Sie überprüfen hierbei unter anderem auch, welche Behandlung bisher stattgefunden hat und ob noch zusätzlicher Bedarf an ärztlicher Behandlung und/oder Psychotherapie besteht.
Hierfür ist es erforderlich, in ärztliche Behandlungsunterlagen Einsicht zu nehmen. Antragstellende müssen deshalb behandelnde Ärzte, Therapeuten und Kliniken von ihrer Schweigepflicht gegenüber dem Ärztlichen Fachdienst entbinden. Falls die Unterlagen so aktuell, umfassend und aussagekräftig sind, dass die nötigen gutachterlichen Aussagen nach Aktenlage getroffen werden können, kann unter Umständen auf eine persönliche Untersuchung verzichtet werden.
Das Ergebnis der Begutachtung wird dem Sozialpädagogischen Fachdienst übermittelt und stellt die Voraussetzung für eine Leistungsgewährung dar.
Bei besonderen Fallgruppen wie zum Beispiel bei Menschen mit einer Sinnesbehinderung oder behinderten Kindern und Jugendlichen kann die Zuständigkeit für die Begutachtung beim bezirklichen Fachamt Gesundheit liegen.
Weitere Informationen zur Eingliederungshilfe, zum Antragsverfahren sowie zu den verschiedenen Leistungsarten erhalten Sie unter unseren Fragen und Antworten zur Eingliederungshilfe.