer von 2 Minuten nicht überschreiten. Vor Aufruf der Anliegen fragt das vorsitzende Mitglied, ob es mehrere Wortmeldungen zu einem oder unterschiedlichen Themen geben wird. Ist dies der Fall, können entgegen der Regelung in Absatz 3 Fragen und Anliegen zusammengefasst werden. Es werden in der Regel drei Wortmeldungen je Gegenstand zugelassen, die drei Wortbeiträge sollten insgesamt nicht länger als fünf Minuten sein.
(3)
Fragen und Anliegen sollen möglichst unmittelbar beantwortet werden. Dabei erhält zunächst von jeder Fraktion genau ein Mitglied die Gelegenheit für eine Antwort oder Stellungnahme zu dem Wortbeitrag eines Bürgers oder einer Bürgerin. Im Anschluss ist genau einem Mitglied jeder Gruppe und jedem Einzelmitglied in den Sitzungen der Bezirksversammlung bzw. den in Ausschüssen regelhaft mitarbeitenden Mitgliedern (§ 18 Abs. 4) sowie Mitgliedern anderer Ausschüsse, soweit diese zu Ausschusssitzungen eingeladen worden sind, die Gelegenheit für eine Antwort oder Stellungnahme zu dem Wortbeitrag eines Bürgers oder einer Bürgerin einzuräumen. Weiteren Personen, die nicht in Satz 1 und 2 genannt sind, kann in der Folge ebenfalls die Möglichkeit einer Antwort eingeräumt werden.
(4)
Soll das vorgetragene Anliegen des Bürgers/der Bürgerin als Eingabe aufgenommen werden, so muss diese dem vorsitzenden Mitglied bzw. der Geschäftsstelle schriftlich unter Angabe von Kontaktdaten vorgelegt und zur darauffolgenden Sitzung des Hauptausschusses auf die Tagesordnung genommen werden.
(5)
Die Zeit soll auf zwei Minuten je Antwort beschränkt werden, soweit die Bezirksversammlung oder der jeweilige Ausschuss im Einzelfall nichts Abweichendes beschließt. Das vorsitzende Mitglied weist ggf. auf eine Überschreitung der Redezeit hin.

§ 14 Aktuelle Stunde

(1)
Die Fraktionen können ein bestimmt bezeichnetes Thema zur Aussprache in der Aktuellen Stunde anmelden. Die Anmeldung ist frühestens am Montag nach der vorausgegangenen Sitzung und spätestens drei Arbeitstage vor der Sitzung der Bezirksversammlung schriftlich oder auf elektronischem Wege bei der Geschäftsstelle der Bezirksversammlung einzureichen. Die Geschäftsstelle der Bezirksversammlung unterrichtet die vorsitzenden Mitglieder, die Fraktionen, die Gruppen und die Einzelmitglieder unverzüglich über die eingegangene Anmeldung. In der Anmeldung ist das Thema der Aussprache so zu bezeichnen, dass es hinreichend bestimmt ist.
(2)
Das Präsidium kann mehrheitlich beschließen, dass eine Anmeldung zur Aussprache in der Aktuellen Stunde nicht mit in die Tagesordnung aufgenommen wird, sofern das Thema in der Anmeldung nicht hinreichend bestimmt ist. Hiervon werden die Fraktionen, Gruppen und Einzelmitglieder von der Geschäftsstelle der Bezirksversammlung unverzüglich unterrichtet. Die Frist zur Einreichung der Anmeldung verlängert sich dadurch nicht.
(3)
Je Sitzung der Bezirksversammlung finden maximal zwei Aussprachen statt. Werden mehr als zwei Themen zur Aussprache in der Aktuellen Stunde angemeldet, entscheidet die zeitliche Reihenfolge des Eingangs der schriftlichen oder elektronisch eingereichten Anmeldungen in der Geschäftsstelle der Bezirksversammlung. Dabei bleiben die Anmeldungen, die gem. Abs. 2 zurückgewiesen worden sind, unberücksichtigt.
(4)
Die Bezirksversammlung kann Regelungen zu den Redezeiten der Fraktionen, Gruppen und Einzelmitglieder für die Aktuelle Stunde beschließen. Anträge können nicht gestellt werden.

§ 15 Anfragen

(1)
Die Fraktionen haben das Recht, in Angelegenheiten, für die das Bezirksamt zuständig ist, Große Anfragen schriftlich zu stellen. Die Anfragen müssen dem Bezirksamt vor der Sitzung der Bezirksversammlung schriftlich zugehen und werden in ihre Tagesordnung aufgenommen. Sie sind gem. § 24 Abs. 1 Satz 3 BezVG innerhalb eines Monats von der Bezirksamtsleitung schriftlich zu beantworten und den Fragestellern, den vorsitzenden Mitgliedern der Bezirksversammlung, den Fraktionsvorsitzenden und Fraktionsgeschäftsstellen sowie den Gruppen und Einzelmitgliedern auf elektronischem Weg bekannt zu geben. Die Antwort ist der Tagesordnung für die darauffolgende Sitzung der Bezirksversammlung hinzuzufügen. Auf Verlangen einer Fraktion folgt der
Antwort eine Besprechung. Die Regelungen zur Anmeldung einer Debatte (§ 9 Abs. 2) finden Anwendung.
(2)
Kleine Anfragen können von jedem Mitglied der Bezirksversammlung schriftlich gestellt werden. Sie sind gem. § 24 Abs. 1 Satz 6 BezVG binnen acht Arbeitstagen schriftlich zu beantworten. Die Antwort wird unmittelbar nach Eingang den Fragestellern, den vorsitzenden Mitgliedern der Bezirksversammlung, den Fraktionsvorsitzenden und Fraktionsgeschäftsstellen sowie den Gruppen und Einzelmitgliedern auf elektronischem Weg bekannt gegeben.
(3)
In allen Angelegenheiten, die für den Bezirk von Bedeutung sind, deren Erledigung aber nicht in die Zuständigkeit des Bezirksamtes fällt, können mindestens drei Mitglieder der Bezirksversammlung an die jeweils zuständige Behörde Anfragen richten. Die Anfragen sind an das vorsitzende Mitglied der Bezirksversammlung zu richten. Die zuständige Behörde antwortet gem. § 27 Abs. 2 Satz 2 BezVG innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anfrage bei ihr. Die Antwort wird unmittelbar nach Eingang den Fragestellern, den vorsitzenden Mitgliedern der Bezirksversammlung, den Fraktionsvorsitzenden und Fraktionsgeschäftsstellen sowie den Gruppen und Einzelmitgliedern auf elektronischem Weg bekannt zu geben. Eine Anfrage nach an eine Fachbehörde und die Antwort sind jeweils der Tagesordnung für die darauffolgende Sitzung der Bezirksversammlung hinzuzufügen.
(4)
Die Bitte um Auskunft ist regelhaft getrennt an das Bezirksamt oder die Fachbehörde zu richten.

§ 16 Mitteilungen, Beschlussvorlagen des Bezirksamtes

Das Bezirksamt unterrichtet die Bezirksversammlung im Rahmen einer nach § 19 Abs. 1 Satz 3 BezVG zu schließenden Vereinbarung durch mündliche oder schriftliche Mitteilungen über die Führung der Geschäfte, soweit sie über das Tagesgeschäft hinausgehen, und über für den Bezirk bedeutsame künftige Vorhaben. Die Mitteilung kann auch im Hauptausschuss erfolgen.

III. Ausschüsse

§ 17 Allgemeines

(1)
Für die Ausschüsse gelten die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung über die Bezirksversammlung sinngemäß, soweit nachstehend nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2)
Grundsätzlich ist ein Beratungsgegenstand nur in einen Ausschuss zu überweisen. Ausnahmen sind insbesondere dann zulässig, wenn der Haushaltsausschuss, der Jugendhilfeausschuss oder ein Regionalausschuss beteiligt werden. Dabei ist ein Ausschuss als federführend zu bezeichnen. Die Überweisungen erfolgen durch die Bezirksversammlung, ihre Ausschüsse oder in dringenden Fällen durch das vorsitzende Mitglied der Bezirksversammlung. Die Vorwegüberweisung sämtlicher Beratungsgegenstände (inkl. Anliegen nach § 13 Abs. 2) durch das vorsitzende Mitglied ist auch im Einvernehmen mit den Fraktionen jederzeit möglich; der Beratungsgegenstand wird nachrichtlich am Ende der Tagesordnung der nächsten Sitzung mitgeteilt und kann zur Debatte angemeldet werden.
(3)
In die Sitzungsniederschriften der Ausschüsse sind unter Berücksichtigung des Datenschutzes die Namen der Anwesenden, die Beratungsgegenstände und die Ergebnisse der Beratungen aufzunehmen. § 11 Abs. 2 findet Anwendung. Soweit der Hauptausschuss nach § 15 Abs. 2 und 3 BezVG Beschlüsse fasst, ist die Niederschrift auf den wesentlichen Inhalt der Beratungen zu erweitern.
(4)
§ 9 Absätze 2 und 3 GO sowie § 14 GO finden auf Ausschüsse keine Anwendung.
(4a)
Abweichend von § 9 Abs. 1 GO werden als Tagesordnungspunkte für die jeweils bevorstehende Sitzung nur Anträge aufgenommen, die der Geschäftsstelle der Bezirksversammlung schriftlich oder auf elektronischem Wege bis 11 Uhr am Tag der Einladung zur Versendung vorgelegen haben.
(5)
Den Ausschluss der Öffentlichkeit gem. § 7 Absatz 3 GO können drei Mitglieder beantragen.

§ 18 Zusammensetzung der Ausschüsse

(1)
Die Fraktionen benennen gegenüber dem vorsitzenden Mitglied die von ihnen in die Fachausschüsse, Regionalausschüsse, Sonderausschüsse und den Hauptausschuss zu entsendenden Mitglieder und ihre ständigen Vertretungen. Wer benannt werden kann, richtet sich nach § 17 BezVG. Für die Vertretung im Hauptausschuss können die Fraktionen gem. § 17 Abs. 5 BezVG ein Mitglied der Bezirksversammlung als erste Vertretung benennen, welches regelhaft zu den Sitzungen geladen wird. Die Benennung der Ausschussmitgliedschaft wird wirksam mit Kenntnisnahme der Bezirksversammlung.
(1a)
Abweichend von Absatz 1 werden die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses, soweit aus der Mitte der Bezirksversammlung oder durch diese zu bestimmen sind, durch die Bezirksversammlung gewählt. Zusammensetzung, Aufgaben und Verfahren des Jugendhilfeausschusses
richten sich nach dem Hamburgischen Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung vom 25. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 03.Februar 2021 (HmbGVBl. S. 64), in der jeweils geltenden Fassung. Auf die Besetzung von Unterausschüssen des Jugendhilfeausschusses findet die Geschäftsordnung
des Jugendhilfeausschusses Anwendung.
(2)
Die Sitze in den Ausschüssen werden auf die Fraktionen im Verhältnis ihrer Stärke (nach Hare-Niemeyer) verteilt. Jede Fraktion kann in jedem Ausschuss - außer im Jugendhilfeausschuss - ein Grundmandat beanspruchen. Wird dadurch den Mehrheitsverhältnissen in der Bezirksversammlung nicht entsprochen, können diese durch Ausgleichsmandate wieder hergestellt werden.
(3)
Die Mitglieder der Bezirksversammlung können an den Sitzungen aller Ausschüsse und deren Unterausschüsse teilnehmen. Sie haben dort im Auftrag ihrer Fraktionen, auf Beschluss des Ausschusses oder auch nach Maßgabe des § 19 Abs. 4 Rederecht und im Vertretungsfall Stimmrecht. Ihre Wortbeiträge sind auf die Redezeit ihrer Fraktionen anzurechnen.
(4)
Fraktionslose Mitglieder können dem vorsitzenden Mitglied zwei Ausschüsse (Fachausschüsse, Regionalausschüsse oder deren Unterausschüsse, Sonderausschüsse) nennen, in denen sie ständig mitarbeiten wollen. Sie haben dort dieselben Rechte wie andere Ausschussmitglieder, jedoch kein Stimmrecht. Die Teilnahme an Sitzungen anderer Ausschüsse der Bezirksversammlung ist zulässig. Ein Rederecht zu angemeldeten Tagesordnungspunkten kann auch dort im Einzelfall zugelassen werden. Dies ist in der Regel zu gewährleisten, wenn Anträge des fraktionslosen Mitglieds behandelt werden.
(5)
Die zubenannten Einwohnerinnen und Einwohner des Bezirks in den Regionalausschüssen können durch den jeweiligen Vorsitzenden bzw. die jeweilige Vorsitzende eines Fachausschusses themenbezogen zu einzelnen Tagesordnungspunkten zur Beratung mit Rederecht hinzugezogen werden.

§ 19 Vorsitz, Vertretung in den Ausschüssen

(1)
Die Ausschüsse, mit Ausnahme des Hauptausschusses, wählen aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied und ein Mitglied zum stellvertretenden vorsitzenden Mitglied. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der stimmberechtigen Mitglieder des Ausschusses erhält. Erhält im ersten Wahlgang der Vorschlag diese Mehrheit nicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Erhält im zweiten Wahlgang der gleiche Vorschlag die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht, erfolgt ein dritter Wahlgang. Kommt eine Mehrheit aus den abgegebenen Stimmen für das gleiche vorgeschlagene Mitglied auch im dritten Wahlgang nicht zustande, so kann dasselbe Mitglied nicht erneut vorgeschlagen werden.
(2)
Die Verteilung der Vorsitze in den Ausschüssen regelt sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen (nach Hare-Niemeyer). Bei nach Mandaten gleich starken Fraktionen gibt die Zahl der Wählerstimmen den Ausschlag.
(3)
Für die Mitglieder der Ausschüsse mit Ausnahme des Hauptausschusses können Fraktionen, die mit mindestens zwei Mitgliedern in einem Ausschuss vertreten sind, zwei ständige Vertretungen bestellen. Fraktionen mit einem Mitglied in einem Ausschuss können eine ständige Vertretung bestellen. Mitglieder einer Gruppe können sich in den von ihnen nach § 18 Abs. 4 gewählten Ausschüssen gegenseitig vertreten.
(4)
Ausschussmitglieder können, soweit sie nicht durch in der Sitzung anwesende ständige Vertreter/Vertreterinnen vertreten sind, im Einzelfall auch von Mitgliedern der Bezirksversammlung ihrer Fraktion vertreten werden. Die Mitglieder der Unterausschüsse der Regionalausschüsse können auch von sonstigen Mitgliedern oder von ständigen Vertretern der Regionalausschüsse vertreten werden. Die Ausübung der Stellvertretung ist dem vorsitzenden Mitglied bzw. der Geschäftsstelle unter Angabe der zu vertretenden Person anzuzeigen.
(5)
Die Vertretungsregelungen gemäß Abs. 3 und 4 gelten nicht für den Jugendhilfeausschuss. Sie sind in seiner Geschäftsordnung gesondert zu bestimmen.

§ 20 Hauptausschuss

(1)
Die Bezirksversammlung bestellt aus ihrer Mitte einen Hauptausschuss.
(2)
Der Hauptausschuss ist in der Regel monatlich einmal zwischen den Sitzungen der Bezirksversammlung, im Übrigen nach Bedarf einzuberufen.
(3)
Der Hauptausschuss ist befugt, in dringenden Angelegenheiten, die eine Beschlussfassung vor der nächsten Sitzung der Bezirksversammlung erfordern, für die Bezirksversammlung Beschlüsse zu fassen.
(4)
Anträge, Große Anfragen, Auskunftsersuchen sowie Mitteilungen und Beschlussvorlagen, die von der Bezirksversammlung in den Hauptausschuss überwiesen wurden, behandelt dieser stellvertretend für die Bezirksversammlung abschließend.
(5)
Die Beschlüsse nach Abs. 3 und 4 sind der Bezirksversammlung in ihrer nächsten Sitzung zur Kenntnis zu geben.
(6)
Der Hauptausschuss behandelt die an die Bezirksversammlung gerichteten Eingaben. Er kann die Eingaben an andere Ausschüsse, gegebenenfalls unter Angabe der Federführung zur abschließenden Bearbeitung überweisen. In Einzelfällen kann in Absprache mit dem vorsitzenden Mitglied des in der Eingabe angesprochenen Ausschusses eine Eingabe direkt zur Beratung einem Ausschuss zugeordnet werden.

§ 21 Fachausschüsse und Sonderausschüsse

(1)
Die Bezirksversammlung setzt die Fach- und Sonderausschüsse ein. Sie sind gemäß § 16 Abs. 4 Satz 1 BezVG beratend tätig. Beschlüsse der Fach- und Sonderausschüsse sind als Beschlussvorlagen durch die Bezirksversammlung zu bestätigen.
(2)
Als Fachausschüsse werden eingesetzt:

  • der Ausschuss für Haushalt und Kultur (HK)
  • der Ausschuss für Soziales (AS)
  • der Ausschuss für Klima, Umwelt und Verbraucherschutz (KUV)
  • der Ausschuss für Mobilität und Wirtschaft (MoWi)

(3)
Soweit diese Geschäftsordnung anwendbar ist, sind die Regelungen für Fachausschüsse sinngemäß auch auf den Jugendhilfeausschuss anzuwenden, die Bezirksversammlung kann den Jugendhilfeausschuss gemäß § 8 Abs. 3 AG SGB VIII auch damit beauftragen, Aufgaben eines Fachausschusses wahrzunehmen. Der Ausschuss hat z. Zt. fünfzehn stimmberechtigte Mitglieder (§ 4 AG SGB VIII). Davon werden drei Fünftel der Mitglieder nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AG SGB VIII bestellt und zwei Fünftel der Mitglieder
nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII gewählt. Die weiteren Mitglieder nach § 3 Abs. 2 AG SGB VIII sind nicht stimmberechtigt.

§ 22 Planungsausschuss

(1)
Die Bezirksversammlung setzt einen Planungsausschuss ein.
(2)
Der Planungsausschuss wirkt an der Erstellung aller Bebauungspläne sowie sonstiger Verordnungen nach dem BauGB in bezirklicher Zuständigkeit von der Einleitung des Verfahrens bis zur Beschlussfassung durch die Bezirksversammlung mit.
(3)
Ebenso wirkt der Planungsausschuss bei der Beteiligung des Bezirksamtes an der Erstellung von landschaftspflegerischen Begleitplänen des Fachrechts mit, soweit das Verfahren federführend dem Ausschuss zugeordnet ist. In allen anderen Fällen erhält der Planungsausschuss gleichzeitig mit dem federführenden Ausschuss auf elektronischem Wege Kenntnis der vorgelegten landschaftspflegerischen Begleitpläne. Gleiches gilt für den für Umwelt zuständigen Ausschuss.
(4)
Der Planungsausschuss wird über Änderungen des Flächennutzungsplanes und des Landschaftsprogramms in den Wandsbeker Bezirksgrenzen sowie einwirkende Planungen der Nachbarbezirke und Nachbargemeinden sowie alle Alternativerwägungen und vorgebrachten Einwände - soweit bekannt - unterrichtet und bei wesentlichen Änderungen erneut beteiligt. Er kann jederzeit Auskünfte verlangen.
(5)
Der Planungsausschuss beteiligt die Bevölkerung nach § 3 Abs. 1 BauGB an der Planung. Er bestimmt Zeit und Ort der öffentlichen Plandiskussion i.S. des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Feststellung von Bauleitplänen und ihre Sicherung. Die Plandiskussion soll in einer ortsnahen Veranstaltung stattfinden. Das vorsitzende Mitglied des Planungsausschusses hat hierbei darauf zu achten, dass den Bürgerinnen und Bürgern ein angemessener Zeitraum für ihre Äußerungen und Erörterungen eingeräumt wird.
Wird von der Öffentlichkeit ausdrücklich eine Äußerung der anwesenden Fraktionen, Gruppen oder Einzelmitglieder gewünscht, so ist jeweils einem ihrer Mitglieder und jedem Einzelmitglied Gelegenheit zu einer abschließenden Stellungnahme zu geben.
Eine parteipolitische Debatte soll unterbleiben.
Die Verwaltung kann in Rücksprache mit dem vorsitzenden Mitglied des Planungsausschusses sachkundige Referentinnen oder Referenten zuladen.
(6)
Nach der behördeninternen Abstimmung des Bebauungsplanentwurfs beschließt der Planungsausschuss über die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs (§ 3 Abs. 2 BauGB). Nach Ablauf der gesetzlichen Stellungnahmefrist und nach der zweiten behördeninternen Abstimmung berät der Planungsausschuss über den Bebauungsplanentwurf, die während der Auslegung vorgebrachten Stellungnahmen sowie die Abwägungsvorschläge des Bezirksamtes. Er teilt diese zusammen mit seinen Empfehlungen der Bezirksversammlung mit.
(7)
Die Bezirksversammlung beschließt nach Unterrichtung über alle Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 2 BauGB.

§ 23 Regionalausschüsse

(1)
Die Bezirksversammlung setzt bis zu fünf Regionalausschüsse ein. Die Regionalausschüsse befassen sich mit Angelegenheiten, die ihre Region in besonderem Maße betreffen.
(2)
Als Regionalausschüsse werden eingesetzt:

  • der Regionalausschuss Alstertal
  • der Regionalausschuss Bramfeld-Steilshoop-Farmsen-Berne
  • der Regionalausschuss Kerngebiet
  • der Regionalausschuss Rahlstedt
  • der Regionalausschuss Walddörfer

(2a)
Dem Regionalausschuss Alstertal werden folgende Stadtteile zugeordnet: Hummelsbüttel, Poppenbüttel, Sasel und Wellingsbüttel.
Dem Regionalausschuss Bramfeld-Steilshoop-Farmsen-Berne werden folgende Stadtteile zugeordnet: Bramfeld, Steilshoop und Farmsen-Berne.
Dem Regionalausschuss Kerngebiet werden folgende Stadtteilteile zugeordnet: Eilbek, Jenfeld, Marienthal, Tonndorf und Wandsbek.
Dem Regionalausschuss Rahlstedt wird folgender Stadtteil zugeordnet: Rahlstedt.
Dem Regionalausschuss Walddörfer werden folgende Stadtteile zugeordnet: Bergstedt, Duvenstedt, Lemsahl-Mellingstedt, Volksdorf und Wohldorf-Ohlstedt.
(3)
Beschlüsse der Regionalausschüsse über Themen, die ihnen nicht gemäß Absatz 4 zur abschließenden Beschlussfassung zugewiesen sind, gelten als Beschlussvorlagen an die Bezirksversammlung.
(4)
Die Bezirksversammlung kann den Regionalausschüssen gemäß § 16 Absatz 4 Satz 2 BezVG die ihrer Mitwirkung unterliegenden Angelegenheiten auch zur abschließenden Entscheidung überweisen; dies gilt nicht für die in §§ 27 bis 32 sowie §§ 34, 37, 40 und 41 genannten Angelegenheiten sowie für die Angelegenheiten nach dem Bauleitplanfeststellungsgesetz in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 418), in der jeweils geltenden Fassung, soweit dort nichts anderes bestimmt ist. Die Beschlüsse sind der Bezirksversammlung in ihrer nächsten Sitzung zur Kenntnis zu geben.
Den Regionalausschüssen der Bezirksversammlung werden gemäß § 16 Absatz 4 BezVG zur Beratung und abschließenden Beschlussfassung folgende Aufgaben zugewiesen:

  1. Garten- und Tiefbauangelegenheiten des Regionalbereichs ohne Auswirkungen auf bezirkliche Prioritätenlisten einschließlich der Vorbereitung regionaler Prioritäten aus diesen Bereichen für die Vorlage an den bezirklichen Fachausschuss sowie die Vorstellung von Maßnahmen aus diesen Bereichen im regional zuständigen Ausschuss.
  2. Benennung von Verkehrsflächen des Regionalbereichs, soweit sie nicht über die Regionalgrenzen hinausgehen oder ihnen nach den Umständen des Einzelfalles eine übergeordnete Bedeutung zukommt.
  3. Jährliche Vergabe eines Bürgerpreises für Umwelt und Soziales über 400 Euro aus Sondermitteln des Bezirks.

(5)
Regionalausschüsse werden grundsätzlich über Sitzungen bezirklicher Fachausschüsse informiert, sofern dort Themen mit erheblicher regionaler Relevanz behandelt werden (wie z. B. öffentliche Plandiskussionen).
(6)
In Regionalausschüssen müssen Fraktionen mit mehreren Ausschusssitzen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 BezVG durch wenigstens ein Mitglied der Bezirksversammlung vertreten sein. Die Fraktionen können für die übrigen Sitze im Regionalausschuss, im Falle nur eines Sitzes auch für diesen, an Stelle von Mitgliedern der Bezirksversammlung Einwohnerinnen und Einwohner des Bezirks benennen. Diese müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Wenigstens die Hälfte der Mitglieder muss zur Bezirksversammlung Wandsbek wählbar sein.

§ 24 Unterausschüsse

(1)
Die Bezirksversammlung kann bei jedem Regionalausschuss einen Unterausschuss für Bauangelegenheiten einsetzen. Er ist ausschließlich beratend tätig. Die Unterausschüsse haben höchstens neun Mitglieder. Für die Zusammensetzung gilt § 17 Abs. 1, 3, 4 und 5 BezVG entsprechend.
(2)
Bei den Fach- und Sonderausschüssen können keine Unterausschüsse gebildet werden.

§ 25 Öffentliches Anhörverfahren

(1)
Die Ausschüsse mit Ausnahme des Hauptausschusses führen auf Antrag mindestens eines Viertels ihrer Mitglieder ein öffentliches Anhörverfahren durch. Der Beschluss wird öffentlich bekannt gegeben. Das vorsitzende Mitglied kann Personen und Organisationen, auf deren Meinung der Ausschuss Wert legt, besonders einladen.
(2)
Das zu erörternde Thema ist in geeigneter Weise darzulegen. Das vorsitzende Mitglied erteilt das Wort. Es schließt die Aussprache, wenn neue Gesichtspunkte zur Sache nicht mehr zu erwarten sind. In der Niederschrift ist der wesentliche Inhalt der abgegebenen Meinungsäußerungen festzuhalten.

IV. Schlussbestimmungen

§ 26 Digitale Sitzungen

(1)
In Fällen, in denen die Durchführung der Sitzungen an einem Ort aufgrund äußerer, nicht kontrollierbarer Umstände erheblich erschwert ist, kann die Bezirksversammlung für ihre Sitzungen und die Sitzungen der nach § 15 Absatz 2 BezVG eingesetzten Hauptausschüsse die Durchführung mittels einer Telefon- oder Videokonferenz beschließen. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 können auch die Ausschüsse für ihre Sitzungen die Durchführung mittels einer Telefon- oder Videokonferenz beschließen. Die Beschlüsse nach den Sätzen 1 und 2 können im schriftlichen oder elektronischen Beschlussverfahren gefasst werden. Die Teilnahmemöglichkeit der Bezirksversammlungs- oder Ausschussmitglieder an Telefon- oder Videokonferenzen sowie die der Öffentlichkeit an öffentlichen Sitzungen ist zu gewährleisten.
(2)
Die Ausschüsse der Bezirksversammlung, mit Ausnahme des Hauptausschusses, können beschließen, dass einzelne ihrer Sitzungen mittels einer Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden. Einzelheiten hierzu kann die Bezirksversammlung durch Beschluss festsetzen. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(3)
Die Bezirksversammlung und ihre Ausschüsse können beschließen, dass Angelegenheiten unter der Voraussetzung von Absatz 1 Sätze 1 und 2 im schriftlichen oder elektronischen Beschlussverfahren behandelt werden. Dieser Beschluss kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Sätze 1 und 2 im schriftlichen oder elektronischen Beschlussverfahren gefasst werden. Den Mitgliedern der Bezirksversammlung oder des Ausschusses ist die jeweilige entsprechende Vorlage einschließlich einer Fristsetzung für Rückäußerungen schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. Die Frist beträgt mindestens zwei Werktage. Rückäußerungen haben schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. Im Falle einer nicht fristgemäßen Rückäußerung gilt dies als Ablehnung der Vorlage. Die oder der Vorsitzende der Bezirksversammlung oder des Ausschusses informiert die Mitglieder über das Ergebnis des schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahrens in der nächsten Sitzung.
(4)
In Präsenzsitzungen der Bezirksversammlung und ihrer Ausschüsse können sachkundige Personen, Betroffene und die Öffentlichkeit über Telefon- oder Videokonferenztechnik zugeschaltet werden; in Präsenzsitzungen der Ausschüsse, kann dies auch einzelnen Mitgliedern ermöglicht werden (Hybridsitzung). An Sitzungen des Hauptausschusses können extern zugeschaltete Bezirksabgeordnete nur beratend und ohne Stimmrecht teilnehmen. Die Entscheidung hierüber trifft das vorsitzende Mitglied nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der durch die betroffenen Mitglieder genannten Gründe, sofern nicht die Bezirksversammlung beziehungsweise der Ausschuss selbst darüber einen Beschluss gefasst hat.
(5)
Wahlen sind im Rahmen schriftlicher oder elektronischer Beschlussfassungen nach den Verfahren der Absätze 1 bis 3 unzulässig. Über Telefon- oder Videokonferenztechnik nach Absatz 4 zugeschaltete Mitglieder sind von der Teilnahme an Wahlen ausgeschlossen.
Auf die konstituierende Sitzung der Bezirksversammlung finden die Verfahren der Absätze 1 bis 4 keine Anwendung.

§ 27 Abweichungen von der Geschäftsordnung und Auslegung

Geringfügige Abweichungen von der Geschäftsordnung sind zulässig, wenn sich kein Widerspruch erhebt. Über Zweifel bei der Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet die Bezirksversammlung.

V. Anlagen

Erklärung gemäß § 1 Absatz 6 der Geschäftsordnung der Bezirksversammlung Wandsbek

Anlage zur Geschäftsordnung der Bezirksversammlung Wandsbek

Bezirksversammlung Wandsbek
21. Wahlperiode

Stichtag:

__________________

Fraktion:

__________________

Angaben gem. § 1 Abs. 6 der Geschäftsordnung

1. Name

________________________________________

2. Vorname(n)
(Rufname bitte unterstreichen)

________________________________________

3. Beruf

________________________________________

4. Geschäftsanschrift

________________________________________

Zutreffendes zu den Punkten 5. - 8. bitte in der rechten Spalte ankreuzen

5.

Ich bin Beamtin bzw. Beamter mit Dienstbezügen oder Angestellte(r) im Dienste der Freien und Hansestadt Hamburg oder einer landesunmittelbaren
Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts
oder Richter(in) im Sinne des Deutschen Richtergesetzes (Berufsrichter).
Dienstherr:

________________________________________

Ausgeübte Tätigkeit:

________________________________________

Ich habe meinem Dienstherrn/ Arbeitgeber angezeigt, dass ich gewählt worden bin oder werde dieses unverzüglich anzeigen. Ein Nachweis über die Vereinbarkeit von Amt und Mandat ist/wird abgefordert.

6.
Ich bin Mitglied eines Vorstandes oder einer Geschäftsführung eines Unternehmens, an dessen Grundkapital, Stammkapital oder Stimmrecht die Freie und Hansestadt Hamburg mit
mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist.
Unternehmen:

Ausgeübte Tätigkeit:


________________________________________
Zum Nachweis meiner Beurlaubung ohne Bezüge oder Beendigung meines Arbeitsverhältnisses habe ich die folgenden Unterlagen beigefügt:


________________________________________

7.
Ich übe vergütete und ehrenamtliche Tätigkeiten aus als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, sonstigen Organen oder Beirats einer Gesellschaft, Genossenschaft,
eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens oder einer Körperschaft, Stiftung und Anstalt des öffentlichen Rechts:

________________________________________

8.
Ich übe vergütete und ehrenamtliche Funktionen aus in Berufsverbänden, Gewerkschaften, Wirtschaftsvereinigungen, Interessenverbänden oder ähnlichen Organisationen:

________________________________________

9.
Angaben über gegenwärtig ausgeübte Berufe:


a)  unselbständige Tätigkeit unter Angabe des Arbeitgebers (mit Branche), der eigenen Funktion beziehungsweise dienstlichen Stellung:

________________________________________

b)  selbständige Gewerbetreibende: Art des Gewerbes und Angabe der Firma

________________________________________

c)  freie Berufe, sonstige selbständige Berufe: Angabe des Berufszweigs

________________________________________

d)  Angabe des Schwerpunktes der beruflichen Tätigkeit bei mehreren ausgeübten Berufen

________________________________________

Ort und Datum

________________________________________

Unterschrift
________________________________________


Beschluss der Bezirksversammlung zu § 9 Absatz 2

Je Sitzungstag können insgesamt zwölf Anmeldungen zur Debatte in nachstehender Reihenfolge
vorgenommen werden:

SPD   Grüne   CDU   AfD   SPD   Grüne   CDU   Linke   FDP   SPD   Grüne   CDU

Beschluss der Bezirksversammlung zu § 9 Absatz 3 Redezeiten in Debatten

(1)
Die Gesamtredezeit der Fraktionen, Gruppen und Einzelmitglieder, die für Debatten zu Anträgen, Großen Anfragen, Auskunftsersuchen sowie Mitteilungen und Beschlussvorlagen der Verwaltung zur Verfügung steht, beträgt 140 Minuten. Sie verteilt sich wie folgt:

SPD:
30 Minuten

Die Grünen:
25 Minuten

CDU:
25 Minuten

AfD:
15 Minuten

Linke:
15 Minuten

FDP:
15 Minuten

Fraktionsloses Mitglied:
5 Minuten

(2)
Die Redezeit eines Mitgliedes der Bezirksversammlung zu Geschäftsordnungsanträgen beträgt 2 Minuten.

(3)
Ergreift die Bezirksamtsleitung zu einem Tagesordnungspunkt gemäß § 8 Absatz 3 GO das Wort, so erhält jede Fraktion, jede Gruppe und jedes fraktions-/gruppenlose Mitglied einen Zuschlag von 2 Minuten Redezeit für den jeweils betroffenen Tagesordnungspunkt.

Beschluss der Bezirksversammlung zu § 14 Absatz 4 Redezeit in der Aktuellen Stunde

(1)
Die Gesamtredezeit der Fraktionen, Gruppen und Einzelmitglieder, die für die bis zu zwei Aussprachen in der Aktuellen Stunde zur Verfügung steht, beträgt 55 Minuten und 30 Sekunden. Sie verteilt sich wie folgt:

SPD:
8 Minuten

Die Grünen:
8 Minuten

CDU:
8 Minuten

AfD:
8 Minuten

Linke:
8 Minuten

FDP:
8 Minuten

Fraktionsloses Mitglied:
2,5 Minuten

(2)
Ergreift die Bezirksamtsleitung zu einem Tagesordnungspunkt gemäß § 8 Absatz 3 GO das Wort, so erhält jede Fraktion, jede Gruppe und jedes fraktions-/gruppenlose Mitglied einen Zuschlag von 2 Minuten Redezeit für den jeweils betroffenen Tagesordnungspunkt.

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Geschäftsordnung der Bezirksversammlung Wandsbek - Stand: 4. Juli 2024

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