Eilbek

Soziale Erhaltungsverordnung

Im Bezirk Wandsbek gibt es aktuell nur eine Soziale Erhaltungsverordnung, deren Geltungsbereich größtenteils den Stadtteilgrenzen Eilbeks entspricht. Die genaue Abgrenzung kann der unten bereitstehenden Karte entnommen werden.

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ARGE Kirchhof/Jacobs, Hamburg

Die „Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung für ein Gebiet in den Stadtteilen Eilbek und Wandsbek“ (Soziale Erhaltungsverordnung „Eilbek“) wurde am 28. Januar 2020 im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 4 Seite 57 bekannt gemacht und ist am 29. Januar 2020 rechtswirksam in Kraft getreten.

Ziel der Sozialen Erhaltungsverordnung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuches (BauGB) ist es, in Quartieren mit angespannten Wohnungsmärkten die Zusammensetzung der ansässigen Wohnbevölkerung zu erhalten und vor Verdrängung zu schützen, indem die Durchführung aufwertender Maßnahmen an bestehenden Wohngebäuden begrenzt wird. Die mit ihr in Verbindung stehende Umwandlungsverordnung nach § 172 Absatz 1 Satz 4 BauGB macht eine zusätzliche Genehmigung der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen erforderlich.*

Regelungsinhalte

Die Soziale Erhaltungsverordnung als Instrument des besonderen Städtebaurechts zielt darauf ab, Veränderungen im Wohnungsangebot zu begrenzen, um die strukturelle Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen zu erhalten. Mit ihr verbunden ist daher weder der individuelle Schutz von Mieterinnen und Mietern noch die Festlegung einer allgemeinen Mietobergrenze.

In § 172 Baugesetzbuch (BauGB) ist geregelt, welche Vorhaben genehmigungspflichtig sind und unter welchen Voraussetzungen eine Genehmigung versagt werden kann oder zu erteilen ist. Eine Übersicht insbesondere von im Regelfall genehmigungsfähigen und nicht genehmigungsfähigen Vorhaben finden Sie im Merkblatt unter "Downloads" am Ende dieser Seite. Dort steht ebenfalls ein Antragsformular zur Verfügung.

Backstein-Gebäudekomplex im Hamburger Stadtteil Eilbek.
ARGE Kirchhof/Jacobs, Hamburg

Zudem hat die Stadt unter bestimmten Umständen ein Vorkaufsrecht, um spekulativen Grundstücksverkäufen entgegenwirken zu können. Der Käufer kann die Ausübung des Vorkaufsrechts abwenden, wenn er sich vertraglich zu einem den Zielen der Sozialen Erhaltungsverordnung konformen Verhalten verpflichtet.

Die Belange der Sozialen Erhaltungsverordnung werden im Rahmen der Genehmigungsverfahren nach der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) geprüft. Durch die Soziale Erhaltungsverordnung sind auch Maßnahmen genehmigungspflichtig, die sonst gegebenenfalls keiner Genehmigung nach der Hamburgischen Bauordnung bedürfen. Die Durchführung von baulichen Maßnahmen ohne erforderliche Genehmigung kann im Gebiet einer Sozialen Erhaltungsverordnung mit einem Bußgeld belegt und der Rückbau in den ursprünglichen Zustand angeordnet werden.

Soziale Erhaltungsverordnung Eilbek - Kartendarstellung
Bezirksamt Wandsbek

Weiterführende allgemeine Informationen zu Sozialen Erhaltungsverordnungen sowie zur Umwandlungsverordnung stehen auf der Seite der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen zur Verfügung: Soziale Erhaltungsverordnungen in Hamburg

*Hinweis:
Aufgrund der Verordnung über die Einführung einer Genehmigungspflicht für die Bildung von Wohnungseigentum nach §
 250 Absatz 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs vom 2. November 2021 (HmbGVBl. Nr. 72, S. 731 ff.) ist die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum befristet bis 31. Dezember 2025 in den meisten Fällen abweichend genehmigungspflichtig nach § 250 BauGB. Diese Regelung geht der Genehmigungspflicht nach § 172 BauGB in den Gebieten mit Sozialer Erhaltungsverordnung vor. Genehmigungen erteilt das Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt. In den Fällen, in denen § 250 BauGB nicht greift, gilt in den Gebieten der Sozialen Erhaltungsverordnung weiterhin die Genehmigungspflicht nach § 172 BauGB, beispielsweise bei Wohngebäuden mit weniger als sechs Wohnungen.


Kontakt für Rückfragen zur Sozialen Erhaltungsverordnung
Bezirksamt Wandsbek
Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung
Am Alten Posthaus 2, 22041 Hamburg
Telefon 040 42881-3065 / 3069
E-Mail Soziale-Erhaltungsverordnung@wandsbek.hamburg.de

Kontakt für Rückfragen zum Verfahren
Bezirksamt Wandsbek
Fachamt Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt
Schloßgarten 9, 22041 Hamburg
E-Mail Soziale-Erhaltungsverordnung@wandsbek.hamburg.de


Download

Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung für ein Gebiet in den Stadtteilen Eilbek und Wandsbek - Soziale Erhaltungsverordnung "Eilbek"

PDF herunterladen [PDF, 1,1 MB]

Begründung zum Erlass einer Sozialen Erhaltungsverordnung für ein Gebiet in den Stadtteilen Eilbek und Wandsbek - Soziale Erhaltungsverordnung "Eilbek"

PDF herunterladen [PDF, 865,5 KB]

Verordnung über Umwandlungsgenehmigungen in Gebieten mit einer Sozialen Erhaltungsverordnung

PDF herunterladen [PDF, 24,2 KB]

Flyer Soziale Erhaltungsverordnung (2025 | 6. Auflage)

PDF herunterladen [PDF, 5,5 MB]

Merkblatt mit Anlage für die Umsetzung der SozErhVO Wandsbek

PDF herunterladen [PDF, 138,1 KB]

Antrag bauliche Vorhaben Soziale Erhaltungsverordnung

PDF herunterladen [PDF, 65,9 KB]

Checkliste bauliche Vorhaben Soziale Erhaltungsverordnung

PDF herunterladen [PDF, 95,2 KB]

Anlage Kostenaufschlüsselung bauliche Maßnahmen (Excel)

XLSX herunterladen [XLSX, 40,4 KB]

Anlage Kostenaufschlüsselung energetische Maßnahmen (Excel)

XLSX herunterladen [XLSX, 40,7 KB]

Zum Weiterlesen

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